Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Rekultivierungsrückstellungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Maßgeblich für die bewertungsrechtliche Erfassung von Rückstellungen ist die wirtschaftliche Belastung des Betriebs durch die Verbindlichkeit. Gemäß § 103 BewG sind Rückstellungen für Schulden und Lasten, die sich vorläufig der Höhe nach noch nicht genau bestimmen lassen, auch im Rahmen des Betriebsvermögens als Betriebsschulden abziehbar.

2. Die Höhe der Betriebsschulden ist ggfls. nach § 162 AO zu schätzen. Bewertungsrechtlich sind dabei die zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen.

3. Rückstellungen für Rekultivierung und Mehrtransportkosten sind dabei mindestens zum Nennwert anzusetzen und nicht abzuzinsen.

4. Eine Kürzung der Rekultivierungsrückstellung wegen anzunehmender Wertsteigerungen der Grundstücke ist unzulässig.

 

Normenkette

BewG § 10 S. 2, § 12 Abs. 3, §§ 98 a, 103 Abs. 1; AO 1977 § 162

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen II R 76/00)

BFH (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen II R 76/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten bei der Einheitsbewertung des gewerblichen Betriebs der Klägerin über die Höhe der Rückstellungen für Rekultivierung und Mehrtransportkosten zum 1.1.1987; insoweit hat der Beklagte – gestützt auf einen gemeinsamen Ländererlass vom 21.4.1986 (BStBl I 1986, 260) – nach einer Betriebsprüfung aus zwei Gründen Kürzungen vorgenommen:

Zum einen meint er, es sei eine Abzinsung auf den Rückstellungsbetrag vorzunehmen, soweit die Rekultivierung erst nach mehr als vier Jahren zu Aufwendungen führe. Zum anderen sei auf Grund der Rekultivierung der abgeräumten (devastierten) eigenen Grundstücke der Klägerin eine Wertsteigerung eingetreten, die bei der Ermittlung des Rückstellungsbetrags ebenfalls zu Abzügen führen müsse.

I.

Die Klägerin nutzt für den Tagebau überwiegend eigene größere Geländeflächen. Die zuständige Landesbehörde hat die Abbaugenehmigung entsprechend dem Bundesberggesetz mit der Auflage verbunden, devastierte Flächen wieder nutzbar zu machen. Hierfür hat die Klägerin in ihrer Vermögensaufstellung zum 1.1.1987, ausgehend von der Steuerbilanz zum 31.12.1986, Rückstellungen für Rekultivierung und für Mehrtransportkosten zur Wiederverfüllung gebildet. Auf Grund einer Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 24.9.1991 den hier angefochtenen, geänderten Einheitswertbescheid auf den 1.1.1987.

Darin setzte er die Schuldposten aufgrund der Rückstellungen für Rekultivierung und für Mehrtransportkosten zur Wiederverfüllung teilweise mit abgezinsten Beträgen an und nahm zudem Kürzungen der Rückstellungen wegen zu erwartender Wertsteigerungen der rekultivierten Grundstücke vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 15.1.1991 zu Tz. 130 und 131/Seite 145 bis 155 sowie die Anlagen 30 und 31 a bis c Bezug genommen.

Ausgehend von der Rückstellung für Rekultivierung in Höhe von … DM und der Rückstellung für Mehrtransportkosten von … DM minderte der Beklagte diese Schuldposten um folgende Beträge (in DM):

Rückstellung für Rekultivierung

Ausgangswert lt. Betriebsprüfung

Minderung wegen Wertsteigerung bei eigenen Grundstücken um

Minderung wegen Abzinsung

Ansatz des Beklagten gemäß der Vermögensaufstellung des Prüfers zum 1.1.1987

Rückstellung für Mehrtransportkosten

Ausgangswert gemäß Betriebsprüfung

Minderung wegen Abzinsung

Ansatz des Beklagten gemäß der Vermögensaufstellung des Prüfers zum 1.1.1987

Erhöhung des steuerpflichtigen Vermögens somit um insgesamt

Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen über die geschätzten Ausgangsdaten zu den Rekultivierungsrückstellungen in den Vermögensaufstellungen des Prüfers, soweit dies die Berechnungen der Abzinsungen und die Ermittlung der zu erwartenden Wertsteigerungen nach Rekultivierung betrifft.

Die Klägerin ist allerdings der Auffassung, eine Abzinsung der Rekultivierungsrückstellung als Sachleistungsverpflichtung sei bewertungsrechtlich nicht zulässig, weil dies nicht mit § 12 und § 109 Bewertungsgesetz (BewG) in der zum 1.1.1987 geltenden Fassung im Einklang stehe. Außerdem vertritt die Klägerin die Ansicht, die Kürzung der Rekultivierungsrückstellungen um die Wertsteigerungen bei eigenen Grundstücken sei unzutreffend, weil die Wertsteigerung nicht eintrete; die Grundstücke seien vor und nach der Auskohlung in demselben Zustand.

Die Mehrtransportkosten sind auch nach Auffassung des Beklagten Teil der von der Klägerin zu erfüllenden Verpflichtung, Restlöcher bestimmter Tagebaue mit Abraummassen zu verfüllen. Die dafür gebildeten Rückstellungen für die Tagebaue fallen damit unter den Begriff der Rückstellungen für Auffüll- und Rekultivierungsverpflichtungen bei Tagebauen. Der Ländererlaß vom 21.4.1986 ist nach Auffassung des Beklagten auch hinsichtlich der Abzinsung der Rückstellungen für Mehrtransportkosten anzuwenden.

II.

Auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.1987 vo...

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