Entscheidungsstichwort (Thema)

Herstellung musikalischer Nischenprodukte

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden durch die Herstellung musikalischer Nischenprodukte in allen Jahren Verluste erzielt und wurde weder ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt noch eine betriebswirtschaftliche Nachkalkulation der einzelnen Produktionen durchgeführt, fehlt es an der für die steuerliche Anerkennung der Verluste erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.05.2012; Aktenzeichen X B 57/11)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie sind beide ausgebildete Berufsmusiker. Der Kläger ist als Bratschist nichtselbständig beim A Orchester tätig. Daneben erzielt er ebenso wie die Klägerin aus Konzerten und Kursen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Klägerin betreibt außerdem als Gewerbebetrieb seit 1995 die Produktion und Herstellung von CD's mit vorwiegend klassischer Musik unter der Firma B. Ziel (griechisch = telos) der Arbeit ist nach eigenen Angaben (s. Homepage) die Veröffentlichung exemplarischer Aufnahmen bisher kaum oder nicht bzw. bisher so nicht gehörter Musik. Dabei werden Produktionen mit namhaften nationalen und internationalen Künstlern unternommen. Bis heute wurden über 150 Titel produziert, die zum Teil großen Anklang in der Fachpresse gefunden haben. Der Vertrieb dieser CD's erfolgte in den ersten Jahren über die Firma H, ab 1998 über die Firma M bzw. T, ab 2003 über die Firma N (Q). Im Anschluss an einen geplanten, später geplatzten Verkauf in 2006, in dessen Zuge die Recht auf eine Firma R übertragen worden waren, übernahm wieder die Firma N den Vertrieb, später dann die Firma U und seit Juli 2009 die Firma K GmbH.

Für die Einspielung dieser Aufnahmen nutzt die Firma (zumindest überwiegend) eine von der Klägerin in 1992 erworbene historische, teilweise denkmalgeschützte Hofanlage in E, P-Straße …. In der ehemaligen Scheune hat die Klägerin einen Konzertraum und ein professionelles Tonstudio eingerichtet. Daneben enthält das Anwesen neben einem Bürotrakt und der eigengenutzten Wohnung der Kläger einen Wohntrakt mit ca. 10 Zimmern zur Beherbergung der Künstler, um diesen nicht nur eine konzentrierte Arbeit zu ermöglichen, sondern auch die Möglichkeit zur Regeneration bzw. zur „Auszeit” zu geben.

Die für die Jahre 1997 bis 1999 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung ergab gewerbliche Einkünfte von – 4.633 DM, – 39.295 DM und – 69.401 DM. Dabei wurde im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung der betriebliche Nutzungsanteil des Anwesens P-Straße … auf 45% festgelegt und die Kosten des Objekts einschließlich der erheblichen Zinsaufwendungen nur in diesem Umfang berücksichtigt, eine Aufteilung die nach Angaben eines späteren Steuerberaters der Kläger zwar unzutreffend war, zur Vermeidung einer eventuellen Liebhaberei aber hingenommen wurde.

Für die Streitjahre 2000 bis 2003 führte eine weitere Betriebsprüfung zum Ansatz von gewerblichen Einkünften von – 44.172 DM, – 19.775 DM, – 34.318 EUR und – 11.709 EUR, wobei etliche geltend gemachten Betriebsausgaben mangels vorgelegter Unterlagen nicht berücksichtigt werden konnten. Da die Kläger diese Versäumnisse im Rahmen des Klageverfahrens überwiegend nachgeholt haben und sie erklären, die nunmehr noch fehlenden Belege nicht mehr beschaffen zu können, besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass die gewerblichen Einkünfte für diese Jahre rechnerisch – 51.892 DM, – 68.064 DM, – 51.061 EUR bzw. – 28.858 EUR betragen würden. Dabei wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass die Räumlichkeiten im Objekt P-Straße … zu 80% betrieblich genutzt werden.

Für die Jahre 2004 und 2005 haben die Kläger gewerbliche Einkünfte von – 19.562 EUR bzw. – 4.805 EUR erklärt, wobei weder Aufwendungen für das Objekt P-Straße … noch Darlehenszinsen enthalten sind. Weitere Steuererklärungen liegen bisher nicht vor. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre ab 2006 hat die Klägerin nicht abgegeben. Nach Mitteilung des Klägers sind aber für die Jahre 2007 bis 2009 keine nennenswerten Gewinne zu erwarten.

Danach ergeben sich für die Jahre ab 1997 (für die Jahre davor liegen keine Zahlen vor) folgende Ergebnisse:

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

Überschuss

1997

72.428 DM

77.060 DM

- 4.633 DM

1998

73.570 DM

112.864 DM

- 39.295 DM

1999

24.543 DM

93.944 DM

- 69.401 DM

2000

29.072 DM

80.963 DM

- 51.892 DM

2001

53.360 DM

121.424 DM

- 68.064 DM

2002

11.413 EUR

62.473 EUR

- 51.061 EUR

2003

59.882 EUR

88.739 EUR

- 28.858 EUR

2004

33.588 EUR

53.149 EUR

- 19.562 EUR

2005

80.188 EUR

84.437 EUR

- 4.805 EUR

Der Beklagte sieht sich nicht in der Lage, die angefochtenen Bescheide entsprechend den nunmehr ermittelten Beträgen zu ändern, da er das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei der Klägerin verneint.

Die Kläger weisen demgegenüber daraufhin, dass für das Jahr 2010 erstmalig deutliche Überschüsse zu erwarten seien. Denn zum einen seien die Produktionskosten dadurch erheblich gesenkt worden, dass die Künstler sie im ...

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