Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen nicht möglich, wenn sich alle Tatsachen aus den BP-Akten ergeben

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unerkannte Betriebsaufspaltung, die als gemeinschaftliche Vermietung geführt worden ist, deren tatsächliche Grundlagen sowohl dem für Vermietung zuständigen Veranlagungsbeamten als auch dem Betriebsprüfer der Betriebsgesellschaft bekannt waren, berechtigt nicht zur Änderung wegen neuer Tatsachen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil ein Aufgabegewinn nachträglich von einem anderen Veranlagungsbeamten mit Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung festgestellt werden soll.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 2/12)

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 2/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte einen bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte und wie hoch ggf. der Entnahmegewinn bei Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen anlässlich der Beendigung einer Betriebsaufspaltung anzusetzen ist.

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann waren zu je ½ Gesellschafter der C GbR, der das privat genutzte Grundstück „B.” gehörte. Außerdem waren sie Gesellschafter der C GmbH, wobei der frühere Ehemann 60 % und die Klägerin 40 % der Anteile hielten. Das Geschäft der GmbH bestand in der Erbringung von Reinigungsdienstleistungen.

Nachdem die C GbR zunächst bereits Büroräume in dem Wohnhaus an die GmbH vermietet hatte, vermietete sie mit Mietvertrag vom 13.12.1995 fünf Räume (insgesamt 117 qm) sowie die um die Büroräume herum belegenen Grünflächen und zwei Stellplätze. Die Büroräume befanden sich in einem 1995 hergestellten, ausschließlich für die Vermietung vorgesehenen Anbau. Die vermietete Gesamtfläche betrug 230 qm.

Für die Einkommensteuer der früheren Eheleute war immer dieselbe Sachbearbeiterin beim Beklagten zuständig. Die Mieteinkünfte wurden zunächst im Rahmen der gemeinsamen Steuererklärung als Vermietungseinkünfte erklärt. Aus den Einkommensteuerakten ergibt sich dabei Folgendes:

  • • Die Lohnsteuerkarte der Klägerin wies die GmbH mit der Geschäftsadresse „B.” als Arbeitgeberin aus.
  • • Außerdem lag jeweils eine Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft C GmbH, B., für die Klägerin vor.
  • • Aus der Anlage V ergab sich die Vermietung des Objektes „B.”.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin wurde bei der GmbH regelmäßig eine Außenprüfung durchgeführt, bei der den Prüfern die vorgenannte Situation (Anmietung von Räumlichkeiten) bekannt wurde.

Nachdem die Eheleute sich 1998 getrennt hatten, wurden die Mieteinkünfte seit 1998 im Rahmen einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Für die Bearbeitung der Feststellungserklärungen war ein anderer Veranlagungsbezirk beim Beklagten zuständig. Die Feststellungserklärung für 1998 wurde am 19. Mai 1999 abgegeben. In der Erklärung war dann eingekringelt „wie '97”.

Der Beklagte hatte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1995 den Mietvertrag angefordert. Ob dieser übersandt wurde, ist zwischen den Beteiligten streitig und nicht mehr aufklärbar. Zumindest befindet er sich nicht in den Akten. Der Beklagte hat im weiteren Verlauf nicht auf der Vorlage des Mietvertrages insistiert.

Am 1. April 2001 erwarb der frühere Ehemann der Klägerin nach Durchführung einer Teilungsversteigerung des Hauses den Grundbesitzanteil der Klägerin.

Mit Bescheid vom 12. März 2003 stellte der Beklagte die Einkünfte der früheren GbR antragsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 4. Dezember 2003 erging ein Änderungsbescheid, indem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.

Im Jahre 2005 führte der Beklagte bei der GbR eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass zwischen der GbR und der GmbH eine Betriebsaufspaltung vorgelegen habe. Diese sei am 01.04.2001 mit Verlust des Eigentums der Klägerin an dem Grundbesitz beendet worden. Er ermittelte einen Entnahmegewinn in Höhe von 2.445.544 DM, da er den Wert der GmbH insgesamt mit 6.163.886 DM annahm. Den anteiligen Ertrag aus der Grundstücksveräußerung ermittelte der Prüfer mit insgesamt 76.429,88 DM. Dabei ging er davon aus, dass der Klägerin die Hälfte des 230 qm umfassenden Grundstücksteils zuzurechnen gewesen sei. Den Einlagewert ermittelte er entsprechend dem Bodenwert laut Richtwertkarte 1996 mit 480 DM pro qm. Den Verkaufswert setzte er mit 633 DM pro qm an. Den Ertrag in Bezug auf das Gebäude ermittelte er dergestalt, dass er ausgehend von dem Meistgebot in Höhe von 1,6 Mio DM annahm, dass hiervon 73,1 % auf das Gebäude entfielen. Dem Betriebsvermögen ordnete er sodann hiervon einen 32,56%igen Anteil zu, den er zur Hälfte der Klägerin zuwies. Den auf die Klägeri...

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