Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen I R 132/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die für eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers unmittelbar sein muß oder auch mittelbar sein kann.

Die … AG ist seit dem 1.1.1994 über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft …GmbH und deren 100 %ige Tochtergesellschaft …GmbH zu 71,42 % am Grundkapital der Klägerin beteiligt.

Die … AG, …, wurde … als Unternehmen der … gegründet. Unternehmensbereiche sind die …wirtschaft und – Verarbeitung, der …bau, die …, …. und … sowie …geschäfte. Die Klägerin ist ein in … ansässiges … Unternehmen (besonders …- und …) und wurde … gegründet.

Im Laufe des am 30.9.1995 für alle genannten Gesellschaften endenden Geschäftsjahres erwarb die …GmbH 28,08 % des Grundkapitals der Klägerin von den bisherigen Mitaktionären der …GmbH, nämlich von der … AG und der … AG. Die restlichen 0,5 % an der Klägerin werden noch von den beiden …en gehalten.

Nach diesem Erwerb wurde am 29.9.1995 mit Wirkung zum 1.10.1994 ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der …GmbH geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war diese bereits über einen am 28.9.1994 abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Alleingesellschafterin … … GmbH verbunden. Zwischen dieser und der … AG besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 28.9.1994.

Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1995 ging die Klägerin vom Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zur … AG aus und setzte nur die an die …en als außenstehende Gesellschafter zu leistenden Ausgleichszahlungen als zu versteuerndes Einkommen an. Anders als bei der Umsatz- und Gewerbesteuer erkannte der Beklagte die geltend gemachte körperschaftsteuerliche Organschaft aber nicht an.

Hierauf erhob die Klägerin mit rechtzeitiger Zustimmung des Beklagten die vorliegende Sprungklage gegen den Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 4.9.1996 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 6.8.1996 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 zu ändern, indem die Körperschaftsteuer auf DM … und der Solidaritätszuschlag auf DM … festgesetzt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

In seiner Klageerwiderung vom 14.11.1996 räumt der Beklagte zwar ein, daß die Klägerin im Streitfall unmittelbar finanzielle und organisatorisch in das Unternehmen der …GmbH sowie mittelbar auch in das Unternehmen der … AG eingegliedert sei. Für die finanzielle und organisatorische Eingliederung genüge auch die mittelbare Beteiligung. Dies gelte aber nicht für die wirtschaftliche Eingliederung.

Dabei müsse das herrschende Unternehmen auch eigene Zwecke verfolgen, denen das beherrschte Unternehmen sich unterordnen könne. Die herrschende …GmbH fungiere gegenüber der Klägerin wie eine konzernleitende Holding. Sie entfalte jedoch keine gewerbliche Tätigkeit.

Daß sie ihrerseits Organgesellschaft der … AG sei und daß diese zweifellos einen Gewerbebetrieb unterhalte, sei unerheblich. Denn entscheidend komme es auf die …GmbH an; ein Durchgriff auf die … AG als Organträger der Klägerin sei unzulässig. Denn § 14 KStG erwähne die mittelbare wirtschaftliche Eingliederung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 14.11.1996 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungklage ist begründet. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Klägerin im Sinne des § 14 KStG nicht nur finanziell und organisatorisch, sondern auch wirtschaftlich als Organ der … AG eingegliedert ist. De…emäß ist dieser das Einkommen der Klägerin insoweit zuzurechnen.

Für die wirtschaftliche Eingliederung genügt eine mittelbare Eingliederung.

Dies ergibt sich daraus, daß der Gesetzeswortlaut eine unmittelbare wirtschaftliche Eingliederung ausdrücklich nur verlangt, wenn beschränkt steuerpflichtige an einer Personengesellschaft beteiligt sind (§ 14 Nr. 3 Sätze 3 und 4 KStG). Eine Differenzierung zwischen mittelbarer und unmittelbarer wirtschaftlicher Eingliederung ist im übrigen kaum möglich.

Hinzu kommt, daß das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eng auszulegen ist (BFH-Urteil vom 31.3.1982 I R 185/78, nicht veröffentlicht, unter Festhaltung an den BFH-Urteilen vom 18.4.1973 I R 120/70, BStBl II 1973, 740, und vom 21.1.1976 I R 21/74, BStBl II 1976, 389). Es genügt, daß die Tätigkeit des herrschenden Unternehmens mit der des abhängigen Unternehmens in einem wirtschaftlichen Zusammenhang in der Gestalt steht, daß sich beide Unternehmen als Teile einer wirtschaftlichen Einheit...

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