Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung anhand des Vorjahresergebnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen ist eine Orientierung am Vorjahresergebnis zulässig.

 

Normenkette

AO § 162

 

Tatbestand

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb eines Kfz-Handels und eines Handwerksbetriebs. Im Jahr 2000 wurde die Klägerin aufgelöst.

Mit Bescheiden vom 19.12.2001 schätzte der Beklagte wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin zur Körperschaftsteuer, Feststellung gem. § 47 Abs. 1 KStG und Umsatzsteuer für das Jahr 1999. Zugleich setzte er zur Körperschaft- und Umsatzsteuer 1999 Nachzahlungszinsen sowie Verspätungszuschläge (Körperschaftsteuer: 720,00 DM; Umsatzsteuer: 4.500,00 DM) fest.

Der Körperschaftsteuerschätzung legte der Beklagte einen Steuerbilanzgewinn von 40.000,00 DM zugrunde. Bei der Schätzung der Umsatzsteuer orientierte er sich an den allein vorliegenden Voranmeldungen für Januar bis März 1999, die Umsätze in Höhe von 224.518,00 DM und Vorsteuerbeträge in Höhe von 31.904,60 DM auswiesen. Demzufolge ging der Beklagte für die Voranmeldungszeiträume April bis Dezember 1999 von weiteren Umsätzen in Höhe von 937.600,00 DM und weiteren Vorsteuerbeträgen in Höhe von 51.530,00 DM aus.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mangels Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 09.07.2002 mit der Maßgabe zurück, dass er für die ertragssteuerliche Schätzung nunmehr unter Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse von einem Steuerbilanzgewinn von 20.000,00 DM ausging und die Körperschaftsteuer, die Zinsen zur Körperschaftsteuer sowie den Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer (nunmehr 360,00 DM) entsprechend herabsetzte. Weiterhin passte er das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.1999 an die geänderte Schätzung an. Im Übrigen hielt er daran fest, dass die Schätzungen sachgerecht erfolgt seien.

Zu den festgesetzten Verspätungszuschlägen führte der Beklagte aus, dass die Steuererklärungen auch innerhalb der bis zum 28.02.2001 gewährten Fristverlängerung nicht abgegeben worden seien. Die Klägerin gebe ihre Steuererklärungen seit 1993 verspätet ab, so dass bis auf das Jahr 1997 die Besteuerungsgrundlagen zunächst immer hätten geschätzt werden müssen. Aufgrund des erheblichen Verschuldens sei daher ein Verspätungszuschlag festzusetzen, der der Klägerin einen spürbaren Anstoß gebe, ihrer Steuererklärungspflicht nunmehr pünktlich nachzukommen. Entschuldigungsgründe für die verspätete Abgabe der ausstehenden Erklärungen seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Bei der Bemessung der Verspätungszuschläge habe der Beklagte auch die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigt. Demgemäß sei der Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer mit 4,5 % der Steuerschuld von 8.000,00 DM und der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer mit 3,75 % der Steuerschuld von 119.765,00 DM festgesetzt worden. Mit dieser Festsetzung bewege sich der Beklagte im gesetzlichen Rahmen und berücksichtige das bisherige Abgabeverhalten der Klägerin und die Fristüberschreitung im Streitjahr angemessen.

Die Festsetzung der Zinsen folge schließlich den gesetzlichen Vorgaben.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass sie im Streitjahr lediglich einen Verlust in Höhe von 2.364,00 DM erwirtschaftet habe. Weiterhin sei der Umsatzsteuer der tatsächliche Umsatz in Höhe von 1.011.124,00 DM und Vorsteuern von 147.746,63 DM zugrunde zu legen.

Die Steuererklärungen und den Jahresabschluss hat die Klägerin entgegen mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide, auch in Form der Rechtsbehelfsentscheidung, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass er die Angaben der Klägerin mangels Vorlage der Steuererklärungen und des Jahresabschlusses nicht überprüfen könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2005 ist für die Klägerin niemand erschienen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Festsetzung der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1999 beruht auf sachgerechter Schätzung im Sinne des § 162 AO. Demgemäß ist auch die rechnerisch zutreffende und den gesetzlichen Vorgaben folgende Zinsfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer beruht schließlich auf zutreffenden Ermessenerwägungen.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht nach § 105 Abs. 5 FGO ab. Es folgt insoweit der Begründung der Einspruchsentscheidung vom 09.07.2002.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12067392

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