Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Haftung als Abtretungsempfänger für nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Vereinnahmung i.S.d. § 13c UStG liegt erst dann vor, wenn die abgetretene Forderung in den ausschließlichen Verfügungsbereich des Abtretungsempfängers gelangt ist und es dem abtretenden leistenden Unternehmer nicht mehr möglich ist, die in dem abgetretenen Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen.

 

Normenkette

UStG § 13c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen V R 65/14)

BFH (Urteil vom 25.11.2015; Aktenzeichen V R 65/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht als Abtretungsempfängerin für die nicht entrichtete Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers und Abtretenden aus den Monaten Februar bis Mai 2006 nach § 13 c UStG in Haftung genommen hat.

Der abtretende leistende Unternehmer, Herr A (Unternehmer), unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, für das ihm die Klägerin keine ausdrückliche Kreditlinie oder Überziehung eingeräumt hatte. Bis in den Streitzeitraum hinein nahm der Unternehmer hinsichtlich dieses Kontos Überziehungen vor, die von der Klägerin bis einschließlich Mai 2006 widerspruchslos hingenommen wurden. Die Überziehungen erreichten im Jahre 2005 die Größenordnung von ca. 46.900 €.

Im Streitzeitraum vermietete der Unternehmer in B in dem Gebäude B-Straße … verschiedene Räume an die C gGmbH zum Betrieb einer Praxis und an die D GmbH zum Betrieb eines Studios. Die Vermietungen erfolgten jeweils umsatzsteuerpflichtig, in den Mietverträgen wurden die Mieten jeweils mit einem Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Die Mieten einschließlich der Umsatzsteuer wurden von den Mietern auf das vom Unternehmer bei der Klägerin unterhaltene Girokonto überwiesen. Dabei wurden die Mietzinszahlungen seitens der D GmbH häufig wegen Mängel des Vermietungsobjekts gemindert.

Durch Verträge vom 03.02.2005 und vom 29.04.2005 trat der Unternehmer alle ihm zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Vermietung gegen die im Einzelnen bezeichneten Mieter an die Klägerin ab. Damit sollten die bankmäßigen Ansprüche der Klägerin gegen den Unternehmer gesichert werden. Nach dem Vertragsformular (Nr. 1) sollte die Abtretung vorbehaltlich einer Freigabe bestehen, bis die Klägerin aufgrund der Einziehung der abgetretenen Forderung diesen Betrag vereinnahmt habe. Die Abtretung sollte den Mietern gegenüber nicht offengelegt werden und der Unternehmer weiterhin die Einziehung übernehmen. Er sollte auf Verlangen der Klägerin diese vom Eingang des Gegenwertes benachrichtigen und die eingegangenen Beträge an die Klägerin weiterleiten (Nr. 3). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden Verträge, die Anlage und die einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

Von Februar bis Mai 2006 überwiesen die beiden Mieter monatliche Mieten einschließlich der Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 44.710,83 € auf dieses Girokonto. Darin enthalten war auch die Umsatzsteuer in Höhe von zusammen 6.168,24 €.

Ausweislich der von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Monats-Umsatzlisten für das Girokonto des Unternehmers für das Jahr 2006 wies dieses im Streitzeitraum durchgehend ein Negativsaldo aus, und zwar zum 31.01. in Höhe von 38.342,19 €, zum 28.02. in Höhe von 42.562,06 €, zum 31.03. in Höhe von 36.597,29 €, zum 30.04. in Höhe von 41.159,00 € und zum 31.05. in Höhe von 43.565,14 €. Darüber hinaus lässt sich diesen Listen entnehmen, dass der Negativsaldo dieses Kontos zum 31.12.2005 insgesamt 46.914,65 € betrug.

Aus der Monats-Umsatzliste dieses Kontos ist ersichtlich, dass neben den Mieten noch weitere Gutschriften auf diesem Konto eingingen, und zwar insgesamt in Höhe von 4.126,62 €.

Der Unternehmer nahm im Übrigen in diesem Zeitraum verschiedene Abbuchungen vor. So überwies er insbesondere insgesamt viermal einen Betrag in Höhe von je 12.113,96 €. Hierbei handelte es sich um die monatlichen Zins- und Tilgungszahlungen auf ein von der Klägerin dem Unternehmer gewährtes Darlehen.

Am 30.03. wurde von diesem Konto die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2005 in Höhe von 1.430 € abgebucht.

Wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmers legte die Klägerin am 28.06.2006 die Abtretung einigen Mietern des Unternehmers gegenüber offen und zog die danach eingegangenen Mieten selbst ein. Die darin enthaltene Umsatzsteuer führte sie an den Beklagten ab.

Der Schuldner gab für die vier Monate keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, worauf der Beklagte am 21.04.2006/24.05.2006/21.06.2006/14.07.2006 Schätzungsbescheide erließ. Der Schuldner zahlte die festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht. Die Vollstreckung durch den Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Am 03.09. und 07.09.2007 gab der Schuldner die ausstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, denen der Beklagte zustimmte. In den Voranmeldungen waren die eingegang...

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