rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Einspruch vor Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsakts. keine ernstlichen Zweifel an der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften. Abwicklung des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einspruch kann von der Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsaktes an eingelegt werden. Einwendungen, die zeitlich davor erhoben werden, können nicht als wirksame Rechtsbehelfe angesehen werden. Der Einspruch wird auch nicht dadurch zulässig, dass der Verwaltungsakt später bekanntgegeben wird. Er muss nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes wiederholt werden.

2. Es bestehen keine Zweifel an der Gültigkeit der der Milchabgabe zugrunde liegenden unionsrechtlichen Vorschriften.

3. Trotz der ersatzlosen Aufhebung der milchquotenrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1234/2007 zum 31.3.2015 bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Durchführung der EU-Milchquotenregelung nach dem 31.3.2015 zur Abwicklung des Milchwirtschaftsjahres 2014/ 2015 rechtmäßig ist.

 

Normenkette

MilchQuotV § 7; MilchquotV § 39; EGV 1234/2007; EGV 1788/2003; EGV 595/2004; EWGV 3950/92; AO §§ 168, 347 Abs. 1 Nr. 1, § 355 Abs. 1; AO FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 9.618,00 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Erhebung von Milchgarantiemengenabgaben.

Der Antragsteller ist Landwirt und Milcherzeuger.

Zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 verfügte der Antragsteller über eine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 1.587.473 kg mit einem Referenzfettgehalt von 4 %. Er lieferte im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 an die A. 2.120.067 kg mit einem Anlieferungsfettgehalt von 4,08 %. Nach Berücksichtigung einer Korrektur wegen des Fettgehalts lieferte der Antragsteller demnach insgesamt 2.135.331 kg, so dass sich eine Überlieferung von 547.858 kg ergab. Nach Durchführung einer Saldierung auf Molkerei- und Bundesebene verblieb eine überlieferte Menge von 345.601 kg, für die eine Überschussabgabe gemäß § 7 Milchquotenverordnung i. H. v. 96.180,76 EUR festgesetzt wurde.

Die Anmeldung für die Überschussabgabe im Milchsektor erfolgte durch die Molkerei A. am 15. Juli 2015 (Eingang HZA). Die Jahresendabrechnung für das Quotenjahr 01. April 2014 bis 31. März 2015, die die Molkerei dem Antragsteller übersandt hat, datiert vom 13. Juli 2015. Bereits zuvor hatte die Molkerei den Antragsteller schriftlich darauf hingewiesen, dass die auf ihn infolge der Überlieferungen entfallende Superabgabe 96.180,76 EUR beträgt. Ausdrücklich hatte die Molkerei in dem zuletzt genannten Schreiben darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mitteilung der Superabgabe um eine „Vorab-Information” und nicht um die Jahresendabrechnung handele.

Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2015 (Eingang beim Antragsgegner am 07. Juli 2015) legte der Antragsteller Einspruch gegen die Abgabenberechnung ein und fügte seinem Einspruch die „Vorabinformation” der Molkerei bei. Am 21. August 2015 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug er vor, dass die Festsetzung der Milchabgabe rechtswidrig sei, da es seit dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage mehr für die Erhebung und Geltendmachung einer Superabgabe gäbe. Die entsprechenden Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 seien mit Wirkung zum 31. März 2015 ersatzlos aufgehoben. Eine Übergangsregelung, wonach die Regelungen noch zur Durchführung der Abgabenregelung für die Vergangenheit als fortbestehend gelten, gebe es nicht.

Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 08. Juli 2015 darauf hingewiesen hatte, dass der Einspruch gegen das Schreiben der A. nicht zulässig sei, da das Schreiben der Molkerei reinen Informationscharakter habe und kein Verwaltungsakt sei, revidierte er diese Rechtsauffassung mit Schreiben vom 14. September 2015 und hielt nunmehr den Einspruch zwar für zulässig, aber unbegründet.

Mit Verwaltungsakt vom 22. September 2015 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Über diesen Einspruch ist nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Am 22. Oktober 2015 beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung der Milchabgabe für das Wirtschaftsjahr 2014/2015.

Zur Begründung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht trägt er vor, die Erhebung einer Milchabgabe beruhe auf der VO (EG) 1234/2007 i. V. m. der VO (EG) 595/2004. Die VO (EG) 595/2004 sei auf der Grundlage der VO (EG) 1788/ 2003 erlassen worden. Die VO (EG) 1788/2003 sei aufgrund wesentlicher formeller Fehler gegen das europäische Gesetzgebungsverfahren nichtig. Insbesondere habe der Europäische Rat die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlamentes, des Rates und der Kommission vom 04. März 1975 übergangen, nach der sich der Europäische Rat geg...

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