Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Ansparrücklage unmittelbar vor Beginn einer eisernen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unzulässig. Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ohne Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gelten keine anderen Voraussetzungen als für die Vornahme einer nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. begünstigten Sonderabschreibung; daher ist es für die Rücklagenbildung erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG a.F erfüllt sind.

2. Daher darf ein bilanzierender Landwirt keine Ansparrücklage bilden, wenn er ab dem Bilanzstichtag zur Vorbereitung einer späteren Hofübergabe im Wege einer „eisernen Verpachtung” den landwirtschaftlichen Betrieb an den Sohn verpachtet und es somit ausgeschlossen ist, das das Wirtschaftsgut, für das die Ansparrücklage gebildet werden soll (hier: Traktor), noch im aktiven Betrieb des künftigen Verpächters genutzt werden kann.

3. Es kann eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO darstellen, wenn der zuständige Bearbeiter des Finanzamts versehentlich den Vorbehalt der Nachprüfung eines Bescheids aufgehoben hat, ohne dabei einen vorliegenden Betriebsprüfungsbericht auszuwerten.

 

Normenkette

EStG 1999 § 7g Abs. 2-3; AO § 129

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.09.2014; Aktenzeichen IV R 27/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Möglichkeit der Berücksichtigung einer Ansparabschreibung nach § 7g EinkommensteuergesetzEStG – bei den Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 1999 und 2000.

Der Kläger betrieb bis 30. Juni 2000 den „X-Hof”, einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Den Gewinn hieraus ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich unter Berücksichtigung des für Landwirte gem. § 4a S. 2 Nr. 1 EStG geltenden Wirtschaftsjahres vom 1. Juli bis 30. Juni. Er verpachtete mit Vertrag vom 30. Juni 2000 den Betrieb mit Substanzerhaltungspflicht nach §§ 582a, 1048 BGB – sogenannte „Eiserne Verpachtung” – langfristig an seinen Sohn zur Vorbereitung der Hofübergabe.

Mit der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 bildete er eine Rücklage in Höhe von 41.000 DM für einen Schlepper, dessen Anschaffungskosten er auf 100.000 DM schätzte. Unter Berücksichtigung der Rücklage errechnete sich für das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr 1999/2000 ein Gewinn von 52.048,45 DM, welcher hälftig, jeweils in Höhe von 26.024 DM, Eingang in die Einkommensbesteuerung der Jahre 1999 und 2000 fand.

Das Finanzamt veranlagte zunächst die Einkommensteuer 1999 mit Bescheid vom 24. August 2001 und die Einkommensteuer 2000 mit Bescheid vom 28. Juni 2002 unter Berücksichtigung der vom Kläger bilanzierten Rücklage. Die Bescheide erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Anordnung vom 24. April 2003 fand beim Kläger eine Außenprüfung durch das Finanzamt I statt, die, neben anderem, auch die Einkommensteuer 1999 und 2000 betraf. Mit Schreiben vom 21. September 2004 wurde dem Kläger das Ergebnis der Betriebsprüfung mitgeteilt. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass die Rücklage für den Schlepperkauf nicht berücksichtigungsfähig sei, weil es dem Kläger, angesichts der Verpachtung des Hofes an seinen Sohn ab 30. Juni 2000, nicht mehr möglich war, die Investition für den eigenen Betrieb durchzuführen.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Ergebnisse der Betriebsprüfung auch an das Finanzamt E übersandt, welches als Eingangstag den 28. September 2004 vermerkte. Zum Eingangsdatum 28.9.4 ist handschriftlich in der Zeichnungsfarbe blau des Sachgebietsleiters vermerkt „Bitte Tz. 3 grüner Bogen beachten”. Auf dem Schreiben ist des Weiteren angemerkt „Bericht ausgewertet 25.11.04”.

Mit Änderungsbescheiden vom jeweils 28. Oktober 2004 hob das Finanzamt lediglich den Vorbehalt der Nachprüfung für die Einkommensteuerfestsetzungen 1999 und 2000 auf, ohne die Ergebnisse der Betriebsprüfung umzusetzen. Auf der Rückseite des genannten Änderungsbescheides für 2000 ist handschriftlich vermerkt „§ 7g 41.000,–= > Auflösung beim Vater / Traktor gehört Sohn”.

Unter Bezugnahme auf die Änderungsvorschrift des § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AbgabenordnungAO – wurden anschließend mit Datum vom jeweils 7. Dezember 2004 erneut Änderungsbescheide für 1999 und 2000 erlassen, was neben anderem die Nichtberücksichtigung der Rücklage für den Schlepper zur Folge hatte. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde jeweils Bezug genommen auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung und den Prüfungsbericht von 25. August 2004.

Gegen diese Bescheide wandte sich der Kläger mit rechtzeitig am 10. Januar 2005 eingelegtem Einspruch. Der Einspruch hatte in Teilen Erfolg, was zu einer erneuten Änderung der Festsetzungen 1999 und 2000 im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2007 führte. Eine Berücksichtigung der Rücklage lehnte das Finanzamt weiterhin ab.

Der Kläger begehrt mi...

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