rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenschädlichkeit des Einsatzes von Wirtschaftsgütern außerhalb des Fördergebietes. Investitionszulage 1999/2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Investor, der aus Kunststoff- und Aluminiumteilen Markisen herstellt, kann für die Anschaffung von Spritzgusswerkzeugen, die vom Zuliefererbetrieb außerhalb des Fördergebiets für die Herstellung der von ihm bestellten Kunststoffteile benötigt werden, keine Investitionszulage wegen Fehlens der Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InvZulG 1999 beanspruchen.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 52/05)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 52/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 8.916,00 Euro.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Investitionszulage für Spritzgusswerkzeuge (sog. Vorrichtungen).

Die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, stellt Sonnenschutzsysteme, insbesondere Markisen her. Ihren Sitz hat die Gesellschaft im Fördergebiet.

Die von der Klägerin produzierten Markisen werden im Wesentlichen aus Aluminium- und Kunststoffteilen zusammengebaut.

Die beim Markisenbau benötigten Kunststoffteile werden nicht von der Klägerin, sondern von Fremdfirmen außerhalb des Fördergebiets hergestellt. Hierbei wird Kunststoff-Granulat so erhitzt, dass er unter Einsatz von Spritzgusswerkzeugen (auch Vorrichtungen genannt) zu den benötigten Kunststoffteilen wie Abdeckkappen, Seitendeckeln, Seitenteilen und Kappen geformt wird. Die so geformten Kunststoffteile werden an die Klägerin geliefert, die damit die Löcher der überwiegend aus Aluminium bestehenden Rohre, Konsolen und Kassetten (Gehäuse) der Markisen abdeckt, um die Markisen vor Außeneinflüssen wie Regen und Wind zu schützen und um ihnen ein gefälligeres Äußeres zu verleihen.

In ihrem Investitionszulagenantrag für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 vom 12.09.2001 beantragte die Klägerin unter den lfd. Nr. 7 bis 12 Investitionszulage für die vorgenannten Spritzgusswerkzeuge. Der Anschaffungspreis der Spritzguss-werkzeuge betrug insgesamt netto 87.200 DM.

Der Beklagte führte im März 2002 eine Nachschau durch, in deren Verlauf der Geschäftsführer der Klägerin erklärte, die strittigen Vorrichtungen würden im Jahr nur für etwa eine Woche zwecks Anfertigung der Kunststoffteile zur Firma K GmbH nach W an der Ruhr gebracht. Danach würden die Spritzgusswerkzeuge wieder im Betrieb der Klägerin eingelagert.

In seinem Bescheid vom 27.03.2002 versagte der Beklagte die Investitionszulage für die Vorrichtungen, da jeder Einsatz außerhalb des Fördergebiets investitionszulagenschädlich sei.

Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem rechtzeitig eingelegten Einspruch, in dem sie geltend machte, der zeitlich begrenzte Einsatz der Vorrichtungen außerhalb des Fördergebiets sei sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Investitionszulagengesetz 1999InvZulG 1999 – als auch im Sinne des dazu ergangenen BMF-Schreibens unschädlich. Da die für die Herstellung der Kunststoffteile mit Hilfe der Vorrichtungen benötigten Maschinen in ihrem Betrieb fehlten, sei sie auf die Anfertigung der Kunststoffteile durch Fremdfirmen und damit auch auf einen Einsatz der Spritzgusswerkzeuge außerhalb ihrer eigenen Betriebsstätte angewiesen. Insoweit handele es sich bei den Vorrichtungen um mobile Wirtschaftsgüter im Sinne der Rechtsprechung und im Sinne des BMF-Schreibens.

Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. In seiner Einspruchsentscheidung vom 24.07.2003 führte er aus, die strittigen Vorrichtungen zählten nicht zu den mobilen Wirtschaftsgütern, für die eine Ausnahme von der strengen Anwendung der Verbleibensregelung gemacht werden könne. Vielmehr seien sie dafür geeignet und bestimmt, in einer räumlich abgegrenzten Betriebsstätte, d.h. zusammen mit den dafür vorgesehenen Maschinen eingesetzt zu werden. Wenn die Klägerin sich jedoch aus betriebswirtschaftlichen oder anderen Gründen dafür entschieden habe, nur die Vorrichtungen und nicht auch die dazugehörigen Maschinen zu erwerben, und sich damit die Nutzung dieser Wirtschaftsgüter im räumlichen Bereich ihres Betriebes unmöglich gemacht habe, müsse sie die daraus resultierenden nachteiligen investitionszulagenrechtlichen Folgen tragen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene Klage, mit der die Klägerin ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren vertieft. Darüber hinaus trägt sie vor, die für die Markisen-herstellung benötigten Kunststoffteile würden deshalb in den alten Bundesländern gefertigt, weil die Kostenangebote von dort durchweg günstiger gewesen seien als die Kostenangebote aus den neuen Bundesländern.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

abweichend vom Investitionszulagenbescheid für 1999/2000 vom 27.03.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 24.07.2003 die Investitionszulage für 1...

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