Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.1999; Aktenzeichen I R 92/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt DM ….

 

Tatbestand

Lt. notariellem Vertrag vom ist die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, aus der Umwandlung der LPG (P) am 1. Dezember 1991 entstanden. Gem. Eintragung im Handelsregister betrieb sie unter dem Namen „…” die gemeinschaftliche Erzeugung und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse bis zu ihrer Verschmelzung mit der „…”. Durch Generalversammlungsbeschluß vom 27. März 1996 wurde die Zusammenlegung beider Genossenschaften zum beiderseitigen wirtschaftlichen Vorteil beschlossen.

Mit Schreiben vom 29. März 1996 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die Gewerbesteuerfreiheit für das Kalenderjahr 1991 gem. § 3 Nr. 14 a GewStG. Am 28. August 1995 reichte sie ihre Gewerbesteuererklärungen sowie die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes für die Erhebungszeiträume 1992 bis 1994 ein; für den Erhebungszeitraum (im folgenden EZ) 1995 gingen sie beim Finanzamt am 17. Juli 1996 ein. Darüber hinaus hat die Klägerin am 17. Juli 1996 eine geänderte Gewerbesteuererklärung für 1992 abgegeben.

Das Finanzamt veranlagte die Klägerin mit Bescheiden vom 14. Februar 1997 antragsgemäß, wich aber hinsichtlich der Höhe des festgestellten Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres von der Erklärung ab, indem es den vortragsfähigen Gewerbeverlust geringer als beantragt festsetzte. Ursächlich für die Abweichung ist die Nichtanerkennung des von der Klägerin erklärten vortragsfähigen Gewerbeverlustes aus 1990 in Höhe von … DM. Der Beklagte hat den vortragsfähigen Gewerbeverlust für die EZ 1992 bis 1995 um jeweils … DM, nämlich um den Verlust aus dem Jahre 1990, gemindert.

Im EZ 1991 erzielte die Klägerin lt. Steuerbilanz vom 17. Juli 1996 einen Gewerbeertrag in Höhe von … DM. Kürzungen oder Hinzurechnungen sind nicht vorgenommen worden.

Gegen den geänderten Bescheid für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1992 legte die Klägerin am 12. März 1997 beim Beklagten Einspruch ein, am 14. März 1997 auch gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1993, 1994 und 1995. Die zu einer gemeinsamen Entscheidung zusammengefaßten Einsprüche wurden von der Beklagten als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. In der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 1997 führte der Beklagte im wesentlichen aus, daß nach der beantragten Steuerbefreiung im EZ 1991 kein Steuersubjekt vorliege. Dies habe zur Folge, daß der Gewerbeverlust aus 1990 nicht auf den EZ 1992 vortragsfähig sei. Denn die persönliche Steuerbefreiung führe dazu, daß im EZ 1991 kein Steuersubjekt vorliege, für das ein Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1991 gesondert festgestellt werden könne.

Die Einspruchsentscheidung wurde am 27. Oktober 1997 mit einfachem Brief zur Post aufgegeben. Die hiergegen erhobene Klage ging am 26. November 1997 beim Gericht ein.

Die Klägerin trägt vor: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet seien auf Antrag nach § 3 Nr. 14 a GewStG für die EZ 1991 bis 1993 von der Gewerbesteuer zu befreien. Für die EZ 1992 und 1993 sei Voraussetzung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränke. Gem. § 2 Abs. 1 GewStG unterliege der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben werde. Gem. § 2 Abs. 2 GewStG gelte als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit u.a. der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft.

Der § 3 GewStG stelle bestimmte Erträge von der Besteuerung frei, besage aber nicht, daß im Fall der personellen Befreiung die personell befreiten Unternehmen nicht als Steuergegenstand zu gelten haben. Die Vorschrift besage lediglich, daß für diese Steuergegenstände eine Gewerbesteuer nicht erhoben werde. Auch aus § 10a GewStG ließe sich nichts anderes entnehmen.

Die Anforderungen, die an das Vorliegen eines Steuersubjektes gestellt werden, (Unternehmeridentität und Unternehmensidentität) seien auch in dem Jahr, für das Antrag auf Befreiung nach § 3 Nr. 14 a GewStG gestellt worden sei, gegeben. Durch den Antrag auf Steuerfreiheit sei in keiner Weise eine Veränderung des Unternehmens – vergleichbar beispielsweise einer Umwandlung – vorgenommen worden. Auch aus den Gewerbesteuerrichtlinien Abschnitt 22 Abs. 6 und Abschnitt 21 Abs. 4 ließe sich nichts anderes herleiten. Durch den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 14 a GewStG entfalle lediglich die Gewerbesteuerpflicht, das Steuersubjekt selbst entfalle dadurch nicht. Auch durch das Wegfallen eines Befreiungsgrundes lebe lediglich die Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens neu auf, dies führe jedoch nicht zum ...

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