rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite und Abschluss mehrerer Verträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Gebäudeerrichtungsvertrag als Voraussetzung für die Bejahung eines einheitlichen Vertragswerks im grunderwerbsteuerlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.3.2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1241).

2. Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere Personen auf, so ist es für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den Verträgen ausreichend, wenn diese Personen (hier: Grundstücksverkäuferin, von ihr beauftragter Makler, Baubetreuerin und Werkunternehmer) aufgrund (schriftlicher oder mündlicher) vertraglicher Abreden in objektiv erkennbarer Weise bei der Veräußerung zusammenarbeiten und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge (Übereignung des Grundstücks und Errichtung des Gebäudes) hinwirken.

3. Ein abgestimmtes Verhalten in dem unter 2. genannten Sinne kann auch dann vorliegen, wenn die Grundstücksveräußerin durch die Erteilung des Maklerauftrags lediglich zum Makler Kontakt hatte, dieser wiederum - ohne direkten Kontakt mit dem ausführenden Bauunternehmen - nur mit einer einer Baubetreuerin zusammenarbeitete und die Baubetreuerin wiederum -ohne direkten Kontakt mit der Grundstücksveräußerin- sich um die Erstellung von Bauplänen und die Beauftragung eines geeigneten Bauunternehmens sowie eines zum Vertrieb der Reihenhäuser bereiten Unternehmens gekümmert hat, und den Kaufinteressenten per Zeitungsinserat der Erwerb von bezugsfertigen Reihenhäusern angeboten wurde.

 

Normenkette

GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2004; Aktenzeichen II R 62/01)

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen II R 62/01)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (sog. einheitliches Vertragswerk).

Die Kläger erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 10. April 1999 ein noch zu vermessendes Teilstück eines Grundstücks in … zu einem Kaufpreis von … DM. Sie erstatteten den Verkäufern nach dem Vertrag daneben bestimmte Erschließungs- und Vermessungskosten mit pauschal … DM

Die Kläger sind durch eine Zeitungsannonce auf das Angebot aufmerksam geworden, in der ein „bezugsfertiges Reihenmittelhaus, inkl. Grundstück 213 m²” zum Preis von … DM angeboten worden war.

Ebenfalls am 10. April 1999 schlossen die Kläger mit Frau … … einen „Baubetreuungsvertrag”. Es heißt dort (u. a.) wörtlich:

„Der Käufer hat durch heute beurkundeten Grundstückskaufvertrag das aus der Anlage 1 ersichtliche, dort rot kenntlich gemachte Grundstück erworben … Der Käufer wird sein Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebauen. Hierzu verpflichtet er sich gegenüber den anderen sieben Käufern der übrigen Reihenhausgrundstücke.” (I., 1.) …

„Nach Abschluß des Bauvertrages mit dem noch zu bestimmenden Generalunternehmer soll der Baubetreuer bei der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung zur besseren Koordination eingeschaltet werden und – soweit sich eine Bauherrengemeinschaft als erforderlich erweist – dieser geschäftsführend vorstehen.” (II., 2.)…”

Dem Käufer ist insbesondere bekannt, daß der Baubetreuer selbst weder die Übereignung noch die Bebauung des Grundbesitzes bzw. die Finanzierung schuldet.” (II., 4.) …

Bereits am 23. Januar 1999 hatten die Kläger der … … ein Angebot über den Abschluß eines Bauvertrages über den Bau eines Reihenhauses auf einem bestimmten Bauplatz unterbreitet. Dieses Angebot haben die Kläger nach eigenen Angaben nach dem Abschluß des Grundstückskaufvertrages zurückgenommen.

Die … reichte bei dem Landrat des Landkreises … als unterer Bauaufsichtbehörde die Erklärung über ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben ein und zeigte unter dem 12. Februar 1999 dort den Baubeginn zum 24. April 1999 an.

Nachdem die Grundstückserwerber das Vertrauen in dieses Bauunternehmen verloren hatten, vermittelte die Baubetreuerin ihnen einen neuen Auftragnehmer für die Errichtung der Reihenhäuser. Die Kläger schlossen den Bauvertrag mit der Fa. … … am 08. Mai 1999. Der Vertrag entspricht im Aufbau und in der Höhe der Gegenleistung weitgehend – mit Ausnahme einer nunmehr vereinbarten Eigenleistung der Kläger – dem Angebot vom 23. Januar 1999.

Ebenfalls am 08. Mai 1999 schloß die Baubetreuerin im Namen der … mit der Fa. … einen Vertriebsvertrag. Das Bauunternehmen übertru...

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