rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthafter Rechtsbehelf gegen Pfändungs- und Einziehungsverfügung im einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Legt man den Pfändungsschutzantrag als Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen aus, ist festzustellen, dass dieser Antrag gem. § 69 Abs. 3 S. 1 FGO im Streitfall unstatthaft ist, weil die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nicht mit Einsprüchen vom Antragsteller angefochten wurden.

2. Ausnahmsweise kann vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung, sondern wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Rechtschutzbegehren trotz § 114 Abs. 5 FGO gleichzeitig auch durch einstweilige Anordnung gewährt werden. Ein solcher Antrag kann z. B. auf § 258 AO (einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung, Aufhebung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen) gestützt werden

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, § 114 Abs. 5; AO § 258

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2013 (Drittschuldnerin: X AG – X –) und vom 2. September 2013 (Drittschuldnerin: Y Bank eG – Y Bank –) im Hinblick auf Konten des Antragstellers.

Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens pfändete der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. Januar 2013 (2058/13) wegen zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerrückstände des Antragstellers einen Teilbetrag in Höhe von 15.496,01 EUR zuzüglich Vollstreckungskosten und Auslagen in Höhe von 22,32 EUR (Gesamtbetrag: 15.518,33 EUR) die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers gegen die X Bank. Am 2. September 2013 pfändete das FA wegen zu diesem Zeitpunkt bestehender Steuerrückstände des Antragstellers in Höhe von 45.740,02 EUR zuzüglich Vollstreckungskosten und Auslagen in Höhe von 22,32 EUR (Gesamtbetrag: 45.762,34 EUR) die Ansprüche, Forderungen und Rechte des Antragstellers gegen die Y Bank (29426/13).

Nach Rücklauf der Zustellungsurkunden von den Banken übersandte das FA dem Antragsteller einen Abdruck der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, d.h. am 29. Januar 2013 und am 12. September 2013.

Mit Drittschuldnererklärung vom 23. Januar 2013 erkannte die X Bank die gepfändete Forderung an und teilte mit, dass der Antragsteller Werte in Höhe von 312,95 EUR unterhalte. Die Pfändung künftiger Forderungen habe sie vermerkt. Das FA teilte der X Bank am 25. Februar 2013 mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. Januar 2013 befristet bis zum 5. April 2013 dahingehend eingeschränkt werde, dass die Drittschuldnerin ermächtigt werde, bereits fällige Beträge in voller Höhe sowie die jeweils künftig fällig werdenden Beträge in voller Höhe unmittelbar an den Antragsteller bzw. auf Veranlassung des Antragstellers an Dritte auszuzahlen. In der Zeit vom 4. März 2003 bis 25. März 2013 teilte das FA der X Bank mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf zuletzt 14.472,54 EUR eingeschränkt werde. Von allen Schreiben an die X Bank erhielt der Antragsteller Abdrucke. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte die X Bank auf Nachfrage des FA mit, dass sie eine Drittschuldnerzahlung in Höhe von 566,52 EUR veranlasst habe. Wann mit weiteren Zahlungen zu rechnen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Mit Drittschuldnererklärung vom 5. September 2013 erkannte die Y Bank die gepfändete Forderung an und teilte mit, dass die von der Pfändung getroffenen Konten im Zeitpunkt der Pfändung ein Guthaben auswiesen. Sie teilte ferner mit, dass sie Gegenansprüche in das Guthaben habe. Ansprüche Dritter in das Guthaben würden nicht erhoben.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller beim FA keinen Einspruch gegen diese Pfändungs- und Einziehungsverfügungen eingelegt.

Gegen diese Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wendet sich der Antragsteller und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht, die Kontenpfändungen bei der X Bank und Y Bank aufzuheben. Bei der X Bank sei ein Guthaben von 550 EUR eingezogen worden. Da sich er und seine Ehefrau in einem offenen Klageverfahren befänden, sei eine Kontenpfändung von über 45.000 EUR rechtlich nicht hinzunehmen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht sei auf Donnerstag, den 19. September 2013, 9.30 Uhr, bestimmt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 17. Januar 2013 und 2. September 2013 zu gewähren.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei nach § 114 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung – FGO – unzulässig. Darüber hinaus bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der fraglichen Steuerrückstände hätten vorgelegen (§§...

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