Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Besteuerung eines zum Lieferwagen umgebauten Opel Astra (mit zwei Vordersitzen, Trennwand zum rückwärtigen Fahrzeugraum und zusätzlicher Ladefläche anstelle einer Rücksitzbank) als PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein baulich verändertes, zum Materialtransport eingesetztes Fahrzeug der Marke „Opel Astra Lieferwagen” (Kombi mit nur zwei Sitzen, einer Trennwand zwischen Vordersitzen und Ladefläche und verblechten hinteren Seitenscheiben; Hubraum 1700 ccm; zulässiges Gesamtgewicht 1.595 kg; ohne Rückbank, dafür aber mit zusätzlicher Ladefläche) kraftfahrzeugsteuerlich als PKW einzustufen ist.

2. Die vom Hersteller bei Konzeption des Grundmodells des Opel Astra zu Grunde gelegte vorwiegende Verwendung zur Personenbeförderung gibt dem Fahrzeug in wesentlichen technischen Einrichtungen wie Fahrgestell, Motorisierung, Gestaltung der Karosserie etc. das Gepräge. Das gleichermaßen für den Personentransport wie für den Lastentransport konzipierte Fahrzeug kann daher auch dann als PKW eingeordnet werden, wenn es durch einen Umbau einen Laderaum erhalten hat, der mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht.

 

Normenkette

KraftStG § 8 Nrn. 1-2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 2 Abs. 2 S. 1; PBefG § 4 Abs. 4 Nrn. 1, 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.07.2009; Aktenzeichen II B 8/09)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 39,50 EUR.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein Opel Astra Lieferwagen als Lastkraftwagen (LKW) oder Personenkraftwagen (PKW) zu besteuern ist.

Der Antragsteller ist Halter eines Kraftfahrzeuges vom Typ Opel Astra (Lieferwagen) mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist dergestalt hergerichtet, dass keine hinteren Sitze vorhanden sind. Der Einbau einer Rückbank ist wegen des Fehlens von Befestigungspunkten für Sicherheitsgurte und Sitze dauerhaft nicht möglich. Das Fahrzeug hat zwei Türen und eine Heckklappe, einschließlich des Fahrersitzes verfügt es über zwei Plätze. Die hinteren Seitenfenster sind verblecht. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes wird auf die auf Blatt 9 und 10 der Verwaltungsakte enthaltenen Bilder verwiesen. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 1.595 kg, das Leergewicht 1.125 kg.

Der Antragsgegner stufte das Fahrzeug als PKW ein und setzte mit Steuerbescheid vom … August 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab … August 2008 auf jährlich 485,00 EUR fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) i. V. m. § 9 a KraftStG unter Berücksichtigung des für die Besteuerungsgrundlagen PKW, Dieselmotor und 1.700 ccm Hubraum geltenden Steuersatzes von 28,55 EUR je angefangene 100 ccm.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom … September 2008 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass es sich bei dem streitigen Fahrzeug um einen LKW handele. Am … September 2008 beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides.

Mit Schreiben vom … September 2008 wies der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Über den Einspruch gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist bislang noch nicht entschieden worden.

Am … Oktober 2008 hat der Antragsteller beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheides beantragt.

Zur Begründung trägt er vor,

der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom … August 2008 sei rechtswidrig, da es sich bei dem streitigen Fahrzeug um einen LKW handele. Die Ladefläche des Opel Astra sei größer als die Personenbeförderungsfläche. Zudem werde das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Material benutzt.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom … August 2008 insoweit auszusetzen, als die Steuer höher als 90,00 EUR festgesetzt ist,

soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor,

im Streitfall sei unerheblich, dass das Fahrzeug des Antragstellers verkehrsrechtlich als „LKW geschlossen Kasten” eingestuft sei. Das Finanzamt sei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die verkehrsrechtliche Einstufung nicht gebunden. Die Entscheidung, ob ein Fahrzeug als „PKW” nach dem Hubraum oder als „LKW” nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werde, richte sich nach der objektiven Beschaffenheit des Fahrzeugs (Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild u. a.). Fahrzeuge des Typs Opel Astra würden in ihrer Grundausstattung als Serienfahrzeuge des Typs „PKW” hergestellt. Die vom Hersteller bei der Konzeption des Grundmodells des Opel Astra zugrunde gelegte vorwiegende Verwendung zur Personenbeförderung gebe dem F...

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