Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilleistung bei Baumaßnahmen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Teilleistungen werden in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG dahingehend definiert, dass diese vorliegen, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. In Bezug auf Baumaßnahmen kann hinsichtlich noch nicht funktionsfähiger Teile keinesfalls eine Teilleistung vorliegen.

2. Beim Neubau bzw. der Reparatur einer Straße kann nicht die Fertigstellung eines laufenden Meters als Teilleistung angesehen werden.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 3, § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.03.2006; Aktenzeichen V B 77/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen zum 31. März 1998 Teilleistungen vorlagen, die noch zum Umsatzsteuersatz von 15 % abgerechnet werden konnten.

Zwischen der Klägerin und der C – GmbH (im folgenden GmbH) bestand u.a. im Streitjahr eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die Umsatzsteuer wurde nach vereinbarten Entgelten berechnet.

Für die Jahre 1996 bis 1999 wurden bei der Klägerin und der GmbH Betriebsprüfungen durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die GmbH in einer Reihe von Fällen die bis zum 31. März 1998 erbrachten Leistungen mit einem Umsatzsteuersatz von 15 v.H. versteuert hatte. Seines Erachtens waren die Aufträge bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vollendet, so dass er Teilleistungen im Sinne des UStG verneinte. Die Umsatzsteuererhöhung um 48.027,– DM in 1998 beruhte dabei auf drei verschiedenen Baumaßnahmen (zu Einzelheiten vgl. Tz. 9 des Prüfungsberichts vom 06.06.2002, auf den Bezug genommen wird):

Die Gemeinde M hatte die GmbH mit dem Ausbau der Kanalisation und der Straßen in der Ortslage E beauftragt. Der Auftrag bestand aus Los 1 Ortskanalisation (Schmutzwasser) und Los 2 Straßenausbau (einschließlich Straßenentwässerung/Regenwasserkanal). Wegen der zu erhebenden Erschließungsbeiträge für die Anlieger wurde das Los 2 in sieben Erschließungsanlagen aufgeteilt. Bautechnisch wurden der Schmutzwasserkanal und der Regenwasserkanal zeitgleich hergestellt. Der hierzu der GmbH erteilte Auftrag sah keine Teilleistungen und Teilabrechnungen vor. Am 31. März 1998 erfolgte jedoch eine Teilabnahme, die den Schmutzwasser- und den Regenwasserkanal in Teilbereichen betraf. Am 11. August 1999 wurde sodann eine Abnahme des Regenwasserkanals für die Leistungen ab dem 1. April 1998 durchgeführt.

Eine weitere Baumaßnahme betraf einen Vorgang „I”. Dieser Vorgang, an dem die Gemeinde S und das Staatliche Bauamt der Stadt L beteiligt waren, setzte sich aus den Einzelaufträgen „Entwässerung/Kanal”, „Interne Entwässerung der Grundstücke/Hausanschlüsse” und „Erdarbeiten zur Verlegung der Wasserleitung” zusammen. Gegenstand der ersten Maßnahme war der Kanalbau in bestehenden Straßen. Zum Auftrag gehörte auch die Wiederherstellung des wegen Kanalbaus zerstörten Teils der Straße. Während für die Kanalbauarbeiten am 30. März 1998 eine mängelfreie Teilabnahme erfolgte, waren die Arbeiten an der Straße unstreitig vor dem 1. April 1998 noch nicht abgeschlossen. Die Schlussrechnung datiert vom 2. November 1998 und die Endabnahme erfolgte am 11. November 1998. Die Grundstücksentwässerung betraf 116 Häuser. Am 27. März 1998 erfolgte eine mängelfreie Teilabnahme von Erdarbeiten und Entwässerungskanalbauarbeiten für 70 Hausanschlüsse. Auch in diesem Fall war für die Maßnahmen keine Teilleistungen in den Aufträgen vereinbart und ein besonderes Teilentgelt ebenfalls nicht vereinbart worden.

Die dritte Baumaßnahme schließlich betraf den Ausbau einer Kreisstraße im Kreis T. Hier erfolgte die Abnahme am 13. Juli 1998. Danach waren die Arbeiten am 26.06.1998 beendet und die Verjährungsfrist für die Gewährleistungen begann am 13. Juli 1998. Auch hier erfolgte eine Teilabnahme der zum Stichtag 31. März 1998 abgeschlossenen Baumaßnahmen. Teilleistungen waren nicht vereinbart.

Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf die jeweiligen Verträge und die Abnahmeprotokolle Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erließ am 23. August 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1998.

Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, bei den fraglichen Umsätzen habe es sich um abrechenbare Teilleistungen gehandelt. Auch Bauverträge seien der ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich. Bei Abschluss der Verträge sei die Veränderung des Umsatzsteuersatzes nicht erkennbar gewesen. Die Parteien hätten, wenn sie eine Umsatzsteuersatzänderung vorausgeahnt hätten, sicherlich die Anpassung der Umsatzsteuerzahlungspflicht durch die jeweiligen Auftraggeber vereinbart. Dies gelte zumindest hinsichtlich der abgrenzbaren Teile.

In der Einspruchsentscheidung vom 20. August 2003 gab der Beklagte dem Einspruch teilweise statt und setzte die Einkommensteuer um 3.140,– DM niedriger fest. Wegen der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

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