rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanierungsverpflichtung im Grundstückskaufvertrag. Gegenstand des Erwerbsvorgangs. verdecktes einheitliches Vertragswerk. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auferlegung einer Sanierungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag führt nicht zu einer Leistung an den Veräußerer, wenn der Erwerber in der Wahl des Sanierers frei ist.

2. Das Grundstück in seinem zukünftigen (sanierten) Zustand ist auch dann Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn sich aus außerhalb der formulierten Kaufverträge liegenden, zu deren Ergänzung heranzuziehenden Umständen – hier aus der zwischen dem Veräußerer und dem Sanierungsunternehmer bestehenden engen personellen Verflechtung – ergibt, dass nicht nur die Übereignung, sondern auch die Sanierung eine von der Veräußererseite an den Erwerber zu erbringende Leistung war und somit die Sanierungskosten eine Gegenleistung für den Grundstückserwerb darstellen.

3. Einzelfall eines von der Veräußererseite und von den Erwerbern einverständlich verdeckten einheitlichen Vertragswerks.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen II R 47/04)

BFH (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen II R 47/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 3.827,53 e (7.486,00 DM).

 

Tatbestand

Die Kläger erwarben mit notariellen Kaufverträgen vom 02. Dezember 1997 (Kläger zu 2) und 05. Dezember 1997 (Kläger zu 1) jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in M., verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, von der H-B mbH und H. A., handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war D. K.. Die Kaufpreise betrugen 29.427,32 DM (Kläger zu 1) und 34.391,98 DM (Kläger zu 2).

Im Abschnitt VII der Verträge verpflichteten sich die Kläger, gemeinsam mit den anderen Wohnungseigentümern das 6-Familien-Wohnhaus zu sanieren.

Am 12. Dezember 1997 schloss der Kläger zu 2 mit der Firma LH mbH einen Vertrag über die Sanierung der erworbenen Wohnung gegen ein Entgelt von 115.256,02 DM. Hinsichtlich des Klägers zu 1 befindet sich beim Verwaltungsvorgang die Kopie eines gleichartigen Vertrages mit einem Entgelt von 98.828,69 DM. Das Exemplar ist undatiert.

Gesellschafter der LH mbH waren H. A., zugleich Geschäftsführer, und H.-A. K., der Ehemann von D. K..

In dem Fragebogen zur Grunderwerbsteuer erklärte der Kläger zu 2, der Anbieter der Wohnung habe ihm keine Baufirma für die Sanierung genannt oder empfohlen. Er habe ersten Kontakt zur Baufirma nach Abschluss des Kaufvertrages gewonnen. Er habe konkrete Angebote anderer Baufirmen eingeholt. Darüber sei konkret verhandelt worden – und zwar habe dabei M.-D. T. die Bauherrengemeinschaft vertreten. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe kein erkennbarer Zusammenhang zwischen diesem und der Wahl der Baufirma bestanden. Mit der Baufirma sei er sich am 08. Dezember 1997 über den Abschluss des Sanierungsvertrages einig gewesen.

Mit Bescheid vom 16. September 1998 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2 die Grunderwerbsteuer auf der Grundlage nur des Kaufpreises für die Wohnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 1.203,00 DM fest. Der entsprechende Bescheid über 1.029,00 DM für den Kläger zu 1 erging unter dem 10. November 1998.

Bereits vor Ergehen dieser Bescheide hatte das Finanzamt Anhaltspunkte für ein einheitliches Vertragswerk gesehen. In einem Vermerk vom 01. September 1998 ist ausgeführt: Die teilweise Gleichheit der Gesellschafter und der Anschrift (H.-B., A. und LH sämtlich in B.) ließen auf einen Zusammenhang schließen; Organschaft liege jedoch nicht vor.

In den Verträgen der Kläger seien gegenseitige Verpflichtungen zwischen Veräußerer und Käufer herausgelassen worden. Andererseits hätten die Käufer sogar die Möglichkeit der Wahl eines Sanierungsträgers gehabt. Weil M.-D. T., Inhaber einer Immobilienfirma, für die Bauherrengemeinschaft auftrete, scheine es wirklich Entscheidungsfreiheit gegeben zu haben. Ein einheitliches Vertragswerk sei zwar zu vermuten; es fehle aber jeglicher Beweis. Daher solle die Grunderwerbsteuer unter Vorbehalt auf der Grundlage des Kaufpreises festgesetzt werden.

Nach Ergehen der ursprünglichen Bescheide wurde dem Finanzamt, unter der Kopfzeile IVV M. T., ein nicht unterzeichnetes Kurzprotokoll einer Eigentümerversammlung vom 09. Dezember 1997 vorgelegt, auf der die Entscheidung die Sanierungsverträge für alle 6 Wohnungen mit LH zu schließen, getroffen worden sein soll. Das später im Einspruchsverfahren gegen die geänderten Bescheide eingereichte Kurzprotokoll weicht davon ab. Die dann auf Aufforderung zum Gerichtsverfahren eingereichte Fassung stimmt mit dem zuerst vorgelegten Kurzprotokoll überein und ist von M. T. gezeichnet.

Der Beklagte wertete nach Überprüfung jeweils beide Verträge als ein einheitliches Vertragswerk und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AbgabenordnungAO – ge...

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