Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Nachweis der Treuhänderschaft für Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Steuerpflichtige geltend, Kapitalguthaben seien an den Treugeber zurückgezahlt worden, muss er in nachprüfbarer Form die Auszahlung an den Treuhänder oder die sonstige Verwendung darlegen und unter Beweis stellen.

Zur Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

Normenkette

AO 1977 § 162 Abs. 2, 2 S. 1; AO § 159 Abs. 1, 1 S. 1; EStG § 20

 

Tatbestand

Streitig ist die Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen für die Streitjahre 1983 bis 1988.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger, von Beruf Frisörmeister, war in den Jahren 1971 bis 1982 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die einen Frisörsalon betrieb, beteiligt.

Im Jahre 1984 wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Im Rahmen der bei dem Kläger und der GbR durchgeführten Steuerfahndungsprüfungen stellte der Prüfer fest, daß der Kläger in den Jahren vor 1982 in erheblichem Umfang Bareinzahlungen auf Bankkonten geleistet hatte. Aufgrund einer Geldverkehrsrechnung und eines äußeren Betriebsvergleichs gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß die ungeklärten Ausgabenüberschüsse im wesentlichen aus dem Betrieb herrührten, und nahm erhebliche Zuschätzungen zu den Gewinnen vor.

Gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1971 bis 1982 erhob der Kläger Klage. Das hierzu ergangene Urteil des 5. Senats des Finanzgerichts Köln vom 21.05.1992 5 K 445/86 wurde durch BFH-Urteil vom 08.09.1994 aufgehoben; die Sache wurde an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 und 1988 erklärten die Kläger keine Einnahmen aus Kapitalvermögen, für 1986 und 1987 erklärten sie als Erträge aus Sparbriefen Einnahmen in Höhe von …,00 DM und …,00 DM. Diese Beträge legte der Beklagte den Veranlagungen für die Jahre 1986 und 1987 zugrunde, ließ dabei allerdings Werbungskosten des Jahres 1986 in Höhe von …,00 DM mangels Nachweises unberücksichtigt. Über die Höhe dieser Einkünfte besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.

Streitig ist allein die Schätzung von Zinseinnahmen aus den von dem Kläger bei dem Bankhaus …, der …, Stadtsparkasse und der … Bank …, Filiale … unterhaltenen Bankkonten. Bei der … Bank hatte der Kläger u. a. ein Konto ohne Wissen seines Schwiegervaters auf dessen Namen angelegt. Da die Herkunft der Geldmittel nicht geklärt werden konnte, hatte der Beklagte angenommen, daß es sich um verkürzte Einnahmen aus dem Frisörbetrieb handelte. Der Kläger wandte dagegen ein, daß es sich um fremde Gelder handele, die er treuhänderisch für Bekannte oder Angehörige aus … verwahrt habe, deren Identität er aber angesichts der Verhältnisse in … nicht preisgeben dürfe. Er habe die Gelder schon vor 1982 den Treugebern zurückgegeben; ihr Abfluß sei auch von der Steuerfahndungsstelle festgestellt worden. Der Aufforderung des Beklagten, den Verbleib der abgehobenen Gelder nachzuweisen und die Treugeber zu benennen, sind die Kläger nicht nachgekommen.

Der Beklagte hatte zunächst in den Vorbehaltsfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1985 und 1988 jährlich Kapitaleinnahmen in Höhe von je …,00 DM geschätzt (vgl. Steuerbescheide vom ….1987, ….1987 und ….1990).

Nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts im Jahre 1990 nahm der Beklagte an, daß die Kapitaleinnahmen aus den ungeklärten Bankguthaben mit jährlich …,00 DM zu gering bemessen seien. Außerdem fiel ihm auf, daß für 1986 bis 1988 eine Hinzuschätzung unterblieben war. Er teilte den Klägern in den zwischenzeitlich anhängigen Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 09.08.1990 mit, daß – ausgehend von dem Steuerfahndungsbericht, wonach die Kapitaleinnahmen im Jahre 1982 …,00 DM betragen hatten – ein jährlicher Zuwachs von …,00 DM anzusetzen sei. Dementsprechend berücksichtigte er in der der Einspruchsentscheidung vom ….1991 beigefügten Einkommensteuerfestsetzung 1983 Kapitaleinkünfte in Höhe von …,00 DM sowie in den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Steuerbescheiden für die Jahre 1984 bis 1987 und in der erstmaligen Veranlagung für 1988 Schätzungsbeträge, die jeweils um …,00 DM über dem Ansatz des Vorjahres lagen.

Nach erfolgloser Durchführung der Einspruchsverfahren ist Klage erhoben. Die Kläger bestreiten unter Hinweis auf ihren Sachvortrag in dem Verfahren 5 K 445/86 (wegen Gewinnfeststellungen 1971 bis 1982), Schwarzeinnahmen aus dem Frisörgeschäft bezogen zu haben. Sie verweisen darauf, daß der Kläger vom Vorwurf der Steuerhinterziehung für die Streitjahre rechtskräftig freigesprochen worden sei. Sie vertreten die Auffassung, allein der Umstand, daß der Kläger „in Kontakt zu bestimmten Geldkonten” gestanden habe, rechtfertige nicht die Schätzung von Kapitaleinkünften. Der Kläger habe die seinerzeit verwahrten Gelder an die Treugeber zurückgezahlt, können deren Namen aber nicht angeben, „weil er angesichts der Verhältnisse in …, von wo die...

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