Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuervergütung; Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

2. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist abzuweisen.

 

Normenkette

UStDV 2004 §§ 59 f; UStG 2004 § 18 Abs. 9 S. 3

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 hat.

Die Klägerin ist in Indien ansässig. … Neben anderen Tätigkeiten richtet die Klägerin weltweit Messen und Ausstellungen aus.

Am 24. Juni 2005 stellte sie beim Bundesamt für Finanzen – BfF – (seit 01. Januar 2006 Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) nach § 18 Abs. 9 des UmsatzsteuergesetzesUStG – i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juni bis Oktober 2004 i.H.v. 18.893,65 EUR. Bei der Antragstelllung wurde die Klägerin durch einen Bevollmächtigten, die B INC. (im Folgenden: B) vertreten. Der Vergütungsantrag war durch Herrn A, Generaldirektor der B, unterzeichnet worden. Der Abschnitt 9 Buchst. a) und b) des Vergütungsantrags war nicht ausgefüllt. Der Antrag enthielt damit weder eine Erklärung dazu, ob die maßgeblichen Lieferungen oder Leistungen für Zwecke des Unternehmens der Klägerin verwendet worden sind, noch eine Erklärung zu etwaigen umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeiten des Unternehmens der Klägerin.

Durch Bescheid vom 26. August 2005 lehnte das BfF die beantragte Vergütung ab. Zur Begründung verwies das BfF darauf, dass der Vergütungsantrag nicht eigenhändig vom Unternehmer unterschrieben worden sei. Außerdem seien zu Ziffer 9 Buchst. b) des Vergütungsantrages keine Angaben gemacht worden. Im Adressfeld des Bescheides war die indische Adresse der Klägerin in C angegeben. Die am 28. Juli 2005 unterschriebene Abschlussverfügung des BfF enthält in der Zeile „zur Post gegeben am” keine Eintragung.

Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 17. Januar 2006 (Eingang beim Beklagten am 23. Januar 2006) Einspruch ein. Dem Schreiben war ein neues Antragsformular beigefügt, das jetzt den Firmenstempel der Klägerin trug. Nach dem in englischer Sprache verfassten Begleitschreiben vom 17. Januar 2006 soll dieses Antragsformular von der Klägerin ordnungsgemäß unterzeichnet worden sein. Der Abschnitt 9 Buchst. a) und b) dieses Vergütungsantrags war wiederum nicht ausgefüllt.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Durch Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2006 verwarf der Beklagte den Einspruch als unzulässig.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte vor:

Der Einspruch sei nicht verfristet eingelegt worden. Der Bescheid vom 26. August 2005 habe die B als ihre Vertreterin frühestens am 28. Dezember 2005, wahrscheinlich jedoch später erreicht. Durch diesen tatsächlichen späteren Zugang sei die vom Beklagten behauptete Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AbgabenordnungAO – widerlegt. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegen. Bei ihr, der Klägerin, handele es sich um ein ausländisches Unternehmen, das weder der deutschen Sprache mächtig noch in den deutschen Steuervorschriften bewandert sei.

In materieller Hinsicht sei ein Vergütungsantrag im Gegensatz zu der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht eigenhändig zu unterschreiben. Weder in der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11, im Folgenden: Achte Richtlinie) noch in der Dreizehnten Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 (86/ 560/EWG, ABl.EG Nr. L 326/1986, 40, im Folgenden: Dreizehnte Richtlinie) sei eine Aussage dahingehend getroffen, dass bei der Antragstellung eine Stellvertretung nicht zulässig sei. Außerdem müssten bei der Interpretation der Richtlinien formale Kriterien gegenüber der inhaltlichen Richtigkeit des Resultats zurücktreten. Weiterhin handele es sich bei einem Vorsteuervergütungsantrag nicht um eine Steuererklärung i.S. der §§ 149 ff. AO. Eine Stellvertretung sei daher nach § 80 AO zulässig. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift in § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG setze das EU-Recht nicht in zutreffender Weise um. Mit der Unterschrift des Generaldirektors der Bevollmächtigten der Klägerin sei also der Antrag auf Vorsteuervergütung wirksam gestellt worden.

Die fehlende Angabe zu Ziffer 9 Buchst. b) des Antragsformulars sei für die Ablehnung des Vorsteuervergütungsantrags offenbar nicht ausschlaggebend gewesen. Denn im zweiten Satz des im Ablehnungsbescheid verwendeten Textbausteins sei die Rede davon, dass bei künftigen Anträgen auf ...

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