Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO. Umsatzsteuer 1993–1997 (Antragstellerin). Umsatzsteuer 1994–1997 (Antragsteller) sowie Einkommensteuer 1996–1997 (Antragstellerin und Antragsteller)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfungsanordnung gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Ablaufhemmung eintreten kann, der durch zusätzliche Prüfungshandlungen auszufüllen ist.

2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Nachholung einer Prüfungsanordnung nach bereits vorgenommenen Prüfungshandlungen zur Ablaufhemmung führen kann.

3. Eine erneute Prüfungsanordnung ist erforderlich, wenn eine Außenprüfung aus vom Finanzamt zu vertretenden Gründen für mehr als 6 Monate unterbrochen wird. Dieselben Rechtsgrundsätze müssen auch gelten, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung mit der Außenprüfung begonnen wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 4 Sätze 1-2, § 197; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1993, 1994 und 1995 betreffend die Antragstellerin vom 18. April 2001 wird ausgesetzt.

Die Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides für 1996 betreffend die Antragstellerin vom 18. April 2001 wird in Höhe von … ausgesetzt.

Die Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides für 1997 betreffend die Antragstellerin vom 18. April 2001 wird in Höhe von … ausgesetzt.

Die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1994 und 1995 betreffend den Antragsteller vom 23. April 2001 wird ausgesetzt.

Die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1996 vom 23. April 2001 betreffend die Antragsteller wird in Höhe von … wird ausgesetzt.

Die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 23. April 2001 betreffend die Antragsteller wird in Höhe von … ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt …

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Qualifizierung des Antragstellers als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und den Eintritt der Festsetzungsverjährung.

Die Antragstellerin betrieb im streitigen Zeitraum einen Blumeneinzelhandel und eine Friedhofsgärtnerei. Der Antragsteller betrieb ein Café. Ab Anfang 1996 hat der Antragsteller seinen Gewerbebetrieb um sonstige Dienstleistungen erweitert und für das Unternehmen der Antragstellerin diverse Arbeiten ausgeführt, über die er Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellte.

Die Umsatzsteuererklärung 1993 der Antragstellerin ging am 11. April 1995 beim Antragsgegner ein, die Mitteilung gem. § 168 Satz 2 Abgabenordnung (AO) erging am 10. Mai 1995.

Die Umsatzsteuererklärung 1994 der Antragstellerin ging am 19. März 1996 beim Antragsgegner ein, der Umsatzsteuerbescheid 1994 erging am 12. April 1996. Die Umsatzsteuererklärung 1995 ging am 23. Oktober 1996 beim Antragsgegner ein, die Mitteilung gem. § 168 Satz 2 AO wurde am 08. November 1996 erlassen.

Die Umsatzsteuererklärung 1994 des Antragstellers ging am 19. März 1996 beim Antragsgegner ein, die Mitteilung gem. § 168 Satz 2 AO wurde am 3. April 1996 erlassen. Die Umsatzsteuererklärung 1995 des Antragstellers ging am 23. Oktober 1996 beim Antragsgegner ein, die Mitteilung gem. § 168 Satz 2 AO wurde am 08. November 1996 erlassen.

Der Antragsgegner führte bei den Antragstellern vom 26. Oktober 1998 bis zum 05. Januar 2001 mit Unterbrechungen eine Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung gegen den Antragsteller vom 26. Oktober 1998 betraf Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommmensteuer der Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 und nannte als Beginn den 02. November 1998. Durch Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 21. Dezember 2000, die als Beginn der Prüfung den 21. Dezember 2000 nannte, wurde die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer 1994 in die Außenprüfung einbezogen. Die Prüfungsanordnung enthält keinen Hinweis, daß mit der Prüfung bereits begonnen wurde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2001 hat der Antragsteller gegen die Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 21. Dezember 2000 Einspruch eingelegt. Nach erfolglosem Vorverfahren hat er Klage erhoben, die beim, Gericht unter dem Aktenzeichen 2 K 499/01 anhängig ist.

Die Prüfungsanordnung betreffend die Antragstellerin vom 26. Oktober 1998 betraf Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 1995 bis 1997 und Investitionszulage 1993 und 1995. Als Prüfungsbeginn wurde der 02. November 1998 genannt. Durch Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 16. Dezember 1998 wurde die Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994 in die Prüfung einbezogen. Als Beginn der Prüfung wurde „nach Absprache” genannt. Durch Erweiterung der Prüfungsanordnung vom 29. November 1999 wurde auch die Einkommensteuer und Gewerbesteuer für die Jahre 1993 und 1994 in die Außenprüfung bei der Antragstellerin einbezogen. Auch insoweit wurde als Beginn der Außenprüfung „nach Absprache” genannt.

Die Außenprüfung begann am 02. November 1998 und erstreckte si...

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