Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987, 1988, 1989, 1990, 1992 und 1993. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals auf den 31.12.1987, 31.12.1988, 31.12.1989, 31.12.1990, 31.12.1992 und 31.12.1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1987, 1988, 1989, 1990, 1992 und 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind.

Die Klägerin ist eine 1984 gegründete GmbH. Am Stammkapital von 50.000 DM sind zu gleichen Teilen Herr … (im folgenden: Herr B) und sein Sohn W. B. beteiligt. Beide sind zugleich alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreite Geschäftsführer.

Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 31. Januar 1985 ist Herrn B, der zu diesem Zeitpunkt 65 Jahre alt war, eine Altersversorgung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit und wegen Erreichens der Altersgrenze zugesagt. Im Nachtrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 8. Dezember 1986 ist das Pensionsalter mit 75 Jahren festgesetzt und die Höhe des Ruhegehalts, insbesondere auch beim vorzeitigen Ausscheiden, im einzelnen bestimmt. Wegen der Einzelheiten wird auf § 7 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sowie den Nachtrag dazu verwiesen.

Die Klägerin bildete für Herrn B eine Pensionsrückstellung und führte dieser in den Streitjahren die nach einem versicherungsmathematischen Gutachten ermittelten Beträge zu.

Bei der Veranlagung für die Streitjahre folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) zunächst den eingereichten Steuererklärungen. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine Außenprüfung hob das FA den Nachprüfungsvorbehalt der Bescheide 1987 bis 1990 auf. Statt dessen erklärte es die Bescheide „wegen der Pensionsrückstellung” für teilweise vorläufig.

Nach Abschluß des finanzgerichtlichen Verfahrens 7 K 2707/90, das die Pensionszusage an Herrn B in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer anderen ebenfalls im Jahr 1985 mit einem seiner Söhne gegründeten GmbH betraf, ergingen gegen die Klägerin geänderte Steuerbescheide. Das FA erkannte nunmehr – entsprechend der rechtlichen Beurteilung im Verfahren 7 K 2707/90 – die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in den Streitjahren gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht mehr an. Dazu vertrat es die Auffassung, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte einem 65 jährigen Nichtgesellschafter eine Pension nicht zugesagt.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klägerin keinen Erfolg (s. die Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 1996).

Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Klage. Sie macht geltend, die mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer Herrn B vereinbarte Pensionszusage sei angemessen, ernsthaft, erdienbar und finanzierbar und habe somit für die Klägerin zu keiner Zeit ein ernsthaftes und wirtschaftliches Risiko dargestellt. Die erst in 1995 erfolgte Nichtanerkennung der geschuldeten Pensionsrückstellung stelle seitens des FA ein unbilliges Verhalten dar und verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das FA sei von Anfang an über den Rückstellungen zugrundeliegenden Sachverhalt unterrichtet gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12. September 1996 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, daß die für die Streitjahre gebildeten Pensionsrückstellungen berücksichtigt würden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben zwar auf mündliche Verhandlung nicht verzichtet. Der Senat hat es gleichwohl für zweckmäßig erachtet, ohne eine solche durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

1. Das FA war berechtigt, aufgrund des Vorbehalts der Nachprüfung (Bescheide 1992 und 1993) bzw. der Vorläufigkeitserklärung (Bescheide 1987 bis 1990) die streitigen Änderungsbescheide zu erlassen (§ 164 Abs. 2 der AbgabenordnungAO 1977 – bzw. § 165 Abs. 2 AO 1977).

Zwar hätten – wie dies auch das FA erkannt hat – die Steuerbescheide (1987 bis 1990) wegen der Zweifel an der rechtlichen Beurteilung der Pensionsrückstellung nicht für vorläufig erklärt werden dürfen. Eine Steuerfestsetzung kann nach § 165 AO 1977 nur im Hinblick auf Ungewisse Tatsachen, nicht aber hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von Tatsachen für vorläufig erklärt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 25. April 1985 IV R 64/83, BStBl II 1985, 648). Da die Klägerin aber die ursprünglichen Steuerbescheide hat unanfechtbar werden lassen, ist sie mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der in diesen Bescheiden ausgesprochenen Vorläufigkeit im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466).

Aus diesen Gründen kann der Klägerin auch kein Vertrauensschutz in bezug auf ...

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