rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids vom 13. Dezember 1995 für die Zeit vom 19. April 1991 bis 29. November 1992 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 1.126 DM ausgesetzt.

Die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids vom 22. Januar 1996 für die Zeit vom 19. März 1993 bis 24. November 1993 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 375 DM ausgesetzt.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen das Finanzamt zu 7/10 und der Antragsteller zu 3/10.

3. Der Streitwert wird auf 120 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist im Einspruchsverfahren die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Kraftfahrzeugs (AMC Chrysler Jeep CJ 7) ab dem 19. April 1991 und ob das Finanzamt zu einer Änderung der bisherigen Einstufung als Lkw nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) berechtigt war.

I.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung der Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheide vom 13. Dezember 1995, 22. Januar 1996 und vom 4. Januar 1996 in Höhe von 1.126 DM, 375 DM, 375 DM und 1.327 DM wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Der Antrag ist begründet, soweit er den Anmeldezeitraum vor der Wiederanmeldung am 23. März 1994 betrifft, da bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand der präsenten Beweismittel neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in rechtlicher oder Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bewirken (§ 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–; BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182 und vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570).

a) Das Finanzamt hat zwar zu Recht das streitbefangene Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw behandelt. Es fehlt am äußeren Erscheinungsbild eines Lkw. Der Senat verweist insoweit auf seine Rechtsausführungen im Urteil vom 19. Juli 1995 (Az.: 4 K 2575/95, abgedruckt in EFG 1995, Heft 24 S. 1122).

b) Die Änderung der bisher als Lkw vorgenommenen Besteuerung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist jedoch im vorliegenden Fall ausgeschlossen, soweit sie den Besteuerungszeitraum bis zum 24. November 1993 (1.126 DM und 375 DM) betrifft, weil es insoweit an der Rechtserheblichkeit der für die Änderung geltend gemachten neuen Tatsachen fehlt.

Nach den, im Anschluß an die zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ergangene Entscheidung des Großen Senats vom 23. November 1987 (GrS 1/86, BStBl II 1988, 180), erlassenen BFH-Urteilen vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BStBl II 1991, 741 und vom 14. Dezember 1994 XI R 80/92, BStBl II 1995, 294 zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine Tatsache nur rechtserheblich, wenn das Finanzamt auch bei Kenntnis der Tatsache schon damals bei Erlaß des Erstbescheids mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre. Wie das Finanzamt damals gehandelt hätte, ist laut BFH-Rechtsprechung aufgrund der Rechtsprechung und der bindenden Verwaltungsanweisungen zum damaligen Zeitpunkt zu beurteilen (s. BFH, BStBl II 1991, 741). Anweisungen, solche Fahrzeuge (von der Zulassungsstelle als Lkw eingestuft, nach äußerem Erscheinungsbild und Herstellerkonzeption jedoch Pkw) nicht als Lkw anzuerkennen, bestanden nicht. Mangels entsprechender Rechtsprechung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß das Finanzamt mit Sicherheit bereits damals die dem Sachverhalt entsprechende zutreffende Entscheidung getroffen hätte (s. BStBl II 1988, 182).

Aufgrund zwischenzeitlich erlangter Kenntnisse in anderen vergleichbaren Fällen hält der Senat deshalb an seiner bisherigen Rechtsauffassung (s. z. B. Urteil vom 19. Juli 1995 4 K 1586/94, EFG 1995, 1124), wonach seit jeher das äußere Erscheinungsbild und die Herstellerkonzeption für die Finanzämter rechtserheblich gewesen wären, nicht mehr fest. Bis zum Erlaß der Oberfinanzdirektion-OFD-Verfügung vom 29. November 1993 S 6104-8/4-St 351 war für die Finanzämter grundsätzlich die Feststellung der Fahrzeugart durch die Zulassungsstelle aufgrund der Einschaltung des TÜV als verkehrstechnischem Sachverständigen maßgeblich. Bei etwaigen Rückfragen an die Zulassungsstelle, ob der Eintrag „Lkw” richtig sei, gaben sie sich im allgemeinen mit dem Hinweis der Zulassungsstelle auf die entsprechende Einstufung des Fahrzeugs durch den TÜV zufrieden. Dafür spricht auch, daß auf die maschinelle Übermittlung des Herstellernamens durch die Zulassungsstelle an das Finanzamt, der auf der Steuererklärung eingetragen ist, ve...

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