Entscheidungsstichwort (Thema)

Positive Investitionsprognose als Voraussetzung für Bildung einer Ansparrücklage im Fall einer Betriebserweiterung durch künftigen Abschluss eines Pachtvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Beabsichtigt der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Inhaber eines Kleinkioskbetriebes in einer Ferienpension bzw. – wohnanlage eine Betriebserweiterung durch Anpachtung der gesamten Ferienanlage, so kann er auch dann eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, wenn zum 31. Dezember des Streitjahres die erforderliche Zustimmung des Landkreises zum Abschluss des Pachtvertrags noch nicht vorgelegen hat und der Pachtvertrag daher erst im März des Folgejahres abgeschlossen worden ist. Unter Berücksichtigung des Förderzwecks von § 7g EStG ist jedenfalls dann eine positive Investitionsprognose zu stellen, wenn der Steuerpflichtige seiner im Mai des Folgejahres abgegebenen Steuererklärung eine detaillierte, die voraussichtlichen Anschaffungskosten enthaltende Auflistung aller Wirtschaftsgüter, deren Kauf geplant war, beigefügt hat und diese Investitionen tatsächlich im zweijährigen Investitionszeitraum nach § 7g Abs. 3 S. 2 EStG realisiert worden sind.

 

Normenkette

EStG 1999 § 7g Abs. 1, 3 Sätze 1-3, Abs. 6, § 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen XI R 24/06)

BFH (Urteil vom 14.02.2007; Aktenzeichen XI R 24/06)

 

Tenor

Abweichend vom geänderten Bescheid für das Jahr 2000 vom … Februar 2004 ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung in Höhe von 50.843,20 DM festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zum 13. Februar 2002 7.592,68 e, danach 6.937,72 e.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Abzugsfähigkeit einer Investitionsrücklage streitig.

Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, waren bis zum 28. Februar 2001 Angestellte des Landkreises … (Landkreis). Auch im Streitjahr 2000 bezogen sie aufgrund dieses Angestelltenverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte der Kläger zu 1.) im Jahre 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn zumindest seit dem Jahre 1995 betrieb er während der Sommermonate in der „Ferienanlage L.” auf der Insel … eine Imbisseinrichtung. Die Ferienanlage ist auf einem 4370 m² großen, dem Landkreis gehörenden Grundstück mit der postalischen Anschrift … in … belegen.

Im Jahre 2000 beschloss der Landkreis, die eigene Bewirtschaftung der „Ferienanlage L.” aufzugeben und diese an einen Dritten zu verpachten. Die Ausschreibung wurde am 16. September 2000 mit der Maßgabe veröffentlicht, dass Angebote bis zum 05. Oktober 2000 einzureichen waren. Die Kläger bemühten sich darum, die Bewirtschaftung der Ferienanlage zu übernehmen und einen entsprechenden Pachtvertrag mit dem Landkreis abzuschließen. Am 19. Dezember 2000 wurden sie vom Landkreis darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Angebot eines weiteren Bewerbers vorliege. Der Kreistag hatte im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung vom … Januar 2001 zu entscheiden, ob die Ferienanlage an die Kläger oder den anderen Bewerber verpachtet werden sollte. Bei einer Enthaltung stimmten 23 Mitglieder des Kreistags für eine Verpachtung an die Kläger, während 19 Stimmen auf den anderen Bewerber entfielen. Die Kläger erhielten somit den Zuschlag.

Im März 2001 schlossen der Landkreis als Verpächter und die Kläger als Pächter einen Pachtvertrag über das auf dem Campingplatz befindliche „‚Jugend-, Familien-, Freizeit- und Tagungszentrum L.’ (…) zum Zwecke der Fortführung eines gleichgerichteten oder ähnlichen Betriebes”. Während der Vertrag vom Landrat am … März 2001 und von der Vorsitzenden des Kreistages am … März 2001 unterzeichnet wurde, leisteten die Kläger jeweils am … März 2001 ihre Unterschrift. In § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages ist der Pachtgegenstand bezeichnet. Dort heißt es, dass „die jetzige Einrichtung (…) aus sämtlichen Räumen der zwei eingeschossigen und einem zweigeschossigen Gebäude” bestehe und „alle Nebengebäude, Abstell- und Grünflächen gemäß den in Anlage 1 beigefügten Grundrißplänen 1 bis 7, die zum Inhalt des Vertrages gemacht werden”, umfasse. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages belief sich der Pachtzins für die Zeit vom 01. März 2001 bis 31. Dezember 2001 auf insgesamt 130.000,00 DM; die jährliche Pacht für die Jahre 2002 bis 2005 betrug 35 v. H. des Brutto-Gesamtumsatzes, mindestens jedoch 81.000,00 e. Durch Vereinbarungen vom Januar 2002 und vom November 2002 wurde der Pachtvertrag gedndert. Während durch die erste Vertragsänderung die Absprachen zur Pachtzahlung geändert wurden, verständigten sich der Landkreis und der Kläger zu 1.) durch die zweite Vertragsänderung u. a. darauf, das...

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