Tatbestand

Die Kläger … sind Kommanditisten der am … gegründeten …, der Klägerin. Sie sind mit einem Kapitalanteil i.H.v. je … an ihr beteiligt und beide aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung für diese tätig, … als Geschäftsführer der Komplementär – GmbH und … als Angestellter der Klägerin. Die Einlagen waren nicht geleistet.

In den Feststellungserklärungen 1992 und 1993 waren für die beiden Gesellschafter folgende Gewinnanteile angegeben worden:

1992

DM

DM

Anteil am Gesamtgewinn

+ Tätigkeitsvergütungen

Gewinnanteil

1993

Anteil am Gesamtgewinn

+ Tätigkeitsvergütungen

Gewinnanteil

Die Kapitalkonten wurden wie folgt ermittelt:

Anfangsbestand

./. Entnahmen

Gewinn

Bestand 31.12.1992

Gewinn

Bestand 31.12.1993

Der bei den Einkommensteuerveranlagungen zu berücksichtigende Gewinnanteil war für beide Kläger für 1992 und 1993 mit je … erklärt worden, der nach § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) verrechenbare Verlust war für den Kläger … auf den 31.12.1992 mit … DM und auf den 31.12.1993 mit … DM, für den Kläger … mit … (31.12.1992) und mit … DM (31.12.1993) erklärt worden.

Mit Bescheiden vom … stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb am Ende des laufenden Jahres wie erklärt fest und verband damit die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15 a Abs. 4 EStG. Die Bescheide ergingen gem. § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am … erließ der Beklagte gem. § 164 AO geänderte Feststellungsbescheide, in denen er die an die Kläger … gezahlten Tätigkeitsvergütungen als bei der Veranlagung anzusetzenden Gewinn feststellte und den verrechenbaren Verlust gem. § 15 a EStG entsprechend erhöhte.

Die fristgerechten Einsprüche wurden mit Entscheidung vom … zurückgewiesen.

Mit Ihrer Klage machen die Kläger geltend, bei den gezahlten Tätigkeitsvergütungen handele es sich mangels Minderung des bilanzierten Gesellschaftervermögens und des Kapitalkontos um keine Entnahmen i.S.v. § 15 a Abs. 3 Nr. 1 EStG, sondern um angemessene Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 EStG, die gesellschaftsrechtlich unabhängig davon, ob Gewinn erzielt werde, geschuldet würden. Diese seien in der Handelsbilanz und damit auch in der Steuerbilanz der KG Aufwand. § 15 a Abs. 3 S. 1 EStG setze voraus, daß durch eine Entnahme ein negatives Kapitalkonto entstehe oder sich erhöhe. Da Kapitalkonto im Sinne von § 15 a EStG aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur das Kapitalkonto in der Steuerbilanz sei, könne die Vorschrift notwendigerweise nur Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen erfassen. Entnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen seien zwar auch Entnahmen, aber ohne Einfluß auf das in der Steuerbilanz der Gesellschaft ausgewiesene Kapitalkonto des Kommanditisten und könnten daher keine Einlagenminderung i.S. von § 15 a Abs. 3 S. 1 EStG begründen. Die Sondervergütungen könnten daher zumindest im Folgejahr mit den verrechenbaren Verlusten des Vorjahres ausgeglichen werden, da es sich bei den Gewinnen aus der Sondervergütung um Gewinne aus der Beteiligung des Kommanditisten an der KG nach § 15 a Abs. 2 EStG handele. Es sei aber nicht einzusehen, warum diese Verrechnung nicht möglich sei, wenn der Sonderbetriebsgewinn im gleichen Jahr entstehe wie der Anteil am Gesellschaftsverlust. Der Saldierung von Gesellschafts – und Sonderbetriebsgewinn liege die Vorstellung zugrunde, daß diese eine Einheit bildeten, die auch dann zu berücksichtigen sei, wenn Gesellschaftsverlust und Sonderbetriebsgewinn in ein Jahr fielen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der Feststellungsbescheide 1992 und 1993, jeweils in Gestalt der Einspruchsent- scheidung vom …, für den Kläger … für 1992 einen ausgleichs – und abzugsfähigen Verlust von … DM und für 1993 einen ausgleichs – und abzugsfähigen Verlust von … DM und für den Kläger … für 1992 einen ausgleichs – und abzugsfähigen Ver- lust von … DM und für 1993 einen aus- gleichs – und abzugsfähigen Verlust von … DM festzustellen,

hilfsweise für die Kläger … einen Anteil am laufenden Verlust in 1992 in Höhe von jeweils … DM festzustellen,

und für den Fall des vollständigen oder teilwei- sen Unterliegens die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit nicht eine Außen- haftung wegen nichterfüllter Einlage eingreift und im Fall des Unterliegens die Revision zuzu- lassen.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung ist er der Ansicht, daß die verrechenbaren Verluste in zutreffender Höhe festgestellt und die den Klägern gezahlten Sondervergütungen zutreffend als bei der Veranlagung anzusetzende Gewinne festgestellt worden seien.

Gem. § 15 a Abs. 1 S. 1 EStG dürfe der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entstehe oder sich erhöhe, er dürfe insoweit auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden.

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