Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag bei Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Jede schädliche Betätigung im Sinne von § 9 Nr 1 Satz 2 GewStG führt dazu, dass die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen ist.

2) Die in § 9 Nr 1 Satz 2 GewStG bezeichnete Verwaltungstätigkeit muss eine Vermögensverwaltung im Sinne des § 9 GewStDV sein.

3) Die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens schließt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung aus.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1; GewStDV § 9; GewStG § 9 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen VIII R 53/02)

BFH (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen VIII R 53/02)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) streitig.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Beteiligungsverhältnisse sehen wie folgt aus:

Komplementärin

A.-GmbH

0 %

Kommanditisten

B.

67 %

C.

33 %.

Die Klägerin vermietet eigenen Grundbesitz an die D.-GmbH (im folgenden GmbH). An der GmbH ist die Klägerin zu 100 % beteiligt. Der Sitz der Geschäftsleitung ist in K.

Die GmbH hat im Laufe des Jahres 1993 den Handel mit Oberbekleidung eingestellt und die wirtschaftliche Tätigkeit unter Fortführung der Mietverträge mit der Klägerin auf die Weitervermietung der von der Klägerin angemieteten Geschäftslokale beschränkt.

Gegen die Klägerin ergingen, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, am 02.02.1998 für 1996, am 27.07.1999 für 1997 und am 15.03.2000 für 1998 Gewerbesteuermessbescheide. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG wurde in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 wurde mit Bescheid vom 05.01.1999 aufgehoben. Hiergegen und gegen die Bescheide für 1997 und 1998 hat die Klägerin fristgerecht Einsprüche eingelegt. Diese wurden mit Entscheidungen vom 27.03.2000 (Gewerbesteuer 1996 und 1997) sowie vom 17.04.2000 (Gewerbesteuer 1998) als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass weiterhin die sachliche und personelle Verflechtung gegeben sei und die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vorlägen. Die erweiterte Kürzung komme nicht für Gesellschaften (Besitzunternehmen) in Betracht, deren Grundbesitz einer Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) diene, deren Anteile zu 100% zum Betriebsvermögen jener Gesellschaft gehören. Dadurch hätten die hinter dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen stehenden Personen weiterhin einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen, der auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet sei.

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG könne die erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen bei ausschließlicher Verwaltung eigenen Grundbesitzes nur in Anspruch genommen werden, wenn die Grundstücksverwaltung keinen gewerblichen Charakter annehme, was aber bei einer aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangenen Besitzgesellschaft der Fall sei. Da die Vermietung weiterhin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vorgenommen werde, sei die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren.

Mit Ihrer Klage beantragt die Klägerin weiterhin die erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG.

Sie ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG vorliegen.

Sie erziele ca. 90 % ihrer Mieteinnahmen aus der Vermietung von Büroflächen, respektive Wohnungen gegenüber fremden Dritten. 10 % ihrer Mieteinnahmen erziele sie aus der Vermietung von Einzelhandelsladenlokalen an die GmbH. Diese wiederum vermiete sämtliche von ihr angemieteten Ladenlokalflächen durch Untervermietung weiter an namhafte Einzelhandelsunternehmen wie E., F. und G. An den Räumlichkeiten würden durch die GmbH keinerlei Veränderungen vorgenommen, sondern sie würden wie von ihr angemietet weitervermietet. Außer den vorgenannten Tätigkeiten übe sie keine weitere Tätigkeit aus, insbesondere sei sie nicht mehr am Markt im Modeeinzelhandel tätig.– Eine Liquidation der Betriebsgesellschaft sei gleichwohl unterblieben, da die GmbH Trägerin ihrer eigenen Unterstützungskasse sei und den von ihr zugesagten Pensionsverpflichtungen nachkomme. Eine Liquidation der GmbH hätte im Hinblick auf diese Tätigkeit einen erheblichen Abwicklungsaufwand verursacht. – Die GmbH habe demnach ihren Gewerbebetrieb bereits eingestellt, womit sie nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr teilnehme, wodurch die Vermietung ihren gewerblichen Charakter verloren habe. Das Halten einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihren Betrieb eingestellt habe, könne der Vermögensverwaltung keinen gewerblichen Charakter verleihen.

Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Rechtsgrundsätze über das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung im Streitfall nicht anwendbar seien, da sie durch ihre Verwaltungs-GmbH qua Rechtsform gewerblich geprägt sei. Da die Gewerblichkeit damit feststehe, könne die Anwendbarkeit der vorgenannten Recht...

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