rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einem Vertragsfußballer anlässlich eines Vereinswechsels zufließender Anteil an der Transferentschädigung als nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigter Arbeitslohn. Haftung für Lohnsteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

1. Steht einem Fußballer nach dem Inhalt des Vertrages im Falle eines Vereinswechsels ein Anteil an der seinem Verein zufließenden Transferentschädigung zu, so ist dieser Anteil als Arbeitslohn anzusehen.

2. Die Zahlung ist nicht als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG tarifbegünstigt, da sie bereits im Arbeitsvertrag vereinbart war. Es handelt sich ebenfalls nicht um eine tarifbegünstigte Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1b EStG, da sie wirtschaftlich gesehen für den Beginn der Tätigkeit beim neuen Verein, und nicht für die Beendigung der Tätigkeit für den bisherigen Verein gezahlt wird.

3. Der bisherige Verein als Arbeitgeber haftet für zu Unrecht von dem auf den Spieler entfallenden Anteil an der Transfersumme nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer.

 

Normenkette

EStG 1997 §§ 42d, 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1; EStG 1997 § 24 Nrn. 1a, 1b, § 34 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von einem Fußballverein an einen anderen Verein gezahlte und dem Spieler teilweise zugeflossene Transfersumme bei dem Spieler lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist, ggf. ob dieser nur einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen ist.

Der Kläger zu 1 ist ein eingetragener Verein, der dem …… angehört und der im Streitjahr 1997 eine Lizenzspielermannschaft in der …… unterhielt. Am …… schloß der Kläger zu 1 – im folgenden auch als „Verein” bezeichnet – mit dem Kläger zu 2, einem Lizenzfußballspieler (im folgenden auch als „Spieler” bezeichnet), einen Arbeitsvertrag. Darin verpflichtete sich der Spieler für die Dauer von drei Jahren vom …… in der Lizenzfußballmannschaft des Vereins für ein bestimmtes Entgelt zu spielen. In § 11 des Arbeitsvertrags heißt es, daß Vereinbarungen über Transferentschädigungszahlungen zwischen Verein und Spieler unzulässig seien, da sie nur von Vereinen getroffen werden könnten. Dem Arbeitsvertrag waren 2 Anlagen beigefügt. In der Anlage 2 war vereinbart, daß der Spieler bei einem Wechsel zu einem anderen Verein von der über …… DM hinausgehenden Transfersumme einen Anteil von … erhalten sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten enthaltenen Arbeitsvertrag Bezug genommen. Während der Zeit seiner Tätigkeit für den Verein hatte der Spieler seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ………

Am …… (Datum der Fax-Kennung) schloß der Verein mit dem Fußballclub …… (im folgenden auch als Auslandsverein bezeichnet) einen Transfervertrag. Darin kamen die vertragschließenden Vereine überein, daß der Spieler zum …… zu dem Auslandsverein wechsele. Der abgebende Verein habe den mit dem Spieler abgeschlossenen Vertrag gemäß § 23 des Lizenzspielerstatuts aufgelöst und der Spieler schließe einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Auslandsverein. Die Ablösesumme zugunsten des abgebenden Vereins betrage …… DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Zahlung der Transferentschädigung sollten sämtliche Transferrechte laut Lizenzspielerstatut des …… an den aufnehmenden Verein übergehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie in den Steuerakten enthaltenen Transfervertrag verwiesen.

Unter dem …… wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Verein und dem Spieler aufgehoben. In der betreffenden Vereinbarung (Bl. 24 der FG-Akte) heißt es, die Vertragsparteien seien sich einig, daß das bestehende Arbeitsverhältnis gemäß Lizenzspielervertrag vom …… beendet sei. Damit seien alle Ansprüche des Spielers gegenüber dem Verein abgegolten. Zuvor hatte der Spieler am …… mit Wirkung zum …… mit dem Auslandsverein einen neuen Arbeitsvertrag als Profifußballer geschlossen. Auf diesen ebenfalls zu den Gerichtsakten gereichten Vertrag wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Nach Eingang der Ablösesumme von …… DM zahlte der Verein dem Spieler seinen nach der Anlage 2 zum Arbeitsvertrag zustehenden Anteil in Höhe von …… DM aus, ohne hiervon Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Dies teilte der Verein dem Beklagten mit, der den Vorgang im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung untersuchte und würdigte. Dabei kam der Prüfer – und ihm folgend der Beklagte – zu dem Schluß, daß der Anteil des Spielers an der Transfersumme Arbeitslohn sei, der in vollem Umfange der Lohnsteuerpflicht unterlegen habe. Nach Saldierung mit in den Monaten …… 1997 zu viel einbehaltenen Abgaben errechnete der Prüfer eine Nachforderung in Höhe von …… DM. Über diesen Betrag erließ der Beklagte mit Datum vom …… einen gegen den Verein gerichteten Haftungsbescheid, nachdem sich der Verein mit seiner Inanspruchnahme einverstanden erklärt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den in den Steuerakten enthaltenen Lohnsteuer-Außenprüfungsbericht vom …… sowie den Haftungsbescheid...

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