Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterarbeitsverhältnis gegenüber nichtselbständig Tätigem unterliegt dem Fremdvergleich

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Unterarbeitsverhältnis eines nichtselbständig Tätigen mit seiner Ehefrau muss in seiner konkreten praktischen Ausgestaltung dem entsprechen, was unter Fremden üblich wäre.

2) Es entspricht nicht dem Fremdvergleich, wenn ein Arbeitnehmer gegen vertragliche Nebenpflichten gegenüber seinem Arbeitgeber verstößt, indem er seinen Ehegatten unterbeschäftigt und damit Geheimhaltungspflichten verletzt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der Beklagte Lohnzahlungen des Klägers an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses zu Recht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unberücksichtigt gelassen hat.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre … und … zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren. Der Kläger war in den beiden Streitjahren als Bankkaufmann bei der A, später der B, nichtselbständig tätig. Die Bank war … von einer C übernommen worden. Nach den vorgelegten Arbeitsverträgen war der Kläger ab … in der Position eines leitenden Angestellten für den Bereich … zuständig. Teil des Aufgabenbereichs des Klägers war die Funktion eines „…” („…”) der Bank. Nach Punkt … der vorliegenden Arbeitsverträge unterlag der Kläger einer Schweigepflicht über alle ihm bekanntgewordenen Bankvorgänge; diese Schweigepflicht galt ausdrücklich auch gegenüber Familienangehörigen.

Der Kläger hat eine Bestätigung der Bank vom … vorgelegt. Darin wird dem Kläger bescheinigt, daß er für die Umsetzung u. a. der … der C in großem Umfang Texte (…) in englischer Sprache zu lesen und umzusetzen habe. Korrespondenz, Dokumentationen, Verhandlungen, Telefonate etc. seien ebenfalls in Englisch zu führen.

Bereits mit Datum vom … hatte der Kläger mit der Klägerin, die ansonsten als Hausfrau tätig war, einen Arbeitsvertrag geschlossen. Gemäß den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrags, der zu den FG-Akten gereicht worden ist und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, betrug die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin 5 Stunden pro Woche. Nach der Anlage zum Arbeitsvertrag gehörten zu den Aufgaben der Klägerin die Überleitung handgeschriebener Texte in PC-Textverarbeitungs-Programme, die Aufarbeitung handentworfener Grafiken in PC-Grafik-Programme, redaktionelle Überprüfungen von Vortrags- und Redemanuskripten sowie Übersetzungen deutscher Texte in die englische Sprache und umgekehrt. Als Arbeitsentgelt waren zunächst … DM monatlich vereinbart gewesen, später … DM.

In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr … machte der Kläger 12 X … DM = … DM Lohnzahlungen sowie Lohnsteuer und weitere Lohnnebenkosten, insgesamt … DM, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Für … betrugen die entsprechenden Werbungskosten auf insgesamt … DM.

In seinen Einkommensteuerbescheiden für … vom … sowie … vom … ließ der Beklagte den streitigen Aufwand nicht zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers zu. Zur Begründung führte der Beklagte in den Anlagen zu den Einkommensteuerbescheiden u. a. aus, es seien von den Klägern keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Stunden und über die tatsächlich geleisteten Arbeiten vorgelegt worden. Unberücksichtigt blieben bei den Veranlagungen auch die Aufwendungen für einen Teppich im Arbeitszimmer des Klägers, den der Beklagte nicht als Arbeitsmittel anerkannte.

Hiergegen legten die Kläger Einsprüche ein. Zu der ablehnenden Begründung des Beklagten betreffend das Ehegattenarbeitsverhältnis führten die Kläger aus, daß die vom Beklagten verlangten Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Stunden und über die tatsächlich geleisteten Arbeiten auch unter Fremdpersonal nicht üblich seien. Zu der Problematik der Aufzeichnungen machten die Kläger in einem späteren Einspruchsschreiben vom … betreffend einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid … vom … aus, daß sie ab Januar … die geforderten Aufzeichnungen durchgeführt hätten, so daß kein Grund für die Nichtanerkennung ab … bestehe.

Die Einsprüche der Kläger blieben hinsichtlich der Streitpunkte „Ehegatten-Arbeitsvertrag” und „Arbeitszimmerteppich” ohne Erfolg. In seinen Einspruchsentscheidungen führte der Beklagten im wesentlichen aus, es bestünden Zweifel, daß das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich wie unter fremden Dritten vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Die nach dem Arbeitsvertrag von der Klägerin zu leistenden Arbeiten fielen bei einem Bankkaufmann nicht regelmäßig, sondern ggf. sporadisch an. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern hierfür jede Woche fünf Arbeitsstunden benötigt würden. Für diese Tätigkeit würde der Kläger keine fremde Hilfskraft einstellen. Die Kläger hätten die geleisteten Arbeitsstunden auch nicht aufgezeichnet, so daß nicht nachgewiesen sei, daß die Kläger...

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