rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Rückwirkende Anwendung des InvZulG 1996 verfassungsrechtlich unbedenklich. Umfang der handwerklichen Tätigkeit eines in der Handwerksrolle eingetragenen Betriebs. Gemischte Tätigkeit. Zuordnung der Wirtschaftsgüter bei Nutzung sowohl zu begünstigten wie auch zu nicht begünstigten Tätigkeiten. Haupttätigkeit bei Mischbetrieben

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch wenn alle für die Investitionszulagenfestsetzung erforderlichen Unterlagen vorliegen, ist das Finanzamt nicht gehindert, die Investitionszulage zunächst ohne abschließende Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festzusetzen, um dem Begünstigten unter Finanzierungsgesichtspunkten nicht hinnehmbare Wartezeiten und Verluste zu ersparen.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Investitionszulagengesetz 1996 auf alle Investitionen anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, da das Investitionszulagengesetz 1993 nicht zum Nachteil der Begünstigten geändert, sondern lediglich neu gegliedert worden ist.

3. Soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe für eine Begünstigung nach dem InvZulG ausreicht, tritt der Auschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 hinter § 5 Abs. 2 InvZulG 96 zurück.

4. Bei gemischten Tätigkeiten erstreckt sich die jeweilige Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe investitionszulagenrechtlich nur auf Tätigkeitsbereiche im Sinne der Handwerksordnung. Danach handelt es sich im Streitfall bei der Elektroinstallation um Handwerk, während die daneben betriebene Vermietung von und der Handel mit Telekommunikationsanlagen keine handwerklichen Tätigkeiten in diesem Sinne sind.

5. Die Voraussetzung von § 5 Abs. 2 InvZulG 1996 ist bei dieser gemischten Tätigkeit (LS 4) nur für Wirtschaftsgüter erfüllt, die überwiegend der handwerklichen Tätigkeit – Elektroinstallation – dienen, und deren Verwendung in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich nicht mehr als zehn vom Hundert beträgt.

6. Der Ausschluss von der Grundförderung nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 erstreckt sich nicht nur auf reine Handelsbetriebe, sondern erfasst auch Mischbetriebe, wenn der Handel nach dem Wertschöpfungsanteil den Schwerpunkt ihrer unternehmerischen Tätigkeit bildet. Haupttätigkeit ist diejenige Tätigkeit, auf die der relativ höchste Umsatz entfällt.

7. Ausführungen zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzanteile sowie zum Umfang der Nutzung einzelner Wirtschaftsgüter, für die der Kläger Investitionszulagen beantragt hatte, im Rahmen der handwerklichen Tätigkeit und in den Bereichen Handel und Vermietung.

 

Normenkette

AO 1977 § 164 Abs. 1; InvZulG 1996 § 2 S. 1, § 3 S. 1 Nr. 3, S. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 11 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.08.2005; Aktenzeichen III B 48/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 19.108,00 Euro.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Investitionszulagen für die Jahre 1993 bis 1995.

Der Kläger betreibt als selbständiger Unternehmer die Firma „T.” in W. Er ist mit den Gewerken Fernmeldeanlagenelektroniker und Elektroinstallateur seit dem 01. Mai 1990 in die Handwerksrolle eingetragen.

Mit Antrag vom 28. April 1994 beantragte er am 02. Mai 1994 für das Kalenderjahr 1993 eine Investitionszulage für verschiedene Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 19.834,80 DM. Die Wirtschaftsgüter waren in zwei Anlagen (Anlage 1 – Miet[telefon]anlagen 1993; Anlage 2 – Betriebsinvestitionen 1993 [u. a. Kopierer, Mobiltelefon und Kraftfahrzeug/Lieferwagen]) aufgeführt, auf die verwiesen wird. Mit Bescheid vom 15. Juni 1994 setzte der Beklagte die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit einem Vomhundertsatz von 20 von der Bemessungsgrundlage antragsgemäß in Höhe von (aufgerundet) 19.835,00 DM fest.

Unter dem 12. April 1995 beantragte der Kläger am 20. April 1995 für das Kalenderjahr 1994 eine weitere Investitionszulage für Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 20.576,82 DM. Die Wirtschaftsgüter waren wiederum in zwei Anlagen (Anlage 1 – Miet[telefon]anlagen 1994; Anlage 2 – Betriebsinvestitionen 1994 [u. a. Mobiltelefone und Kopierer]) aufgeführt, auf die ebenfalls verwiesen wird. Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 setzte der Beklagte die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung mit einem Vomhundertsatz von 20 von der Bemessungsgrundlage antragsgemäß in Höhe von (aufgerundet) 20.577,00 DM fest.

Sodann beantragte der Kläger am 13. Mai 1996 für das Kalenderjahr 1995 eine Investitionszulage für fünf im Investitionsantrag aufgelistete Wirtschaftsgüter (Faxgeräte, Kopierer, Telefon- und Computeranlage) in Höhe von insgesamt 1.247,93 DM.

Am 08. Juli 1996 führte der Beklagte in dem Unternehmen des Klägers eine Betriebsprüfung u. a. betreffend die Inv...

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