Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwegung zu einer Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark ist als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um eine Betriebsvorrichtung.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen IV R 3/17)

BFH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen IV R 3/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut oder als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt in der Gemeinde …, Ortsteile … und … eine Windenergieanlage, die in einem Windpark steht, der aus 7 Windenergieanlagen – WEA – besteht. Die Anlagen befinden sich in einem durch einen Regionalen Raumentwicklungsplan festgelegten Windeignungsgebiet, das im Plan (Blatt 134 der Gerichtsakte) mit blauem Umriss dargestellt ist. Die hier betroffene WEA liegt am westlichen Rand des Windeignungsgebiets. Betroffen ist die Wegfläche, die in der Karte (Blatt 132 der Gerichtsakte) im blauen Quadrat grau nachgezogen ist. Sie weist eine Fläche von 2.750 m² und eine Länge von etwa 500 m auf. Sie verlängert die Wegführung, die zu einer WEA führt, die die Klägerin nicht betreibt. Das Wegestück zu der von ihr betriebenen WEA endet dort gleichsam als Sackgasse.

Das Finanzamt … erließ unter dem 14.05.2009 einen Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, und unter dem 17.12.2009 für das Jahr 2008. Außerdem erließ das Finanzamt … am 17.12.2009 einen Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag.

Das Finanzamt … ordnete am 18.12.2009 eine Außenprüfung bei der Klägerin an. Sie wurde in der Zeit vom 20.09. bis 19.10.2011 mit Unterbrechungen durchgeführt. Gegenstand war die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Besteuerungsgrundlagen, die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15 a EStG sowie die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008. In dem Bericht vom 18.04.2013 wird ausgeführt: Die bisher als Wirtschaftsgut – Windenergieanlage II – behandelten Anschaffungskosten würden in die Wirtschaftsgüter Verkabelung und Zuwegung geteilt und entsprechend dem BFH-Urteil IV R 46/09 vom 14.04.2011 in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlage über denselben Zeitraum von 16 Jahren abgeschrieben. Bei der reinen Windkraftanlage (inklusive Fundament, einmalige Nutzungsentschädigung und Ausgleichsflächen) handele es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut und einer möglichen degressieren bzw. Sonderabschreibung. Die interne Windparkverkabelung stelle ebenfalls ein bewegliches Wirtschaftsgut dar. Die Zuwegung stelle demgegenüber ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Es sei nur die lineare Abschreibung möglich.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Außenprüfung erließ das Finanzamt … unter dem 11.12.2013 geänderte Bescheide. Sie betreffen die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, den 31.12.2008, den Bescheid für 2008 über den Gewerbesteuermessbetrag sowie die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2007 bis 2009.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, die Zuwegungen im Windpark stellten ein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Dieses Wirtschaftsgut sei im Rahmen der Außenprüfung als unbewegliches Wirtschaftsgut qualifiziert worden, sodass nur lineare Afa berücksichtigt worden sei. Dies sei unzutreffend. Die Zuwegungen dienten ausschließlich dem Betrieb zur Errichtung, der Wartung und Reparatur der Windenergieanlagen. Darüber hinaus gebe es keinen allgemeinen Verkehr innerhalb des Windparks. Würden die Anlagen abgebaut werden, hätten die Zuwegungen keinerlei Bedeutung mehr für das Unternehmen.

Diese Einsprüche wies das Finanzamt … durch Einspruchsentscheidung vom 18.11.2014 zurück.

Am 22.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

Es sei unzutreffend, die Zuwegung als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren, auf das lineare Afa unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 16 Jahren vorgenommen werde. Vielmehr seien die Anschaffungs- und Herstellungskosten i. H. v. 167.723,67 EUR in 2007 und 3.200,00 EUR in 2008 als Kosten für Betriebsvorrichtung zu behandeln, auf die Sonderabschreibungen nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) und degressive Afa vorgenommen werden könne.

Der Entscheidung des BFH vom 14.04.2011 IV R 46/09 könne nichts Gegenteiliges entnommen werden, da hier ausdrücklich keine Entscheidung über Zuwegungen zu einer Windenergieanlage getroffen worden sei. Vielmehr...

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