rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Feststellungslast bei der Annahme einer Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden im Zusammenhang mit dem Betrieb ist i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15a Abs. 1 S. 3 EStG unwahrscheinlich, wenn dem Risiko, über die geleistete Einlage hinaus in Anspruch genommen zu werden, keine wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

2) Grundsätzlich trifft die Finanzbehörde die Feststellungslast dafür, dass dem bestehenden Risiko einer Inanspruchnahme keine wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

3) Die Feststellungslast trifft den Steuerpflichtigen auch im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn es sich bei der Gesellschaft, welche die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, um ein "Bauherrenmodell" handelt.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 3, § 21 Abs. 1, 1 S. 2, § 15a Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob in den Streitjahren 1980 bis 1984 negative Einkünfte, die der Kläger aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt hat, zu sofort ausgleichsfähigen Werbungskostenüberschüssen oder lediglich zu verrechenbaren Überschüssen führen.

Der Kläger sowie die Beigeladenen waren in den Streitjahren Gesellschafter der „CENTRUM S. -EIGENTÜMERGESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS” (im Folgenden: GbR).

Zweck der am 20.01.1978 gegründeten GbR war der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung des „Centrums S.” (§ 1 des Gesellschaftsvertrages), eines ursprünglich als Parkhaus erbauten Objektes, das später zu einem Einkaufszentrum mit Büro- und Hoteltrakt umgebaut und erweitert wurde.

Nach dem Gesellschaftsvertrag standen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasste nur das Gesellschaftsvermögen als haftendes Kapital; daher durften nur Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt blieb. Die Gesellschafter hafteten nur beschränkt mit ihrem Kapitalanteil; sie waren jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, zur Finanzierung der Erwerbs- und Nebenkosten ggf. weitere Einlagen zu erbringen oder Bürgschaften zu übernehmen.

Zur Erreichung ihres Gesellschaftszwecks bediente sich die GbR der SIMMOBILIENVERWALTUNG „CENTRUM S.” GmbH als Treuhänderin, an deren Stammkapital der Kläger und die Beigeladenen entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen an der GbR beteiligt waren.

Die Treuhänderin hatte bei der Durchführung ihres Auftrages die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter der GbR zu beachten.

Die Treuhänderin erwarb im Jahre 1978 im eigenen Namen, aber für Rechnung der GbR als Treugeberin das CENTRUM S. zum Kaufpreis von 8,5 Mio. DM.

Der Kaufpreis sowie die inzwischen angefallenen Umbau- und sonstigen Kosten wurden im Jahre 1979 durch ein von der Treuhänderin aufgenommenes und durch eine Grundschuld gesichertes Bankdarlehn in Höhe von 17 Mio. DM finanziert. Da das Darlehn die bankenübliche Beleihungsgrenze überstieg, verlangte die finanzierende Bank – die L. BANK – im März 1979 zusätzlich von den beiden Hauptgesellschaftern der GbR, den Beigeladenen zu 2 und zu 5, die Übernahme von Bürgschaften in Höhe von jeweils 8,5 Mio. DM. In den Bürgschaftsverträgen wurden die gesetzlichen Regelungen über die Bürgenhaftung durch Abbedingen der Bestimmungen der §§ 768, 771 und 776 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgebend zu Lasten der Bürgen abgewandelt; so war die Bank auch nicht verpflichtet, sich vor einer Inanspruchnahme der Bürgen zunächst an andere Sicherheiten zu halten.

Ebenfalls im März 1979 gaben die übrigen Gesellschafter der GbR – damit auch der Kläger – privatschriftlich sog. „Freistellungserklärungen” ab, mit denen sie jeweils die beiden Hauptgesellschafter insoweit von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freistellten, als es dem Verhältnis der Beteiligung der Freistellenden an der GbR entsprach.

Zur Finanzierung weiterer nach dem Erwerb entstandener Kosten aus der Verwaltung des Objektes nahm die Treuhänderin in den Jahren 1981 bis 1983 sukzessive einen Kontokorrentkredit in Höhe von 3,55 Mio. DM in Anspruch, zu dessen Sicherung sowohl die auf dem CENTRUM S. lastende Grundschuld als auch die Bürgschaften der Hauptgesellschafter entsprechend erweitert wurden. In dem Zeitraum von September 1983 bis Dezember 1984 waren die Gesellschafter auf Aufforderung der Gläubigerbank wegen Illiquidität der Gesellschaft und zur Vermeidung einer Kreditkündigung schließlich gezwungen, das ursprüngliche Kapital der GbR von 500.000 DM aus Eigenmitteln auf insgesamt 1,778 Mio. DM zu erhöhen.

In den Jahren 1978 bis 1987 erklärten die Gesellschafter der GbR Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahre 1988 wurde das CENTRUM S. verkauft.

Ab Oktober 1984 wurde bei der GbR eine Betriebsprüfung – u.a. für ...

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