Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorkostenabzug vor Bezug - Bezugsfertigkeit von Wohnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Zuständigkeit eines Finanzgerichts wird durch eine Änderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt.

2) Ein Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG ist nur bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung möglich.

3) Wann ein Gebäude fertiggestellt und zumutbar bewohnbar ist, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden.

4) Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben.

5) Wohnungen können im Allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht.

 

Normenkette

FGO § 66 Abs. 3; EStG § 10e Abs. 6; GVG § 17

 

Tatbestand

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Einspruch vom … 1996 wandten sich die Kläger gegen die Einkommensteuerfestsetzung vom …1996 und die dort vorgenommene Kürzung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Tätigkeit. Darüber hinaus beantragten sie die Berücksichtigung von Abzugsbeträgen im Sinne des § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben, den Abzug der Steuerermäßigungen nach 34 f EStG sowie die Berücksichtigung eines noch nicht ermittelten Verlustes als vorweg genommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für einen nicht selbst genutzten Teil des Hauses … in M.

Mit Einspruchsentscheidung vom … 1999 wies der Beklagte den Einspruch als teilweise unbegründet zurück. (Auf die Einspruchsentscheidung wird insoweit Bezug genommen). Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, nach ihrem Umzug 2003 nach …/Bayern sei für das vorliegende Klageverfahren nicht mehr das Finanzamt … sondern das bayerische Finanzamt … zuständig. Nur das Finanzamt … könne einen Änderungsbescheid erlassen. Deshalb sei das Klageverfahren an das zuständige Finanzgericht in München abzugeben, auch sei das Finanzamt … dem vorliegenden Verfahren beizuladen, vgl. Bl 1393 ff dGA.

In der Sache begehren die Kläger, weitere Werbungskosten wie Fahrkosten, Post und Telefongebühren (vgl. Bl. 489 der Gerichtsakte), weitere Kosten des Arbeitszimmers und Reisekosten (vgl. Bl. 491, 492) zu berücksichtigen.

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung macht der Kläger vorweggenommene Werbungskosten geltend. Die Kläger tragen vor, die Herstellungskosten des Gebäudes seien zu 9,81% dem für eine Vermietung vorgesehenen Appartement zuzurechnen, zu 2,97% entfielen sie auf das Arbeitszimmer, die restlichen 87,22% entfielen auf die selbstgenutzten Wohnräume (vgl. Bl. 496-498).

Im Rahmen des § 10 e Abs. 6 EStG machen die Kläger Aufwendungen vor der erstmaligen Nutzung für das Gebäude „…” geltend (vgl. Bl. 499, 500).

Hinsichtlich des Schuldzinsenabzuges nach § 10 e Abs. 6 a EStG machen die Kläger 12000,– DM geltend.

Bei den Sonderausgaben machen sie 60,– DM für Spenden an die … geltend und legten im Klageverfahren eine Spendenbescheinigung vor.

Bei § 33 a EStG machen die Kläger einen Ausbildungsbetrag für die Kinder … und … in Höhe von je 2.400 DM geltend.

Die Kläger erklären,

sie stellten die Anträge aus dem Schriftsatz vom … 2007,

hilfsweise werde Herabsetzung der Steuer unter Berücksichtigung der schriftsätzlich geltend gemachten, vom Finanzamt bisher nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Abzugsbeträgen nach § 10 e EStG begehrt, allerdings werde für 1993 die Grundförderung nach § 10 e EStG nicht mehr in Anspruch genommen.

Der Beklagte beantragt,

Ausbildungsfreibeträge i.H.v. 3200,– DM sowie Spenden (…) i.H.v. 60,– DM abzuziehen, im Übrigen die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Klage muss der Erfolg weitgehend versagt bleiben.

I.

Das Klageverfahren ist weder an das Finanzgericht München zu verweisen, noch war das Finanzamt … notwendig beizuladen.

1. Der erkennende Senat des Finanzgerichts Köln ist zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 38 Abs. 1 FGO. Danach ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Das Finanzamt … als Beklagter hat seinen Sitz im Bezirk des Finanzgerichts Köln. Klagen gegen das Finanzamt … sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes dem 3. Senat zugewiesen.

Durch die Wohnsitzänderung der Kläger hat sich kein Beklagtenwechsel und damit keine Änderung der Gerichtszuständigkeit ergeben.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wird die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nich...

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