Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Steuerverbindlichkeiten und Säumniszuschläge bei einer GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer GmbH muss als deren gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten sorgen und deshalb Steuererklärungen rechtzeitig und wahrheitsgemäß abgeben. Die in der Nichtentrichtung von Steuern liegende Pflichtwidrigkeit indiziert den gegenüber dem Geschäftführer zu erhebenden Schuldvorwurf.

 

Normenkette

GmbHG § 35; UStG § 18 Abs. 1, 3; AO § 34 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen VII R 22/10)

BFH (Urteil vom 26.10.2011; Aktenzeichen VII R 22/10)

BFH (Aktenzeichen VII B 221/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Haftung der Klägerin für Steuerschulden der P GmbH (im folgenden: GmbH) aus Umsatzsteuer 2003 sowie für Säumniszuschläge.

Die Klägerin war seit der Gründung der GmbH im Jahr 1988 deren alleinige Geschäftsführerin. Sie stellte am 23.12.2003 für die GmbH einen Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 09.02.2004 eröffnet. Die GmbH hatte am 27.05.2004 (Tag des Erlasses des Haftungsbescheides gegenüber der Klägerin) nach den Angaben im Haftungsbescheid u.a. die folgenden Rückstände:

Fällig am

Betrag

Säumniszuschläge bis zum 23.12.2003

Umsatzsteuer II/2003

11.08.2003

30,50 EUR

Umsatzsteuer II/2003

28.10.2003

3.434,96 EUR

68,00 EUR

Umsatzsteuer Juli 2003

11.09.2003

14,00 EUR

Umsatzsteuer Juli 2003

28.10.2003

4.922,39 EUR

98,00 EUR

Umsatzsteuer August 2003

16.10.2003

6.800,00 EUR

204,00 EUR

Umsatzsteuer September 2003

10.11.2003

6.300,05 EUR

126,00 EUR

Umsatzsteuer Oktober 2003

10.12.2003

706,50 EUR

52,50 EUR

Umsatzsteuer Oktober 2003

16.01.2004

2.936,11 EUR

25.100,01 EUR

593,00 EUR

Die Steuerschulden resultierten aus

  • der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 2. Quartal 2003 sowie der im Anschluss daran eingereichten berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zu einer Umsatzsteuererhöhung führte
  • der berichtigten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 2003
  • den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für August und September 2003 (später reduziert auf Grund von eingereichten berichtigten Voranmeldungen)
  • der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2003 sowie der anschließend eingereichten berichtigten Voranmeldung, die zu einer Steuererhöhung führte.

Die Inanspruchnahme der GmbH hatte keinen Erfolg. Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme für den Zeitraum vom 11.08.2003 (Tag der ältesten Fälligkeit der Umsatzsteuer für das 2. Quartal bei fristgerechter Abgabe einer zutreffenden Voranmeldung) bis zum 23.12.2003 (Tag des Eigenantrags der Klägerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) mit und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, insbesondere auch Auskunft über die in diesem Zeitraum bei der Gesellschaft noch vorhandenen Mittel und über die eventuell erfolgte Befriedigung von Gläubigern zu erteilen. Hierzu hatte der Beklagte der Klägerin den hierfür vorgesehenen Berechnungsbogen übermittelt.

Nachdem sich die Klägerin weder in der Sache geäußert noch die geforderten Berechnungen aus den Geschäftsunterlagen vorgelegt hatte, erließ der Beklagte am 27.05.2004 einen Haftungsbescheid. Die Inanspruchnahme erfolgte nach §§ 191, 69, 34 AO i.V.m. § 35 GmbHG wegen Verletzung der der Klägerin als Geschäftsführerin einer GmbH auferlegten Pflichten, insbesondere der Verpflichtung, die von der GmbH geschuldeten Steuern pünktlich anzumelden und an das Finanzamt abzuführen.

Dabei nahm der Beklagte die Klägerin mit einer Quote von 70 % der rückständigen Beträge in Höhe von 25.693,01 EUR, d.h. in Höhe von 17.985,10 EUR, in Haftung (70 % von 25.693,01 EUR = 17.985,10 EUR). Zwar habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Ermittlung der Haftungsquote verletzt. Bei der deshalb gebotenen Schätzung sei aber davon auszugehen, dass der GmbH keine ausreichenden Mittel zur Deckung aller Schulden zur Verfügung gestanden hätten. Hierauf deute die bilanzielle Unterdeckung zum 31.12.2001 hin. Eine Schätzung der Haftungsquote mit 70 % sei deshalb sachgerecht.

Den daraufhin eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass es zu dem finanziellen Engpass der GmbH wegen des Ausbleibens sicher geglaubter Aufträge und mehrerer Kundeninsolvenzen gekommen sei. Darüber hinaus habe der Beklagte zeitweise die Konten gepfändet mit der Folge, dass keine Schulden hätten beglichen werden können.

In der am 24.6.2005 ergangenen Einspruchsentscheidung wurde die Haftungssumme i.H.v. 2.452,07 EUR gemindert. Denn am 18.03.2004 und damit vor Erlass des Haftungsbescheides seien Steuererstattungsansprüche der GmbH in Höhe von 3.502,96 EUR mit der Umsatzsteuerschuld (und den Säumniszuschlägen) für das 2. Quartal 2003 verrechnet worden, was allerdings bei Erlass des Haftungsbescheids nicht berücksichtigt worden sei. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet angesehen. Es verblieb bei einer Haftungssumme i.H.v. 15.533,03 EUR (17.985,10 EUR – 2.452,07 EUR = 15.533,03...

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