Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Anteile Als Sonder-Betriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ob eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Sonderbetriebsvermögen II ist, hängt davon ab, ob sie die unternehmerische Beteiligung "entscheidend fördert". Dies ist im Wege der Wertung zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen IV R 86/06)

BFH (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen IV R 86/06)

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, nachdem im Jahr 1999 für die Jahre 1994 und 1995 bei der ehemaligen Fa. … KG (im Folgenden kurz: … KG) und der Wohnungsbaugesellschaft mbH (im Folgenden kurz: WB GmbH) eine Betriebsprüfung durchgeführt worden war, ob die Anteile der Klägerinnen an der UD WB GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Anteile zum 31.03.1995 (an die Firma … GmbH) zum Sonderbetriebsvermögen II der Klägerinnen gehörten und wie hoch sie ggfls. zu bewerten sind.

Die Klägerinnen gehörten bis zum 31.03.1995 zu den Kommanditisten der … KG, die Klägerin zu 1. mit einem Kapitalanteil von 8,9 %, die Klägerinnen zu 2. und 3. mit solchen von jeweils 20,275 %. Die Klägerinnen zu 2. und 3. hatten ihren Kommanditanteil durch Schenkung ihres Vaters …, der zum 31.03.1995 noch Komplementär der … KG war, im Jahre 1973 erworben. Gegenstand der … KG war die Herstellung und der Vertrieb von … und sonstigen Fahrzeugen sowie von Bedarfsartikeln aller Art für … und für sonstige Verkehrsmittel. Die Gesellschaft beschäftigte im Jahre 1995 ca. 1.250 Arbeitnehmer. Die Gesellschafter der … KG – also u. a. die Klägerinnen – veräußerten mit Vertrag vom 24.02.1995 mit Wirkung zum 01.04.1995 ihre sämtlichen Gesellschaftsanteile an der … KG an die … Holding GmbH i. G. bzw. an die … Geschäftsführungs GmbH i. G..

Daneben waren die Klägerinnen im Zeitpunkt der Veräußerung Gesellschafterinnen der WB GmbH, die Klägerin zu 1. mit einem Kapitalanteil von 50 % 25.000 DM Nennkapital), die Klägerinnen zu 2. und 3. mit Kapitalanteilen von jeweils 25 % (12.500 DM Nennkapital). Die WB GmbH war im Jahre 1951 unter dem Firmennamen … Wohnungsbaugesellschaft GmbH durch den Vater der Klägerinnen zu 2. und 3. und die Klägerin zu 1. gegründet worden. Im Jahre 1973 hatte Herr … seinen Kapitalanteil von 50 % jeweils zur Hälfte auf die Klägerinnen zu 2. und 3. im Wege der Schenkung übertragen.

Gegenstand des Unternehmens der WB GmbH war und ist die Errichtung, der Erwerb und die Verwaltung von Wohnungen. Das Anlagevermögen der WB GmbH besteht und bestand aus den 76 Wohnungen der Grundstücke …, … Straße … und … und … Die Wohnungen waren in den Jahren 1952/53 als sog. Werkswohnungen (so die Bauantragsunterlagen und der dazu eingereichte Lageplan, Bl. 128 Bp-Handakte) erbaut worden und wurden ursprünglich auch ausschließlich an Werksangehörige der … KG vergeben.

Nach Darstellung der Klägerinnen hatte dies seinen Grund darin, dass die … KG die Vergünstigung des damaligen § 7 c EStG 1955 in Anspruch nehmen wollte, wonach jemand, der einem Dritten Darlehen für die Errichtung von Wohnungen gewährte, die Darlehensauszahlung bis zu 30 % des Gewinns außerhalb der Bilanz vom steuerlichen Gewinn abziehen konnte. Diese Einschränkung der Abziehbarkeit galt jedoch dann nicht, wenn die Wohnungen für Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen errichtet wurden. Nach Tilgung der Darlehenssumme durch die GmbH habe die Überlassung der Wohnungen an Arbeitnehmer der KG „faktisch” auf der Beibehaltung der bisherigen Praxis beruht. Die Wohnungen befinden sich in unmittelbarer Nähe des Betriebs der … KG. Auf Grund einer damals geschlossenen Betriebsvereinbarung durfte die Wohnungsvergabe nur mit Zustimmung der Belegschaft, vertreten durch den Betriebsrat, erfolgen. Der Prüfer ermittelte dies in einem Gespräch mit dem Betriebsrat. Nach dem darüber gefertigten Aktenvermerk (Bl. 120 der BP-Handakte) war Gesprächspartner das Betriebsratmitglied …; die angeforderten schriftlichen Unterlagen dazu konnten nicht (mehr) vorgelegt werden.

In späteren Jahren – ab wann genau konnte nicht mehr geklärt werden – wurden die Wohnungen nicht mehr ausschließlich an Werksangehörige vergeben, jedoch stand nach den – nicht bestrittenen – Feststellungen im Bp-Bericht der … KG bzw. deren Betriebsrat nach dem tatsächlichen Ablauf der Dinge ein Vorrecht bei der Belegung der Wohnungen zu. Der Prüfer stellte fest, dass sich die Interessenten für die Wohnungen in eine beim Betriebsrat geführte Warteliste eintragen konnten. Die Zustimmung wurde abhängig gemacht von dem Listenplatz, den sozialen Verhältnissen und dem Familienstand der Werksangehörigen. Teilweise wurden die von Arbeitnehmern geschuldeten Mieten mit den Gehältern verrechnet. Die … KG fertigte in diesen Fällen Mietabrechnungen zu Gunsten der WB GmbH (Bl. 114 – 128 Bp-Handakte). In späteren Jahren war das Interesse an den freiwerdenden Wohnungen – nicht zuletzt wegen deren bescheidenen Standards – nicht mehr so groß wie in den früheren Jahren. Im Zeitpunkt der Veräußerung der KG-Anteile...

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