Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung des Übernehmers zum Sonderausgabenabzug der Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler trotz Erbeinsetzung einer anderen Person

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich der Übernehmer (hier: Sohn) bei der Übergabe mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke samt Gebäuden im Rahmen eines Altenteilsvertrags neben diversen Versorgungsleistungen auch zur Tragung der Kosten einer standesgemäßen Beerdigung der Übergeber (hier: Eltern) verpflichtet, so können die Beerdigungskosten für den letztversterbenden Altenteiler auch dann als dauernde Lasten des Übernehmers abziehbar sein, wenn nicht der Übernehmer, sondern ein Dritter (hier: Schwester des Übernehmers) Erbe des letztversterbenden Übergebers ist.

2. Außedem können im Streitfall die vorbehaltenen Erträge in Gestalt der Beerdigungskosten des Letztversterbenden einem Empfänger (hier der Erbin) als wiederkehrende Einkünfte (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugerechnet werden; damit kann der materiell-rechtlichen Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand infolge des Transfers der steuerlichen Leistungsfähigkeit rechtstechnisch Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2010; Aktenzeichen X R 17/09)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Bescheids vom 7. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 wird die Einkommensteuer 2005 auf 9.275 EUR herabgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Beerdigungskosten als Sonderausgaben.

Mit Übergabevertrag vom 22. Juni 1990, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, übernahm der Kläger als Gegenleistung für die Übergabe mehrerer Grundstücke samt Gebäuden neben diversen Versorgungsleistungen laut Ziffer B Nr. 5 des Vertrages auch die Kosten der standesgemäßen Beerdigung der Übergeber (der Eltern des Klägers).

Nach dem Tod der letztversterbenden Mutter des Klägers entstanden diesem unstreitig Beerdigungskosten in Höhe von 4.149 EUR. Erbin der Mutter war die Schwester des Klägers A B, geb. C.

Mit Bescheid vom 7. September 2006 setzte das beklagte Finanzamt (FA) die Einkommensteuer 2005 der Kläger auf 10.635 EUR fest, ohne die geltend gemachten Beerdigungskosten in Höhe von 4.149 EUR zu berücksichtigen.

Der deshalb eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der dagegen gerichteten Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, Kosten für ein Grabmal, die nach dem Tod des Erstversterbenden entstünden, seien als dauernde Last abziehbar, soweit sie angemessen seien. Kosten der Beerdigung und der Grabpflege könnten Gegenstand einer im Rahmen eines Altenteils bestellten Reallast sein. Eine solche sei im Übergabevertrag vom 22. Juni 1990 ausdrücklich vereinbart worden. Die Bündelung verschiedener Versorgungsleistungen schließe es aus, einen einmalig zu erbringenden Leistungsbestandteil isoliert zu betrachten, zumal die Kosten für die Beerdigung einen zeitlich letzten Teil in einer Reihe von Zuwendungen darstellten. Nach dem Übergabevertrag seien beide Ehegatten altenteilsberechtigt und zwar in voller Höhe der vereinbarten Summe. Ob die Abziehbarkeit ende, wenn der Verpflichtete auch Erbe sei, sei im vorliegenden Fall unerheblich, da keinerlei Erbmasse vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 10. Februar und 30. April 2008 verwiesen.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 7. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2007 dahingehend zu ändern, dass weitere dauernde Lasten in Höhe von 4.149 EUR zu berücksichtigen sind und die Einkommensteuer auf 9.275 EUR herabzusetzen ist.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt zur Klageerwiderung im Wesentlichen vor, zwar könne der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Kosten eines ortsüblichen Grabmals für den erstverstorbenen Vermögensübergeber als dauernde Last abziehen, wenn er sich im Übergabevertrag zur Übernahme dieser Aufwendungen verpflichtet habe. Jedoch sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob die Abziehbarkeit ende, wenn der Verpflichtete Erbe des überlebenden Altenteiler-Ehegatten sei. In diesem Fall komme ein Abzug der Beerdigungskosten nicht in Betracht, da mit dem Erbfall der Berechtigte und der Verpflichtete identisch seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des FA wird auf den Schriftsatz vom 27. März 2008 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr gelt...

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