rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle und bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausfuhr. kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erst nachträglicher Ergänzung der Steuernummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Beförderungsfällen sind Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UtG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen.

2. Es bestehen ernstliche, zur Versagung der Steuerbefreiung führende Zweifel an der tatsächlichen Ausfuhr von Kranersatzteilen in die Ukraine, wenn u. a. der technische Direktor des Kunden in der Ukraine ein Studienfreund des liefernden Unternehmers ist, aber trotz der freundschaftlichen Beziehungen nicht die Ausfuhrbestätigung einer Grenzzollstelle vorlegt, wenn weiter eine Bescheinigung des Kunden in der Ukraine erst im Nachhinein vorgelegt und zur Beförderung/Abholung/Versendung einen anderen Sachverhalt als vom liefernden Unternehmer angegeben darstellt, und wenn zudem der als Nachweis für die Zahlung des Kunden vorgelegte Kontoauszug eine Überweisung schon knapp zwei Wochen vor der Ausfuhr bestätigt und als Verwendungszweck nicht Kranersatzteile, sondern Haushaltswaren angibt.

3. Eine Eingangsrechnung, die weder die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer noch die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt, berechtigt erst ab dem Zeitpunkt zum Vorsteuerabzug, in dem enweder die Steuernummer oder die Identifikationsnummer auf der Rechnung nachgetragen wird. Die Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2, § 14 Abs. 4 Nr. 2; UStDV § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; Richtlinie 2006/112/EG Art. 167, 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a, Art. 226 Nr. 3, Art. 214

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.834,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lieferung von Maschinenteilen nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 des UmsatzsteuergesetzesUStG – steuerfrei ist.

Der Kläger betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Er erwarb im Streitjahr (2007) Maschinenteile von der N-GmbH. Hierfür stellte ihm die N-GmbH mit Rechnungen vom 04. und 06. Juni 2007 insgesamt 8.446,42 EUR zzgl. 1.604,82 EUR Mehrwertsteuer in Rechnung. In den beiden Rechnungen wurde weder die Steuer- noch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der N-GmbH ausgewiesen (Bl. 25, 26 der Gerichtsakte). Die Rechnungsbeträge wurden vom Kläger am 07. und 11. Juni 2007 (Buchungstag) an die N-GmbH überwiesen. Der Kläger behauptet, dass es sich hierbei um Ersatzteile für Kräne des Herstellers Liebherr gehandelt habe, die er noch im Juni 2007 an die D-GmbH in Odessa/Ukraine verkauft habe. Jedenfalls stellte er der „Ltd D.”, Odessa/Ukraine mit zwei Rechnungen, datierend unter dem 05. und 06. Juni 2007, unterschrieben unter dem 07. und 06. Juni 2007 – Rechnungsnummern 103 und 104 – 9.263,60 EUR und 2.200,00 EUR in Rechnung (Bl. 28 bis 30 der Gerichtsakte). Mehrwertsteuer wies der Kläger in den beiden Rechnungen nicht aus. Er behandelte diese Umsätze als steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Dem Konto des Klägers wurden am 08. Juni 2007 11.441,60 EUR gutgeschrieben. Zu dieser Gutschrift wird auf dem Kontoauszug als Verwendungszweck/Buchungstext „… INV 103 DD05.06.07, 104 DD06.06.07 (…)” ausgewiesen. Dem Buchungstext kann zudem entnommen werden, dass von einem Betrag in Höhe von 11.463,60 EUR Gebühren in Höhe von 22,00 EUR abgezogen worden waren.

Der Beklagte begann im Januar 2008 mit einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei dem Kläger. Nachdem der Prüfer ihn gebeten hatte, Ausfuhrnachweise zu den Ausgangsrechnungen 103 und 104 nachzureichen, teilte der Kläger ihm mit Schreiben vom 15. Februar 2008 mit, dass es sich bei diesen Rechnungen um den Verkauf von Ersatzteilen in die Ukraine gehandelt habe. Da er die Teile in Deutschland verkauft habe, sei nicht er, sondern der Käufer für die ordnungsgemäße Ausfuhr verantwortlich gewesen. Die Ausfuhrbescheinigungen hätten ihm zugesandt werden sollen. Dies sei aber bis heute nicht geschehen. Nachdem ihn der Prüfer mit Schreiben vom 26. Februar 2008 noch einmal aufgefordert hatte, die Ausfuhrnachweise vorzulegen, übersandte der Kläger ihm ein Schreiben der D-GmbH vom 12. März 2008, mit dem diese mitteilte, dass die laut Rechnungen Nr. 103 und 104 beim Kläger erworbenen Güter vom Kurier der D-GmbH auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland in Empfang genommen und auf dem Territorium der Ukraine an die Adresse der D-GmbH zugestellt worden seien (Bl. 90, 92 der BP-Handakte Umsatzsteuer-Sonderprüfung). In seinem Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 29. April 2008...

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