Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kommt nur in Betracht, wenn sich in der erworbenen Wohnung der "Mittelpunkt" des familiären Lebens des Erblassers befand.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am …2012 verstorbenen Mutter, … (Erblasserin). Im Nachlass der Erblasserin befanden sich neben einem unbebauten Grundstück zwei mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke. In dem Einfamilienhaus „24”, …., lebte die Erblasserin bis zu ihrem Tod selbst. Das Haus, „6”, … bewohnt seit August 2010 der Kläger. Das Grundstück „6” mit einer Wohnfläche von ca. 100 m² erwarb die Erblasserin ihrerseits als Erbin der am ….2009 verstorbenen Frau L.

Mit Bescheid vom 22.3.2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer in Höhe von … EUR fest, ohne eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu berücksichtigen. Der Bescheid erging gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen den Erbschaftsteuerbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Er beantragte für das von ihm bewohnte Einfamilienhaus „. 6”, die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Die Erblasserin habe nach dem Erwerb des Hauses beabsichtigt, dort einzuziehen. Aufgrund ihrer Erkrankung Anfang 2010 sei es hierzu nicht mehr gekommen. Daraufhin habe sie ihm, dem Kläger, das Haus zunächst zur Renovierung überlassen. Als später absehbar gewesen sei, dass ein Umzug der Erblasserin nicht mehr in Betracht komme, habe er das Haus zum Bewohnen erhalten. Die Erblasserin habe darauf verzichtet, Miete zu verlangen. Stattdessen habe er aber die Renovierungskosten, die rund 90.000 EUR betragen hätten, getragen. Hilfsweise beantragte der Kläger, für das Grundstück „6” einen Freibetrag gem. § 13c ErbStG zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2.1.2014 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer auf … EUR fest, da er nunmehr (erstmals) die mit Bescheiden vom 13.6.2013 festgestellten (höheren) Werte der drei Nachlassgrundstücke (u.a. …. EUR für das Grundstück „6” in ….) berücksichtigte. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG oder § 13c ErbStG gewährte er für das Grundstück „6” nicht, weil die Erblasserin das Haus nicht bis zu ihrem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe und auch nicht aus objektiv zwingendem Gründen an einer entsprechenden Nutzung gehindert gewesen sei. Zwingende Hinderungsgründe in diesem Sinne lägen nur im Falle einer Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushaltes nicht mehr zulasse. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt. Entgegen des Vortrags des Klägers sei weder glaubhaft, dass überhaupt ein Umzug der Erblasserin geplant gewesen sei, noch wäre aus den vorgetragenen Gründen ein solcher Umzug unmöglich gewesen. Die Erblasserin habe bis zu ihrem Ableben das ihr gehörende Einfamilienhaus, „24” in … bewohnt und sei demnach offenkundig in der Lage gewesen, einen eigenen Haushalt zu führen.

Auch eine Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 13 c ErbStG komme nicht in Betracht, da am Besteuerungsstichtag keine Vermietung des Grundstück zu Wohnzwecken vorgelegen habe. Eines Verböserungshinweises (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) habe es nicht bedurft, da der angefochtene Bescheid gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sei.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zuletzt nur noch die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für das Grundstück „6” in …. Es sei nicht zutreffend, dass die Erblasserin „offenkundig” in der Lage gewesen sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Sie sei schwer erkrankt gewesen und von dem Kläger gepflegt worden. Sie sei ab dem 1.12.2009 zu 100 % körperbehindert gewesen und habe 2010 Krankheitsaufwendungen in Höhe von … EUR gehabt. In 2011 seien weitere Krankheitskosten in Höhe von … EUR angefallen. Auch in 2012 seien bis zum Tod noch einmal erhebliche Krankheitskosten entstanden.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte bzw. änderte der Kläger seinen bisherigen Vortrag noch einmal. Er, der Kläger, habe ursprünglich mit seiner Familie das Haus „24” erhalten sollen, das bedeutend größer sei. Wegen des schlechten Zustandes des Hauses in der …. 6 hätte dieses aber vor Bezug durch die Erblasserin erst umfassend renoviert werden müssen. Weil die Erblasserin Angang 2010 an Lungenkrebs erkrankt sei, sei es letztlich aber nicht mehr zu ihrem Umzug in die …. 6 gekommen. Der Kläger habe das Haus mit Geldern der Erblasserin renoviert und sei im August 2010 selbst dort eingezogen. Zu dieser Zeit sei seine Tochter eingeschult worden. Er habe sicherstellen wollen, dass sie bei einem möglichen späteren Umzug in das Haus „24” nicht die Schule hätte wechseln müssen. Ein Mietvertrag in Bezug auf seine Nutzung des Hauses 6 habe nicht bestanden. Seine Mutter habe zwar b...

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