Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten bei Verkauf von Miteigentumsanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO begründet über die Zurechnung hinaus keine zivilrechtliche oder steuerrechtliche Unwirksamkeit von Geschäften (hier: zwischen Bruchteilsgemeinschaft und GbR).

2. Zur Frage des Gestaltungsmissbrauchs bei Veräußerungsgeschäften zwischen Gesellschafter und Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4; AO §§ 42, 39 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die GbR, die Klägerin zu 1., für die Jahre 1994 bis 1996 Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen sind, im Jahr 1994 in Höhe von (i. H. v.) 1.498.380 DM und in den Jahren 1995 und 1996 i. H. v. jeweils 1.497.322 DM.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in ihrem Gesellschaftsnamen den Zusatz „mit beschränkter Haftung” führt, ohne dass diese Haftungsbeschränkung registermäßig erfasst ist.

Als Zweck der Gesellschaft ist in § 1 des Gesellschaftsvertrages genannt „die Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von eigenem und fremdem Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten sowie die Übernahme von Vermögensverwaltung”. Gesellschafter der Klägerin zu 1. bei deren Gründung durch privatschriftlichen Vertrag vom 20.12.1993 waren laut § 4 Abs. 1 des Vertrages mit folgender Beteiligung

die Kläger

A

6,0242 %

B

6,0242 %

C

6,0242 %

D

18,0725 %

E

9,1473 %

F

1,8106 %

G

1,8106 %

H

17,0288 %

I

17,0288 %

J

17,0288 %

100,00 %

Diese Gründungsgesellschafter hatten sich nach § 4 Abs. 2 des Vertrages zur Zeichnung folgender Einlagen verpflichtet:

A

… DM

B

… DM

C

DM

D

… DM

E

DM

F

DM

G

DM

H

… DM

I

DM

J

… DM

…DM

Die Zahlung sollte nach Aufforderung durch die Geschäftsführung erbracht werden. Laut vorliegendem Bankkontoauszug der GbR wurden die Einlagen am 11.01.1994 auf dem Konto der GbR verbucht.

Die Gründungsgesellschafter der GbR waren im Zeitpunkt deren Gründung Miteigentümer von drei in L, I-Straße, belegenen bebauten Grundtstücken. Die Gebäude auf diesen Grundstücken wurden damals wie heute zum Teil als Ladenlokale, Büroräume oder Wohnungen vermietet.

Die Beteiligungen der Miteigentümer stellten sich wie folgt dar:

I Straße c

A

B

je 1/18

C

D

E

H

je 1/6

I

J

I Straße c/S-Straße e

A

B

je 4/63

C

D

4/21

E

5/42

H

I

je 1/6

J

I Straße a/b

A

B

je 8/135

C

D

8/45

F

je 1/18

G

H

I

je 8/45

J

Die im Privatvermögen gehaltenen Miteigentumsanteile waren teilweise mit im Grundbuch eingetragenen, testamentarisch verfügten Nießbrauchsrechten belastet. Die ursprünglich hinsichtlich des Eigentums an den drei Grundstücken bestehenden Erbengemeinschaften hatten sich insoweit schon in den Jahren 1966 und 1970 auseinander gesetzt und sich jeweils die den Erbquoten entsprechenden Miteigentumsanteile zugeordnet.

Durch notariellen Vertrag von 30.12.1993 verkauften die zu diesem Zeitpunkt an den drei Grundstücken beteiligten, zuvor genannten, Miteigentümer ihre Miteigentumsanteile an die GbR zum Kaufpreis von insgesamt 44.427.240,00 DM. – Wegen der Ermittlung der auf die einzelnen Miteigentümer entfallenden Anteile am Kaufpreis entsprechend dem Wert ihrer Miteigentumsanteile wird auf den in den Steuerakten befindlichen notariellen Vertrag verwiesen.

Als Termin für die Zahlung des Kaufpreises war im Vertrag der 12.01.1994 genannt, der laut vorliegenden Kontoauszügen der GbR auch eingehalten wurde.

Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 16.07.1994 verkaufte die Gesellschafterin J von ihrer Beteiligung an der GbR i. H. v. 17,0288 % je 5 % an die Gesellschafter A, C, E, I, H, durch weiteren Vertrag vom 15.12.1994 1 % an I und H, durch weiteren Vertrag vom 20.06.1996 weiter 1 % an I.

Die Gesellschafterin H schenkte durch Verträge vom 25.11.1995 mit Wirkung vom 01.12.1995 von ihrem Gesellschaftsanteil von 18,8988% ihren Kindern K, L und M je 5% mit Nießbrauchsvorbehalt.

Die Gesellschafterin D schenkte durch notariellen Vertrag vom 16.12.1995 mit Wirkung vom 15.12.1995 ihren Kindern N, O und P ihre Beteiligung an der GbR i. H. v. 18,0725 % zu gleichen Teilen mit je 6,0242 % unter gleichzeitigem Nießbrauchsvorbehalt.

Die Klägerin zu 1. machte im Rahmen ihrer Erklärungen 1994 bis 1996 zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der drei Grundstücke in L, I Straße, AfA-Beträge geltend, für 1994 i. H. v. 1.498.380,00 DM und für die Jahre 1995 und 1996 jeweils i.H.v. 1.497.322,00. Die Klägerin zu 1. hatte die geltend gemachte AfA ermittelt unter Zugrundelegung eines Gesamtkaufpreises für die genannten Grundstücke i.H.v. insgesamt 44.427.240 DM zuzüglich Anschaffungsnebenkosten i.H.v. insgesamt 152.249,40 DM (I Straße c/ 10.472.580,00 DM+35.888,88 DM; I Straße d/19.475.140,00 DM+66.740,10 DM; I Straße a/b/14.479.520,00 DM+49.620,42 DM), abzüglich Grundstückswert von insgesamt 7.120.000 DM (I Straße c/1.198.500 DM; I Straße d/4.451.000 DM; I Straße a/b/1.470.500 DM), sowie einer Nutz...

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