rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit von Mietforderungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen. Eigenkapital ersetzender Charakter der Nutzungsüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Forderung ist nicht bereits dann uneinbringlich i. S. d. § 17 UStG, wenn der Schuldner – aus welchen Gründen auch immer – bei Fälligkeit nicht zahlt.

2. „Uneinbringlich” ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzen kann.

3. Ein Fall der Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Eingang der Forderung deswegen verzögert, weil sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines Klageverfahrens bedienen muss.

4. Aus der bloßen Überschuldung der Schuldnerin und dem etwaigen Eigenkapital ersetzenden Charakter der Mietforderung kann nicht auf eine Uneinbringlichkeit der Mietforderungen i S. d. § 17 UStG geschlossen werden.

5. Die Uneinbringlichkeit einer Forderung aus tatsächlichen Gründen setzt grundsätzlich voraus, dass die Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers gegen den Schuldner erfolglos gewesen sind bzw. objektiv feststeht, dass der Schuldner vorläufig nicht mehr zahlen kann. Wenn der Schuldner die Zahlung lediglich über einen längeren Zeitraum verweigert, liegt Uneinbringlichkeit i.S. des § 17 UStG nicht zwingend vor.

 

Normenkette

UStG 1999 § 17 Abs. 1, 2 Nr. 1 S. 1; GmbHG § 32a a.F.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) abgelehnt hat, insbesondere ob Mietforderungen der Klägerin aus den Jahren 2000 und 2001 an gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen bereits im Streitjahr uneinbringlich waren.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftstätigkeit sich auf Vermietungsleistungen erstreckt. Gesellschafter sind die Brüder Egon und Benny Olsen zu je 50 %.

Nach den Feststellungen einer vom Beklagten für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Betriebsprüfung entsprachen die von der GbR in der Buchführung erfassten Mieteinnahmen nicht den abgeschlossenen Mietverträgen mit den Firmen X-Tech Kunststoffverarbeitung GmbH, ABC Kunststoffverarbeitung GmbH, ABC Kunststoff AG und ABC Verwaltung GmbH. Nach Auffassung der Betriebsprüfung seien Mietforderungen der Klägerin gegenüber den Mietern, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfasst gewesen seien, dem Gewinn hinzuzurechnen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. Tz 15 und Tz. 32 des Betriebsprüfungsberichtes vom 17.11.2004). Die dem Gewinn hinzugerechneten Mietforderungen wurden ertragsteuerlich zeitgleich einzelwertberichtigt. Eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG unterblieb. Nach den Feststellungen der Prüfung waren die Forderungen gegenüber diesen Unternehmen und die Umsätze im Streitjahr 1999 wie folgt zu erhöhen:

X-Tech

ABC Kunststoffverarbeitung GmbH

Miete laut Vertrag netto

236.903,60 DM

338.566,80 DM

Miete gebucht

128.546,20 DM

302.447,60 DM

Umsatzerhöhung netto laut BP

108.357,60 DM

36.119,20 DM

Umsatzsteuer

17.337,22 DM

5.779,07 DM

Betreffend die ABC Kunststoffverarbeitung GmbH erfolgte die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst am 18.01.2005. Während die Prüferin im Prüfungszeitraum 2001 ertragsteuerlich Einzelwertberichtigungen der Forderung gegenüber der Kunststoffverarbeitung GmbH wegen Überschuldung vornahm, sah sie keine Wertminderung hinsichtlich der Umsätze als gegeben an, da die Schuldnerin nicht zahlungsunfähig gewesen sei.

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 23.03.2005 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2001.

Mit ihrem gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 gerichteten Einspruch begehrte die Klägerin die Festsetzung der Umsatzsteuer auf 38.453,35 EUR und trug zur Begründung folgendes vor:

Die Differenz der Umsatzsteuer entfalle auf Mietleistungen, die im Jahr 1999 ausgeführt worden seien und nach dem Prinzip der Sollversteuerung besteuert worden seien, obwohl eine Bezahlung im Prüfungszeitraum nicht stattgefunden habe. Entsprechend dem Urteil des FG Nürnberg vom 11.11.2003 II 132/2002, juris-Dokument sei das Merkmal der Uneinbringlichkeit eng mit der Tatsache der Nichtzahlung verbunden. Demnach sei eine Forderung uneinbringlich, wenn der Anspruch auf Erfüllung des Entgelts nicht erfüllt werde und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen sei, dass der Vermieter die Mietforderung jedenfalls auf absehbare Zeit weder rechtlich noch tatsächlich durchsetzen könne.

Die betreffenden Mietforderungen aus dem Jahr 1999 seien im gesamten Prüfungszeitraum nicht getilgt worden. Unter Anwendung des BFH-Urteils vom 10.03.1983, BStBl II 19...

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