Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Vermietungstätigkeit fällt nur dann unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuss zu erwirtschaften. Als Prognosezeitraum können maximal 50 Jahre - möglicherweise auch nur ein kürzerer Zeitraum - zugrunde gelegt werden.

2) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmeüberschuss erzielt werden soll. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände der Beweis des ersten Anscheins oder Beweisanzeichen (Indizien) gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht vorliegen.

3) Die Entscheidung für die Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung und gegen eine dauerhafte Vermietung zur Sicherstellung einer besseren zukünftigen Möglichkeit des Verkaufs des Hauses ist bei erkennbarer Unwirtschaftlichkeit ein Umstand, der dem Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht entgegensteht.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 12 Nrn. 1, 1 S. 2, § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.09.2002; Aktenzeichen IX R 11/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Aufwendungen der Kläger für eine Ferienwohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr – 1997 – gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie haben ein in 1993 geborenes Kind. Der Kläger erzielte im Streitjahr als … einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von rund 166.000 DM, die Klägerin als … einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von rund 51.000 DM.

Die Kläger bebauten entsprechend einer Baugenehmigung aus Juni 1995 das Grundstück … in … mit einem bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus bewerteten Haus, das sie im September 1996 fertigstellten. Das Haus besteht aus zwei Wohnungen, nämlich aus einer 105 qm großen Hauptwohnung, die von den Klägern und deren Tochter genutzt wird, und aus einer 35 qm großen Ferienwohnung im Souterrain des Hauses.

Die Hauptwohnung bestand im Streitjahr im Erdgeschoss aus Wohnzimmer, Küche, Flur, WC, Abstellraum und Gästezimmer und im Dachgeschoss aus Kinderzimmer, Schlafzimmer, einem weiteren Zimmer, Balkon, Bad und Flur. Die Ferienwohnung hat einen separaten Eingang und besteht aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche und Badezimmer. Sie ist von der Hauptwohnung aus über die Waschküche erreichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Bauzeichnungen (Bl. 165-167 d.A.) und auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2002 Bezug genommen. Die Herstellungskosten von insgesamt 465.340 DM entfielen zu 348.930 DM auf die Hauptwohnung und zu 116.310 DM auf die Ferienwohnung. Die Grundstückskosten von insgesamt 106.155 DM entfielen zu 79.615 DM auf die Hauptwohnung und zu 26.540 DM auf die Ferienwohnung. Seit 1996 nahmen die Kläger für die Hauptwohnung die Wohnbauförderung gemäß § 10e EStG mit dem Höchstbetrag von 19.800 DM in Anspruch.

Die Kläger erklärten vor und nach dem Streitjahr folgende Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung:

1996:

16.045 DM

1998:

14.931 DM

1999:

14.352 DM

2000:

12.903 DM

Im Streitjahr begannen die Kläger erstmals mit der Vermietung der Ferienwohnung. Hierzu gaben die Kläger ausweislich diverser zu den Steuerakten gereichten Anzeigenrechnungen Anzeigen in verschiedenen Zeitungen/Zeitschriften auf; zudem war die Wohnung im Verzeichnis über Ferienwohnungen und Ferienhäuser in … aufgenommen. Die Ferienwohnung wurde im Streitjahr an 75 Tagen an verschiedene Mieter vermietet. Dabei erzielten die Kläger Gesamterlöse in Höhe von 1.275 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die von den Klägern zur Steuerakte gereichte Aufstellung der Feriengäste im Jahr 1997 und auf diverse Quittungen Bezug genommen.

In der Steuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger einen Verlust aus der Vermietung der Ferienwohnung in Höhe von 17.368 DM. Dabei machten sie Schuldzinsen in Höhe von 12.072 DM, AfA in Höhe von 2.327 DM, Kosten für die Einrichtung der Ferienwohnung in Höhe von 1.095 DM und sonstige Aufwendungen – u.a. Ausgaben für Werbung in Höhe von 973,24 DM – gemäß einer gesonderten Anlage in Höhe von 3.149 DM geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf diese Anlage Bezug genommen.

Im Zuge der Erörterung der vom Beklagten beabsichtigten Abweichung von dem erklärten Verlust aus der Ferienwohnung hat der Beklagte auf seinem Schreiben vom 22. Juli 1998 an die Kläger folgenden handschriftlichen Vermerk aufgenommen:

„lt. Herrn … haben die Eheleute … Eltern, die im norddeutschen Raum wohnen und öfters zu Besuch kommen, die Vermietungsabsicht der Wohnung ist nicht durch ein Schild nach außen erkennbar, wie bei anderen Wohnungen in … .”

Der Steuererklärung der Kläger folgte der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 18. August 1998 bei den Einkünften aus Vermiet...

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