rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Uneinbringlichkeit setzt nicht voraus, dass keine Zahlungen auf die Forderung mehr eingehen können. Eine absolute Unmöglichkeit eines Zahlungseingangs ist nicht erforderlich.

2) Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn dem Gläubiger die zum Forderungseinzug führende Einwirkungsmöglichkeit genommen ist. Dies kann auf Rechtsgründen beruhen, aber auch auf den tatsächlichen Gründen der Zahlungsunfähigkeit oder des mangelnden Zahlungswillens des Leistungsempfängers, der sich erfolgreich seinen Zahlungsverpflichtungen entzieht.

3) Uneinbringlichkeit liegt auch vor, wenn der Leistungsempfänger über einen längeren Zeitraum - im Streitfall 9 Monate - seine Zahlungsunwilligkeit dokumentiert.

 

Normenkette

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Forderung des Klägers im Streitjahr teilweise uneinbringlich geworden ist und deshalb eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 des UmsatzsteuergesetzesUStG – vorgenommen werden kann oder ob der Kläger eine Rechnung mit einem höheren Steuerbetrag als nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldet im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG ausgestellt hat.

Anfang des Jahres 1995 trat der Kläger in Verhandlungen mit der X. Brauerei ein, die sich auf den geplanten Ausbau einer Gaststätte in A. bezog. Der Kläger, der zuvor lediglich künstlerische Konzeptionen entworfen hatte, trat bei diesem Objekt erstmals als Bauunternehmer auf.

Nach Lage der Akten hat im Zuge der Verhandlungen eine Begehung des Objektes stattgefunden. Der Kläger hat Probebohrungen in der Bausubstanz durchgeführt (Bl. 18 d.A.).

Im Rahmen der Vorverhandlungen ist es zur Vorlage einer allgemeinen Baubeschreibung seitens der X. Brauerei gekommen, in der diese nicht objektbezogen die allgemeinen Anforderungen bei der Errichtung von Gaststätten niedergelegt hatte (Bl. 129 ff. d.A.).

Daraufhin bot der Kläger mit Schreiben vom 18.05.1995 in einem ebenfalls sehr allgemein gehaltenen Angebot die Umsetzung des Konzeptes für das Objekt in Krefeld zum Gesamtetat von 940.000,– DM an. In dem Angebot waren u.a. der Entwurf und die Festlegung der Primärstruktur, wie z.B. Küchen- und Thekentechnik, Beleuchtung, Beschallung und Mobiliar sowie deren Herstellung bzw. Beschaffung, Lieferung und Einrichtung im oben genannten Objekt enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf das oben genannte Angebot verwiesen (Bl. 9/10 d.A.).

Daraufhin gab die X. Brauerei unter dem 28.06.1995 ein Gegenangebot ebenfalls mit freibleibenden Einzelheiten bei einem Festpreis von 940.000,– DM ab (Bl. 11/12 d.A.). Auf der Basis dieser Schreiben muss es dann zu einer Auftragserteilung gekommen sein. Nach Baubeginn stellte sich zunächst heraus, dass die Stockwerksdecken in dem Gebäude für die vorgesehene Konzeption untauglich waren und erneuert werden mussten. Nach Darstellung des Klägers ist dieser Umstand trotz Probebohrungen nicht erkennbar gewesen.

Dies führte dazu, dass die konzipierten Kosten des Abbruchs von ca. 35.000,– DM auf ca. 115.000,– DM anstiegen.

Außerdem erfolgte nach Darstellung des Klägers eine wesentliche Planänderung im Bereich der Außengastronomie. Im September änderte die Stadt A. ihre Planungen für das Umfeld der Gaststätte. Dies führte dazu, dass die an dem Objekt vorbeiführende Strasse zu einer Fußgängerzone umgewidmet werden sollte. Dies führte zu einer Erweiterung der Baugenehmigung und Konzession um weitere 200 Plätze im Bereich der Außengastronomie.

Nach Darstellung des Klägers führte dies dazu, dass insbesondere im Bereich Küche sowie auch bzgl. der Türanlage Änderungen erfolgen mussten, weil die Dimensionen für die nunmehr geplante Außengastronomie nicht mehr hinreichend waren (Bl. 55; 127 ff. d.A.).

Daraufhin kam es während der laufenden Baumaßnahmen zur Vorlage eines geänderten Kostenplanes durch den Kläger. Dieser datiert auf den 18.12.1995 und weist einen Anstieg der kalkulatorischen Kosten von 920.000,– DM brutto zu Beginn des Bauvorhabens auf ca. 1,2 Mio DM im Dezember 1995 aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenplan, Bl. 59/60 d.A., verwiesen.

Es ist zwischen dem Kläger und der X. Brauerei umstritten, ob Angestellte der X. Brauerei ergänzende Aufträge erteilt haben bzw. der Kläger mit den Angestellten der Brauerei eine Änderung der Pauschalpreisvereinbarung ausgehandelt hat.

Der Kläger ging jedenfalls davon aus, dass er einen wesentlich höheren Honoraranspruch als die pauschal vereinbarten 940.000,– DM habe und stellte unter dem 14.03.1996 gegenüber der X. Brauerei die Schlussrechnung. Diese führte zu einer Nettoforderung von 1.197.216,80 DM worauf Abschläge von netto 866.956,52 DM angerechnet wurden, so dass ein Restnettobetrag von 330.216,28 DM verblieb. Nach Abzug verauslagter mehrwertsteuerfreier Beträge von 18.153 DM verblieb eine Restforderung von 312.307,28 DM netto, was zu einem Mehrwertsteuerausweis von 46.816,09 DM führte. Wegen der Einzelheiten wird...

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