Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Steuerbescheids bei Änderung eines Grundlagenbescheids für eine stille Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Grundlagenbescheid einer Personengesellschaft, mit dem ein Verlust nicht anerkannt worden ist, im ersten Rechtszug aufgehoben, so leben bereits zuvor festgestellte Verluste bei der Einkommensteuer des Gesellschafters wieder auf.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen I R 23/08)

BFH (Urteil vom 19.08.2009; Aktenzeichen I R 23/08)

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre – 1978 bis 1981 – gemäß § 175 AO zu ändern.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger war an der L KG (folgend nur: KG) beteiligt und erklärte hieraus in den Streitjahren 1978 und 1979 Verluste sowie negative Einkünfte nach dem Auslandsinvestitionsgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Steuererklärungen Bezug genommen. Für die Folgejahre liegen laut Auskunft des Beklagten keine Steuerakten mehr vor.

Der Beklagte erkannte die vom Kläger geltend gemachten Verluste im Einkommensteuerbescheid 1978 vom 11. Dezember 1980 und im Einkommensteuerbescheid 1979 vom 12. Mai 1982 – ohne Ergehen von Grundlagenbescheiden – zunächst an.

Nach einer Betriebsprüfung bei der KG erließ das für die Besteuerung der KG zuständige Finanzamt C am 6. November 1989 einen Bescheid für die „ehemalige stille Gesellschaft in der ehemaligen Firma L KG” für die Jahre 1978 bis 1982, mit dem es die begehrte Feststellung von gewerblichen Beteiligungsverlusten für die 532 stillen Gesellschafter ablehnte. Zur Begründung ist darin im wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Verluste könnten nicht als gewerbliche Einkünfte nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes qualifiziert werden, weil der stillen Gesellschaft die Gewinnerzielungsabsicht fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Bescheids (Bl. 141 ff. d.A.) Bezug genommen.

Hierauf änderte der Beklagte die Einkommensteuer 1978 mit Bescheid vom 2. August 1990 und die Einkommensteuer 1979 mit Bescheid vom 24. Juli 1990 jeweils gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und verwies hierzu in einer Anlage zum jeweiligen Bescheid auf den Feststellungsbescheid vom 6. November 1989. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt der Änderungsbescheide nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Aktenlage haben die Kläger diese Änderungsbescheide nicht angefochten.

Neben dem Feststellungsbescheid vom 6. November 1989 erließ das Finanzamt C einen weiteren Feststellungsbescheid für die KG vom 16. November 1989 für die Jahre 1978 bis 1981, mit dem es für alle Jahre positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb feststellte. Neben drei weiteren Feststellungsbeteiligten ist als vierte Feststellungsbeteiligte die stille Gesellschaft aufgeführt, der ein Anteil an den Einkünften in Höhe von 0 DM zugerechnet wird. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen (Bl. 40 ff. f.A.). Dem liegt zugrunde, dass das Finanzamt C seinerzeit die Durchführung eines zweistufigen Feststellungsverfahrens für notwendig hielt.

Nachdem in einem gerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung das Finanzgericht Berlin die Rechtmäßigkeit dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens für ernstlich zweifelhaft gehalten hatte, erließ das Finanzamt C am 9. August 1991 gegenüber der KG einen Feststellungsbescheid für die Jahre 1978 bis 1982, mit dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1978 bis 1981 in der bereits im Bescheid vom 16.11.1989 festgestellten Höhe und für 1982 ebenfalls in positiver Höhe feststellte. Feststellungsbeteiligte waren neben drei Gesellschaftern wiederum die „stillen Gesellschafter gem. Anlage”, deren Anteil an den Einkünften für alle Jahre mit 0 DM festgestellt wurde. In einer Anlage zu diesem Bescheid heißt es:

„Auf den Betriebsprüfungsbericht vom 4.12.87 für 1978-1981 und 04.04.90 für 1982 wird hingewiesen.

Die Bescheide für 1978-1982 ergehen erstmalig.

Die Feststellungsbescheide für 1978-1981 vom 16.11.89 und vom 27.06.90 für 1982 für die ehemalige L KG werden hiermit aufgehoben. Damit erledigen sich die eingelegten Rechtsbehelfe und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieser Feststellungsbescheide.

Der Nichtfeststellungsbescheid für die ehemalige stille Gesellschaft an dem Unternehmen der ehemalige L KG für 1978 bis 1982 vom 6.11.89 wird hiermit aufgehoben. Damit erledigen sich die eingelegten Rechtsbehelfe und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieses Nichtfeststellungsbescheids.

Die stillen Gesellschafter, denen kein Anteil am Gewinn/Verlust zugerechnet wurde, sind auf einer weiteren Anlage aufgeführt.”

Der Beklagte reagierte auf diesen Feststellungsbescheid vom 9. August 1991 dergestalt, dass er Kopien seiner...

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