Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger der Gewerbesteuer unterliegt.

Der Kläger ist international tätiger Berater von Berufsfußballspielern. Der Beklagte qualifizierte seine Tätigkeit als gewerbliche Betätigung und erließ dementsprechend für das Streitjahr am … 1993 einen Gewerbesteuermeßbescheid.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage sein Ziel weiter, den Gewerbesteuermeßbescheid mangels gewerblicher Einkünfte aufzuheben. Er ist der Ansicht, daß er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erziele. Zur Begründung bezieht er sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. … vom … 1993, das zu dem Ergebnis kommt, daß international tätige Spielerberater den Beruf eines beratenden Betriebswirts oder einen diesem ähnlichen Beruf ausüben. Wegen den Eizelheiten wird das Gutachten verwiesen (Bl. 5 – 81 d. A.).

Der Kläger beantragt,

den Gewerbesteuermeßbescheid vom … 1993 und die Einspruchsentscheidung vom …1994 ersatzlos aufzuheben, hilfsweise Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung vom … 1994, auf die verwiesen wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Gewerbesteuermeßbescheid für 1989 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger unterhält als international tätiger Berater für Berufsfußballspieler einen Gewerbebetrieb.

1. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V. mit § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes oder einer anderen selbständigen Arbeit im Sinne des § 18 EStG anzusehen ist.

Der Kläger erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Weder ist er als beratender Betriebsrat anzusehen, noch übt er einen diesem ähnlichen Beruf aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kommt als beratender Betriebswirt nur derjenige in Betracht, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt. Die erforderliche fachliche Breite in diesem Sinne umfaßt Fragen der Führung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung, des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens. Die notwendige Breite der Betätigung ist schon dann vorhanden, wenn sie sich wenigstens auf einen dieser betrieblichen Hauptbereiche erstreckt (BFH-Urteil vom 11.06.1985 VIII R 254/80, BStBl II 1985, 584). Eine gewisse Spezialisierung wird demnach als unschädlich angesehen (BFH-Urteil vom 14.03.1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769).

Diesem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein „ähnlicher Beruf” nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungstätigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH-Urteil vom 02.09.1988 III R 58/85, BStBl II 1989, 24). Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluß als Absolvent einer Hochschule (Diplom/graduierter Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt), so muß er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. In diesem Fall bedarf es einer substantiierten Darlegung der Art und Weise des Selbststudiums (BFH-Urteil vom 22.01.1988 III R 43-44/85, BStBl II 1988, 497). Darüber hinaus muß die Richtigkeit der diesbezüglichen Darlegungen grundsätzlich nachgewiesen werden. Nicht überprüfbare Behauptungen sind unzureichend (BFH-Urteil vom 05.10.1989 R 154/86, BStBl II 1990, 73). Der Nachweis kann einmal dadurch geschehen, daß der Steuerpflichtige im einzelnen darlegt und beweist, welche außerhalb der üblichen Studiengänge angebotenen Kurse er besucht und welche Werke er im Selbststudium durchgearbeitet hat. Da der Nachweis auch den Erfolg der autodidaktischen Ausbildung mit umfaßt, wird dieser Beweis in der Regel allerdings schwer zu erbringen sein. Daher hat die Rechtsprechung zugelassen, daß der Steuerpflichtige den erforderlichen Nachweis der theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten führt. Für diese Form des Nachweises ist es jedoch erforderlich, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt. Demgegenüber werden an die Breite der Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt als an die der Ausbildung oder der autodidaktische erworbenen Kenntnisse. Das heißt jedoch nicht, daß die theoretischen Kenntnisse eines Autodidakten bereits dann die erforderlic...

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