rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsbescheid vom 04.05.1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostendes Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides umstritten.

Wegen unterlassener Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate März und April 1993 wurden für eine bisher steuerlich vertretene Firma GmbH (GmbH) Vorauszahlungen im Wege der Schätzung festgesetzt. Die zu entrichtenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden mit einem Guthaben der GmbH aus Körperschaftsteuer 1990, das mit amtlichem Vordurck in Höhe von 30.000,– DM an eine Firma D. am 01.07.1993 (Eingang beim Beklagten am 08.07.1993) abgetreten worden war, verrechnet. Der Abtretungsempfänger wurde wegen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Abgabenschulden der GmbH nur zu einem Teil befriedigt.

Gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 3/1993 und 4/1993 vom ….1993 erhob die GmbH Einspruch mit Schreiben ihrer steuerlichen Beraterin vom 20.09.1993; die dieser erteilte Vertretungs- und Zustellungsvollmacht vom 01.07.1993 war bei dem Beklagten am 08.07.1993 eingegangen.

Zwischenzeitlich war die GmbH durch konkursabweisenden Beschluß des Amtsgerichts … – eingetragen am ….1993 – aufgelöst worden. Durch eine weitere Eintragung im Handelsregister am ….1993 ist die GmbH als vermögenslos nach § 2 Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 09.10.1934 -RGBl I 1934, 914- (LöschG) von Amts wegen gelöscht worden.

Im Einspruchsverfahren wurde die Aufhebung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide 3/1993 und 4/1993 am 09.12.1993 verfügt und dies der steuerlichen Beraterin der GmbH bekanntgegeben. Im Zusammenhang mit der Aufhebung wurde das freigewordene Guthaben von dem Beklagten überwiesen und einem offenbar nach wie vor bestehenden Konto der GmbH bei der Klägerin gutgeschrieben. Die Klägerin verrechnete das Guthaben der gelöschten GmbH mit eigenen Forderungen.

Am ….1994 erließ der Beklagte wegen der vorangegangenen Überweisung einen an die Klägerin gerichteten Rückforderungsbescheid über insgesamt …DM. Zur Begründung des Bescheids führte das beklagte Finanzamt aus, daß die Erstattung unberechtigt gewesen sei, weil die GmbH bereits am …1993 erloschen sei. Demnach hätte eine Erstattung an die GmbH nicht mehr rechtswirksam vorgenommen werden können.

Gegen den Rückforderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom ….1994 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung gab der Beklagte an, die Erstattung sei ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 37 Abs. 2 AO vorgenommen worden. Ein Erstattungsanspruch habe sich im Streitfall nur aus dem Bescheid vom ….1993 über die Aufhebung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate März und April 1993 ergeben können. Ein materieller Steueranspruch habe zwar zu keiner Zeit vorgelegen, doch habe für die Dauer der Wirksamkeit der Vorauszahlungsbescheide ein Steueranspruch kraft Festsetzung bestanden. Die Vorauszahlungsbescheide seien nämlich nicht wirksam aufgehoben worden, da es an einer Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides gefehlt habe. Zur wirksamen Bekanntgabe des Bescheides hätte es der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedurft. Ein Nachtragsliquidator sei aber nicht bestellt gewesen.

Der demnach zutreffende Rückforderungsbescheid richte sich auch zu Recht gegen die Klägerin und nicht gegen die GmbH, denn die Klägerin sei zur Vereinnahmung des Erstattungsbetrags nicht berechtigt gewesen. Zwar habe die GmbH aufgrund des noch vorhandenen Vermögens fortbestanden, doch sei eine Aufrechnung durch die Klägerin nicht möglich gewesen, weil die GmbH keinen Vertreter gehabt habe, demgegenüber die Aufrechnung hätte erklärt werden können. Die Klägerin habe auch den Erstattungsbetrag nicht im Rahmen eines früheren Kontokorrentverhältnisses vereinnahmen können. Der Kontokorrentvertrag erlösche mit Eröffnung des Konkursverfahrens, was entsprechend gelten müsse, soweit ein konkursabweisender Beschluß gefällt werde. Im Streitfall sei davon auszugehen, daß die Klägerin von dem gegen die GmbH gerichteten Beschluß (des Amtsgerichts Bergheim) Kenntnis gehabt habe, so daß der Kontokorrentvertrag auch nicht nach § 764 BGB fortbestanden habe.

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben, weil nicht Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis streitig seien. Wenn die Auffassung des Beklagten zutreffe, daß die Klägerin ohne rechtlichen Grund Geld erhalten habe, also ungerechtfertigt bereichert sei, handele es sich allenfalls um einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch nach § 812 BGB.

In Wirklichkeit habe das beklagte Finanzamt nicht ohne rechtlichen Grund auf das bei der Klägerin geführte Konto der GmbH eine Zahlung überwiesen. Aufgrund des Erstattungsbescheids zugunsten der GmbH sei Leistungsempfänger die GmbH, nicht aber die Klägerin gewesen. Der Beklagte habe in einem Schreiben vom 18.03.1994 an ...

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