Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen tatsächlich nicht durchgeführten Angehörigenpachtvertrags

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein gewichtiger Mangel eines Angehörigenpachtvertrages besteht darin, dass die vereinbarte Pacht nicht mehr gezahlt oder in einem späteren Jahr nachgezahlt wird. In diesem Fall ist der Pachtzins nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar bzw. die Pachtzinsschuld nicht mehr passivierbar.

2) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen Einkommensteuerbescheide vorangegangener Veranlagungszeiträume die Steuer herabgesetzt, kann nach § 174 Abs. 4 AO 1977 der Steuerbescheid eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums geändert werden, um die richtigen Folgerungen zu ziehen. Allerdings kommt auch in diesem Fall ggf. § 127 AO zur Anwendung.

 

Normenkette

AO 1977 § 174 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 127

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen IV R 50/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob ein Pachtvertrag zwischen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist sowie darüber, ob die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung zulasten der Kläger vorliegen.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Mit Übertragungsvertrag vom 12.06.1973 (UR-Nr. … des Notars C in L, Kopie Bl. 120 bis 127 der Betriebsprüfungsakte – Prüferhandakte) hatten die Eltern des Klägers diesem das Eigentum an allen Grundstücken ihres landwirtschaftlichen Betriebs einschließlich des Hofgrundstücks nebst Gebäuden sowie das gesamte zu dem landwirtschaftlichen Betrieb in F gehörige Wirtschaftsvermögen übertragen. Die Eltern hatten sich als Gesamtberechtigte ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an dem gesamten übertragenen Grundbesitz vorbehalten mit der Maßgabe, dass dem Längstlebenden von ihnen das Recht allein in vollem Umfang zustehen sollte. Der Jahreswert des Nießbrauchsrechts wurde mit 30.000,– DM beziffert. Für den Fall der Weiterveräußerung von Grundstücken sollte der Kläger seine Geschwister in festgelegtem Umfang an den Verkaufserlösen beteiligen. Für den Fall der Veräußerung von Grundstücken durch den Kläger ohne Einwilligung der Eltern wurde diesen ein durch eine Auflassungsvormerkung zu sicherndes Rücktrittsrecht eingeräumt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Übertragungsvertrags Bezug genommen.

Der Nießbrauch wurde im Grundbuch eingetragen. Daneben wurde der bedingte Anspruch auf Rückauflassung der Grundstücke zugunsten der Eltern eingetragen.

Weiter war am 30.06.1973 zwischen dem Kläger als Pächter und seinen Eltern als Verpächtern ein Pachtvertrag über die nießbrauchsbelasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs geschlossen worden. Der Pachtzins betrug 30.000 DM pro Jahr und war in drei Raten jeweils am 01.10., 01.12. und 01.05. fällig. Hierzu ist handschriftlich vom Vater des Klägers vermerkt, dass die Pacht 1984 auf 40.000 DM erhöht worden sei. Die Pachtdauer wurde auf zwölf Jahre festgelegt (§ 4 Satz 1 des Vertrags) und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Frist von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wurde (§ 4 Satz 2 des Vertrags). Abweichend von § 4 des Vertrags sollten die Eltern als Verpächter berechtigt sein, den Vertrag zum folgenden 30.06. vorzeitig zu kündigen, falls der Kläger mit den Pachtzahlungen länger als ein Jahr im Rückstand bleiben sollte (§ 6 des Vertrags). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Pachtvertrags (Kopie Bl. 128, 129 der Betriebsprüfungsakte-Handakte) Bezug genommen.

Der Kläger leistete aufgrund des Pachtvertrags zunächst Pachtzahlungen an seine Eltern, nach dem Tod der Mutter an seinen Vater. Die Grundbücher im April 1991 wurden dahingehend geändert, dass dem Vater des Klägers das Nießbrauchsrecht und die Auflassungsvormerkung allein zuständen. Spätestens ab dem Wirtschaftsjahr 1991/1992 zahlte der Kläger die Pacht nicht mehr.

Am 27.09.1991 erteilten die Geschwister des Klägers, T und I, als Bevollmächtigte des Vaters die Löschungsbewilligung für den eingetragenen Nießbrauch und die Auflassungsvormerkung (Kopie der notariellen Urkunde Bl. 117, 118 der Betriebsprüfungsakte-Prüferhandakte). Zu einer Löschung des Nießbrauchsrechts kam es jedoch zunächst nicht. Diese erfolgte vielmehr erst nach dem Tod des Vaters am 13.07.1993 aufgrund des Löschungsantrags vom 25.06.1996. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinen Geschwistern wurde die Pacht nicht (anteilig) nachgezahlt bzw. angerechnet.

In den für die Streitjahre maßgeblichen Gewinnermittlungen ab dem Wirtschaftsjahr 1991/1992 behandelte der Kläger auch nach Einstellung der Pachtzahlungen die Pacht weiter als Aufwand und bildete in entsprechender Höhe in der Bilanz Verbindlichkeiten.

Aufgrund der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Betriebs zum Gemüsebaubetrieb bestimmte der Kläger 1993 das Kalenderjahr zum Wirtschaftsjahr des Betriebs.

Die Kläger er...

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