Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit der Steuerermäßigung von eigener Beauftragung durch den Steuerpflichtigen, nicht durch eine Wohneigentumsgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a EStG setzt eine eigene Beauftragung, den Erhalt einer Rechnung und den Zahlungsnachweis durch den Steuerpflichtigen voraus, gegenüber dem auch die Dienstleistung erbracht werden muss. Die Beauftragung durch den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die Erbringung der Dienstleistung gegenüber der Gemeinschaft fällt nicht unter die Vergünstigung, weil in diesem Fall kein arbeitsmarktpolitischer Effekt dahin gehend erreicht werden kann, dass ein Privathaushalt einen Dienstleister für solche Arbeiten beauftragt, die der Haushalt bislang selbst verrichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.09.2006; Aktenzeichen VI R 18/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 2003 geltend machen kann.

Der Kläger ist Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger, die tarifliche Einkommensteuer um Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen i. H. v. 396,00 EUR zu ermäßigen. Zur Begründung fügte er einen Vorabauszug zur Jahresrechnung 2003 über seine Anteile an Aufwendungen für Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung und Winterdienst bei, ausgestellt von einer Eigentumswohnungsverwaltung N. Der Beklagte gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Seine abschlägige Entscheidung begründete der Beklagte wie folgt: Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 EStG 2003 sei, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweise. Nach Tz. 8 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 01.11.2004 IV C 8-S2296b-16/04 (BStBl I 2004, 958) komme bei Wohnungseigentümergemeinschaften eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen), bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft – handelnd durch den Verwalter – Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Da der Kläger vorliegend nicht Auftraggeber der Leistungen gewesen sei, komme ein Abzug der in Rede stehenden Aufwendungen schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger wie folgt vor: Ihm entstünden im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlung für die von der Eigentumswohnungsverwaltung N in B erbrachten Leistungen im Rahmen der Nebenkosten unter anderem Kosten für seinen Miteigentumsanteil von 141,67/1000 für Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung und Winterdienst. Die entsprechenden Kosten hätten sich im Streitjahr auf 424,75 EUR belaufen. Der im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegebene Betrag von 396,00 EUR beruhe auf einem Versehen bzw. sei der Vorläufigkeit der Jahresabrechnung geschuldet. Für diese Aufwendungen sei die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG 2003 i. H. v. 20 % von 424,75 EUR = 84,95 EUR zu gewähren. Bei den genannten Leistungen handele es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift, da diese Tätigkeiten regelmäßig in einem Haushalt in kürzeren Abständen anfielen und gewöhnlich auch durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden könnten. Die weiteren Voraussetzungen des § 35 a Abs. 2 Satz 3 EStG 2003 seien ebenfalls erfüllt, da die Aufwendungen durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen der ausführenden Firmen und der Zahlungsbelege der Verwalterin unbar auf das Konto des jeweiligen Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistungen nachgewiesen worden seien. Diesbezüglich verweist der Kläger auf die eingereichten Belege, Bl. 25 ff. der FG-Akten. Dabei sei es für die Anwendung des § 35 a Abs. 2 EStG 2003 ohne Belang, dass vorliegend die Wohnungseigentümergemeinschaft über ihre Verwalterin die haushaltsnahen Dienstleistungen in Auftrag gegeben habe. Denn die Verwalterin handele als Vertreterin im Sinne des § 164 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) namens, in Vollmacht und für Rechnung der Wohnungseigentümer, unter anderem auch für ihn, den Kläger. Im Übrigen sei es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, weshalb ein Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentumsgesetz die Steuervergünstigung nach § 35 a Abs. 2 EStG 2003 nicht solle beanspruchen können, während hingegen der Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses bei ansonsten g...

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