Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger mit Einsatzwechseltätigkeit kann Verpflegungsmehraufwendungen auch dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er außer seiner Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung unterhält.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 5 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung als vorweggenommene Werbungskosten des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der ledige Kläger legte zunächst ein Bachelor Studium an der Berufsakademie in A ab. Er war bis zum 30.9.2008 Angestellter bei der Firma B in A. Ausweislich eines Aufhebungsvertrages vom 5.10.2007 war der Kläger seit dem 1.11.2007 bis zur Entlassung am 30.9.2008 von seiner Tätigkeit freigestellt.

Der Kläger war vom 1.8.2008 bis zum 23.9.2009 als Student im Programm „Master of Science in International Management” an der C-Schule in D eingeschrieben. Es handelte sich um ein zweisemestriges Studienprogramm. Während des ersten Semesters (August 2008 bis Ende Januar 2009) war er von der C-Schule in D beurlaubt, um das Studium an der Universität in Mexiko zu absolvieren. Die von dem Kläger in Mexiko erbrachten Leistungen wurden vollständig anerkannt und bildeten einen Pflichtteil des Programms. Das zweite Semester (Februar 2009 bis Mai 2009) absolvierte der Kläger programmgemäß an der C-Schule in D. Bei sämtlichen Veranstaltungen während der beiden Semester handelte es sich um Präsenzveranstaltungen. Die im Anschluss an das zweite Semester zu erstellende Masterarbeit (Juni bis 23. September 2009) wurde ebenfalls von Professoren der C-Schule in D betreut. Während der Dauer des gesamten Studiums stand der Kläger in regelmäßigen Kontakt mit Mitarbeitern der C-Schule. Nach erfolgreichem Abschluss erhielt der Kläger den Masterabschluss der C-Schule in D.

Entsprechend dem vorgesehenen Programm hielt sich der Kläger im Streitjahr vom 24.7.2008 bis zum 21.12.2008 zu Studienzwecken in E in Mexiko auf. Er wohnte zunächst 3 Tage im Hotel und sodann in einer angemieteten Wohnung. In D war der Kläger im Jahr 2008 am 3.4.2008 und 23.12. 2008. An beiden Tagen fanden Gespräche mit Angestellten der Hochschule D statt. Am 23.12.2008 erfolgte gleichzeitig die Suche nach einer Unterkunft für den Aufenthalt in D während des zweiten Semesters.

Einen eigenen Hausstand in Deutschland hatte der Kläger während des Aufenthalts in Mexiko nicht. Er war während dieser Zeit bei seinen Eltern in F gemeldet. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland bewohnte er im Jahr 2009 für die Zeit des weiteren Studiums eine Wohnung in D. Erst im Jahr 2010 nahm der Kläger erneut eine Angestelltentätigkeit auf.

In der Einkommensteuererklärung 2008 stellte der Kläger die Kosten seiner Weiterbildung zusammen und berechnete dabei auch Verpflegungsmehraufwendungen für die Zeit vom 31.7.2008 bis 21.12.2008. Er begehrte den Abzug für 144 Tage zu 36 EUR, insgesamt 5.041 EUR.

Im Bescheid vom 13.7.2009, geändert durch Bescheid vom 6.8.2009, wurden die Aufwendungen für das Studium weitgehend anerkannt und berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen wurde jedoch abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass es sich bei dem Ausbildungsort in E um die regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Ausbildungsstätte gehandelt habe.

Gegen die Ablehnung der Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Der Kläger vertritt unter Hinweis auf Entscheidungen des BFH VI R 44/10 und VI R 42/11, beide vom 9.2.2012, die die Ansicht, ihm seien diese Werbungskosten zu gewähren, da er mit dem beruflich bedingten Studienaufenthalt in Mexiko keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet habe.

Der Kläger beantragt.

den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 13.7.2009, geändert durch Bescheid vom 6.8.2009, dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 3.312 EUR berücksichtigt werden und die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Kosten für das Studium in Mexiko seien zwar dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig. Ihre Abzugsfähigkeit sei jedoch beschränkt. Die streitigen Mehraufwendungen für Verpflegung seien zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden, da es sich bei dem Aufenthalt in Mexiko nicht um eine Auswärtstätigkeit gehandelt habe. Angesichts der Dauer des Aufenthalts an der Universität in Mexiko sei diese als regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers anzusehen.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung habe dieser auch keine Einsatzwechseltätigkeit oder eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt. Voraussetzung für eine Einsatzwechseltätigkeit sei, dass der Arbeitnehmer typischer Weise nur an wechselnden Tätigkeitsstätten tätig werde (R 9.4 (2) LStR 2008). Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr habe der Kläge...

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