Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Vorsteuerabzugsmöglichkeit für Eingangsumsätze eines Pferderennstalls oder Vorliegen eines sog. Repräsentationsaufwands

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit Blick auf die Repräsentationsgeeignetheit des Rennstalls ist zudem festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass konkret ein messbarer positiver Effekt in der Außenwirkung nachgewiesen wird. Es genügt vielmehr die im Streitfall nach Überzeugung des Senats vorliegende Geeignetheit des Rennstalls zur Repräsentation. Dass der Pferderennstall des Stpfl. ein professsionell geführter Betrieb ist, welcher zugleich erhebliche Umsätze generiert, steht dem Repräsentationsbedürfnis nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4; UStG § 15 Abs. 1a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 15.12.2021; Aktenzeichen XI R 19/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger den Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze im Rahmen eines von ihm betriebenen Pferderennstalls geltend machen kann, oder ob dem entgegensteht, dass es sich hierbei um sog. Repräsentationssaufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG handelt.

Hauptberuflich war der Kläger in den Streitjahren …manager der von ihm beherrschten T. Das 1991 vom Kläger in der Rechtsform einer KG gegründete Unternehmen mit Sitz in A verwaltet laut eigenen Angaben derzeit ca. … Euro in 15 unterschiedlichen E und gilt als führend im Bereich der qualitativen …analyse. Daneben war der Kläger Inhaber eines Pferderennstalls, den er in den Streitjahren als Einzelunternehmer betrieb. Den Pferderennstall gründete er bereits im Jahr …. Seit … war der Kläger zudem Präsident des L e.V. In den Streitjahren fanden u.a. in A das … Rennen am …, der …Galopp am … und … sowie der …Trial am … statt.

Die jährlichen Betriebseinnahmen des Rennstalls lagen in den Jahren 2007 bis 2014 zwischen … € und … €. Hierbei handelte es sich um Preisgelder, Transportbeihilfen sowie Besitzer- und Züchterprämien. Ferner wurden Einnahmen aus dem Verkauf der Rennpferde erzielt.

Im Durchschnitt gehörten … Rennpferde zum Rennstall. Die Pferde wurden zum großen Teil angekauft, zum Teil auch selbst gezüchtet. In beiden Fällen erfolgte ein professionelles Training, nach welchem die Pferde an Rennen in ganz Europa teilnahmen. Im Streitzeitraum waren die Pferde zu … Rennen angemeldet (sogenannte Nennungen). Tatsächlich wurden … Rennen bestritten, bei denen in … Fällen Preisgelder erzielt wurden. Die Diskrepanz zwischen Nennungen und den tatsächlichen Renneinsätzen liegt darin begründet, dass der Kläger in … Fällen nach Bekanntwerden der weiteren, am Rennen teilnehmenden Pferde, die Gewinnchancen seiner Pferde neu einschätzte und diese aufgrund einer prognostizierten mangelhaften Erfolgschance zur Vermeidung unnötiger Transport- und Unterbringungskosten der Pferde zurückzog. Weitere Erlöse erzielte der Kläger aus dem Verkauf von Rennpferden, die für den Rennbetrieb nicht mehr geeignet waren. Der ertragsteuerliche Gewinn des Klägers, den er nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, betrug in den Streitjahren:

2007:

- … €,

2008:

- … €,

2009:

- … €,

2010:

- … €,

2011:

- …€,

2012:

+ … €,

2013:

- … €,

Die vom Kläger ermittelte Vorsteuer betrug danach in Summe:

2007:

… €,

2008:

… €,

2009:

… €,

2010:

… €,

2011:

… €,

2012:

… €,

2013:

… €,

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gewinnermittlungen des Klägers für die Jahre 2007 bis 2014 verwiesen (Bl. 28 ff. der Prozessakte).

Ertragsteuerlich beurteilte der Beklagte den Betrieb des Pferderennstalls im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung als „Liebhabereibetrieb”, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht vertrat der Beklagte in Einklang mit der Betriebsprüfung – insoweit wird auf den BP-Bericht vom 3. Juli 2014 verwiesen – die Auffassung, dass der Kläger mit der Haltung der Rennpferde überwiegend Repräsentationszwecke für sich und die von ihm beherrschte T verfolge und der Pferderennstall der Freizeitgestaltung des Klägers diene. Zur Begründung stützte sich der Beklagte insbesondere auf folgende, in Auszügen wiedergegebene Aussagen des Klägers in den Medien:

„…”

„…”.

„…”

Hinsichtlich weiterer Artikel aus den Medien wird auf Seite 7 des Betriebsprüfungsberichts vom 3. Juli 2014 sowie auf Bd. 1 der Außenprüfungsakten (hinter Trennblatt 4) verwiesen.

Aus den vorgenannten Gründen versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für den Pferderennstall gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2008, XI R 66/06, in dem der BFH ausführte, dass das Halten von 1 oder 2 Rennpferden einen „ähnlichen Zweck” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG darstellen könne. Gegen die daraufhin vom Beklagten für die Streitjahre 2007 bis 2013 erlassenen Umsatzsteuerbescheide vom 2. Dezember 2014 und 27. April 2015 legte der Kläger fristgerecht Einsprüche ein.

Diese Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 23. September 2015 unter Hinweis auf sein ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge