Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung; Bestimmung von Leistendem und Leistungsempfänger

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bestimmung des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft entscheidend, während das dingliche Erfüllungsgeschäft zur Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausches maßgeblich ist. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist im vorliegenden Fall in Gestalt des entgeltlichen Leistungsaustausches gem. § 16 TEHG durch Einigung und Eintragung von Emissionszertifikaten erfolgreich durchgeführt worden. Für den erfolgreichen Leistungsaustausch ist wegen der Richtigkeitsfiktion des § 16 TEHG unerheblich, ob in der Kette der vorlaufenden Berechtigungsübertragungen ein Erwerb von einem Nichtberechtigten erfolgt ist.

 

Normenkette

UStG §§ 14a, 15 Abs. 1 Nr. 1; TEHG § 16 Abs. 2; UStG § 14

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2009 vorsteuerabzugsberechtigt ist i.H.v. … € aus einer Rechnung der Firma A … GmbH, in N.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in P, wurde zum …. gegründet. Komplementär und Geschäftsführer ist Herr B, Kommanditistin ist B1. Zweck der Gesellschaft ist die …. Die Klägerin handelte unter anderem mit Emissionszertifikaten sowohl OTC (over the counter) als auch börslich. Sie war bei dem Umweltbundesamt – Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST) – mit der Register-Nummer. DE 1 registriert.

Mit Umsatzsteuererklärung 2009 vom 30.12.2010 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz i.H.v. … € bei Vorsteuern i.H.v. … €.

In den erklärten Vorsteuern war ein Betrag von …€ enthalten, der aus einer Rechnung der A … GmbH, in N (im folgenden A) vom 1.10.2009 beruhte (Bl. 227).

Die Umsatzsteuererklärung 2009 vom 30.12.2010, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, wurde mit Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.11.2013 geändert. Die Vorsteuern aus der Rechnung der A vom 1.10.2009 i.H.v. … € wurden nicht mehr berücksichtigt.

Dem lagen Prüfungsergebnisse der Steuerfahndung zu Grunde. Das Finanzamt in N, Steuerfahndungs- und Steuerstrafstelle, hatte bei der A seit dem 5.8.2009, und das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R hatte seit dem 15.12.2009 bei der Klägerin für den Zeitraum 2009 die Umsatzsteuer geprüft. Auf die Prüfungsberichte vom 5.9.2013 (A) und vom 23.10.2013 (Klägerin) sowie die Aktenvermerke des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung R vom 10.8.2010 und den Auswertevermerk vom 9.8.2010 (Bl. 183 ff.) betreffend die Klägerin wird verwiesen.

Das Gericht hat anstelle des nur auszugsweise vorliegenden Steuerfahndungsberichts vom 5.9.2013 (A) dessen vollständige Vorlage erbeten. Der Beklagte hat unter Hinweis auf das Steuergeheimnis dem Gericht auszugsweise Textziffer 19.6.1.1. des Steufa-Berichts vom 5.9.2013 (A) vorgelegt (Bl. 223), auf die verwiesen wird.

Die Staatsanwaltschaft W stellte am 6.11.2013 das gegen den Komplementär der Klägerin, Herrn B, wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Entsprechend der Einstellungsmitteilung lagen keine Beweise dafür vor, dass Herr B wissentlich an den laut den Feststellungen des Finanzamtes in N, Steuerfahndungs- und Strafsachenstelle erfolgten Steuerhinterziehungen der A und deren Vorlieferanten beteiligt war.

Gegen den in Umsetzung der Prüfungsfeststellungen der Steuerfahndung ergangenen geänderten Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.11.2013 legte die Klägerin Einspruch ein. Auf die Einspruchsbegründung vom 22.12.2013 wird verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.5.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet ab. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit der vorliegenden Klage trägt die Klägerin vor, sie handele seit 2006 im Bereich des Emmissionsrechts. Sie sei für ihre Kompetenz auf dem Gebiet anerkannt. Zu Unrecht gehe die Steuerfahndung und ihr folgend der Beklagte davon aus, dass keine Leistung der A an sie, die Klägerin, entsprechend der Rechnung vom 1.10.2009 erbracht worden sei. Auch gehe der Beklagte zu Unrecht von ihrer Bösgläubigkeit aus und negiere deshalb einen Gutglaubenschutz.

Richtig sei vielmehr, dass sie eine ordnungsgemäße Rechnung der A besitze. Die A habe ihr gegenüber über die Übertragung von Emissionsrechten eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 i.V.m. § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG erbracht. Die tatsächliche Durchführung folge daraus, dass die Emissionsrechte, die sie von der A gekauft habe, auf ihr Emissionshandelskonto und anschließend auf die Emissionshandelskonten ihrer Abnehmer (zweier Banken) gelangt seien.

Leistende Unternehmerin gegenüber ihr, der Klägerin, sei ausweislich der Eingangsrechnung vom 1.10.2009 die A. Entsprechend dem zwischen ihr und der A abgeschlossenen Vertrag habe die A ihr die Verschaffung der Emissionsrechte geschuldet. Auf den Vertrag wird verwiesen (Bl. 266, 267).

Es sei unerheblich, dass die A zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen die Firma X Ltd., M, Großbri...

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