Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1981

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob das Finanzamt (FA) die Steuerfestsetzung für 1981 nochmals ändern und hierbei einen Aufgabegewinn ansetzen durfte, den es zuvor bei einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO weggelassen hatte. Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom … Januar 1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuer-(ESt)-Bescheids 1981 vom 04. Dezember 1996 in Höhe von …,– DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, hilfsweise die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zuzulassen.

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt, die Ablehnung des Antrags, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Eine Änderung des ESt-Bescheids 1981 vom 09. Februar 1996 durch den angefochtenen Bescheid vom 04. Dezember 1996 war zwar nicht, wie vom FA im Änderungsbescheid angenommen, wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO möglich, der bei der Auswertung des Feststellungsbescheids vom 05. Dezember 1995 zu Unrecht weggelassene Veräußerungsgewinn von 10.139.137,– DM konnte jedoch noch gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO angesetzt werden, da die Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO zur Auswertung des Feststellungsbescheids noch nicht abgelaufen war.

1. Der Änderungsbescheid vom 09. Februar 1996 enthielt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO. Nach dieser Vorschrift kann das FA nicht nur Schreib- und Rechenfehler, sondern auch ähnliche, mechanische Fehler berichtigen, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können. Bei der bloßen Möglichkeit eines Rechtsirrtums, einer unrichtigen Tatsachenwürdigung, der unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen, liegt dagegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH kein mechanisches Versehen und damit keine offenbare Unrichtigkeit vor (vgl. Urteil des BFH vom 14. Juni 1991 II R 64/89 BStBl II, 1992 S. 52,54 m.w.N.)

Im Streitfall ergab sich durch das Weglassen des Veräußerungsgewinns eine sehr hohe Steuererstattung zu Gunsten der AStin, die zu einem entsprechenden maschinellen Prüfhinweis führte. Als Erklärung für die Erstattung vermerkte ein Beamter des FA auf dem Prüfhinweis am 22. Januar 1996: „siehe Mitteilung. Veräußerungsgewinn i.H.v. 10.066.937,– DM nun beim Sohn (SteuerNr. …) versteuert!”. Die angegebene Steuernummer ist die des geschiedenen Ehemanns der AStin.

Aus diesem Vermerk, aufgrund dessen, nach interner Mitzeichnung des Sachgebietsleiters und des Amtsbereichsleiters, der Bescheid unverändert erging, ergibt sich eindeutig, daß bei der Erstellung des Bescheids vom 09. Februar 1996 nicht ein einfacher Übertragungsfehler unterlief, sondern seitens des FA davon ausgegangen wurde, daß hinsichtlich des aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs im Streitjahr nur ein Aufgabegewinn i.H.v. ca. 10 Millionen DM gegeben war, der nunmehr vom Ehemann zu versteuern war, während tatsächlich bei beiden Ehegatten ein Aufgabegewinn von jeweils ca. 10 Millionen DM angefallen war, allerdings zu verschiedenen Zeitpunkten im Jahr 1981 (nämlich zum 15. Mai 1981 beim Ehemann und zum 30. September 1981 bei der AStin).

Dieser Irrtum beruhte entweder auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung bzw. der Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts (es wurde übersehen, daß der Betrieb von der AStin nach Ausscheiden des Ehemanns weitergeführt wurde und deshalb ihr Aufgabegewinn von dem Feststellungsbescheid nicht erfaßt werden konnte) oder auf mangelnder Sachaufklärung (ein interner Vermerk vom 18. Mai 1995 darüber, daß bei der AStin weiterhin ein Aufgabegewinn von 10.193.137,– DM zu erfassen war, befindet sich in ihrer ESt-Akte 1982).

2. Die Änderung des Bescheids vom 09. Februar 1996 konnte jedoch noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erfolgen.

2.1. Hierbei ist es gem. § 127 i.V.m. § 121 AO unerheblich, daß im Änderungsbescheid vom 04. Dezember 1996 die falsche Korrekturvorschrift, nämlich § 129 AO statt § 175 AO, angegeben wurde. Da gleichzeitig die Änderung in den Erläuterungen mit einem „Übertragungsfehler” beim Auswerten der Mitteilung vom 05. Dezember 1995 (= Datum des Feststellungsbescheids) näher begründet wurde, war für den Adressaten des Änderungsbescheids klar, daß nunme...

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