Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verlustrücktrag der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Umwandlung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann die übernehmende Körperschaft einen bei der übernommenen Körperschaft festgestellten verbleibenden Verlustvortrag im Jahr des steuerlichen Übertragungsstichtags mit ihrem Einkommen verrechnen und in spätere Veranlagungszeiträume vortragen. Ein Verlustrücktrag in dem Übertragungsstichtag vorangehende Veranlagungszeiträume ist hingegen unzulässig, da es durch die Verschmelzung nicht zu einer Umqualifizierung des verbleibenden, durch Bescheid festgestellten Verlustvortrags der übernommenen in laufenden Verlust der aufnehmenden Gesellschaft kommt.

 

Normenkette

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; EStG 1997 § 10d Abs. 1, 4 S. 2; KStG 1999 § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.12.2006; Aktenzeichen I R 41/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom 13. Juni 2001 übertrug die N-GmbH. ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung gem. § 2 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. § 46 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Klägerin. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der N-GmbH zum 31. Dezember 2000 als Schlussbilanz zu Grunde gelegt. Das Wirtschaftsjahr der N-GmbH entsprach dem Kalenderjahr; als Verschmelzungsstichtag wurde der 31. Dezember 2000 bestimmt (s. § 3 des Verschmelzungsvertrages vom 13. Juni 2001). Die Klägerin führt den Betrieb der N-GmbH weiter.

Für die N-GmbH wurde zum 31. Dezember 2000 ein Verlust in Höhe von 2.206.969 DM gesondert festgestellt. In der Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2000, die wegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres der Klägerin den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 umfasste, wies die Klägerin einen Verlustrücktrag aus dem Jahr 2001 in Höhe von 1.000.000 DM aus, der aus der Verschmelzung mit der N-GmbH herrührte.

Der Beklagte (das Finanzamt) erkannte unter Hinweis auf Tz. 12.16 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268, den geltend gemachten Verlustrücktrag nicht an. Nach Auffassung des Finanzamts könne der im Wege der Verschmelzung übernommene Verlust zwar im Veranlagungszeitraum 2001, in den der steuerliche Übertragungsstichtag falle, abgezogen werden; ein Verlustrücktrag sei insoweit jedoch nicht möglich.

Der hiergegen gerichtete Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Berücksichtigung eines Verlustrücktrags in Höhe von 1.000.000 DM im Streitjahr 2000 weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass die Klägerin im Rahmen der Verschmelzung als Gesamtrechtsnachfolgerin der N-GmbH in deren Rechtspositionen eingetreten sei. Eine Einschränkung des Verlustabzugs durch Ausschluss des Verlustrücktrags könne der insoweit maßgeblichen Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) nicht entnommen werden. Ein eventueller Verlust der übertragenden Gesellschaft könne daher bei der Übernehmerin im Wege des 2-jährigen Verlustrücktrages verrechnet werden und anschließend bei ihr im Rahmen des Verlustvortrags berücksichtigt werden.

Die einschränkende Auslegung der maßgeblichen Regelung durch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25. März 1998 komme nicht in Betracht; sie verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich gebotene Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Die Klägerin beantragt,

die Körperschaftsteuer unter Änderung des angegriffenen Bescheides vom 12. Dezember 2002 auf 147.007,15 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet; dem Senat erscheint es sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Auf die vorgelegten Steuerakten wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann den für die N-GmbH zum 31. Dezember 2000 festgestellten Verlust nicht in dem beantragten Umfang im Wege des Verlustrücktrags bei der Ermittlung ihrer Einkünfte des Streitjahres 2000 berücksichtigen.

1. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG in der im Streitjahr geltenden Fassung tritt die übernehmende Körperschaft bezüglich eines verbleibenden Verlustabzugs i.S. des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft unter der Voraussetzung ein, dass der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um...

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