Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

2. Die die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

3. Die Stpfl. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als ausländische Unternehmerin die Bedeutung des Wortes "anlässlich" im Vordruck nicht verstanden habe, denn als ausländische Unternehmerin ist sie verpflichtet, sich über die Voraussetzungen der von ihr begehrten Vorsteuervergütung zu informieren.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten über die Auswirkung der mangelnden Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.

Die Klägerin ist ein in Frankreich ansässiges Unternehmen.

Am 30. Juni 2008 (Posteingangsdatum) stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 01-12/2007 i.H.v. 31.740,32 EUR. In Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks wurde zum Verwendungszweck keine Erklärung eingetragen. Auch Abschnitt 2 (Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig) wurde nicht ausgefüllt.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 wurde die Vorsteuervergütung in Höhe von 3.408,42 EUR festgesetzt und der Antrag im Übrigen wegen nicht ordnungsgemäßer Rechnungen abgelehnt. Der hiergegen fristgemäß eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zudem wurde mit der Einspruchsentscheidung der Betrag i.H.v. 3.408,42 EUR im Hinblick auf die mangelnde Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) zurückgefordert. Der Beklagte hatte die Klägerin zuvor mit Schriftsatz vom 13. März 2013 darauf hingewiesen, dass bei Weiterführung des Einspruchsverfahrens der Betrag zurückgefordert werde.

Zur Begründung ihrer fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass es zu vernachlässigen sei, dass Abschnitt 9 Buchst. a) nicht ausgefüllt worden sei, da sich aus den eingereichten Rechnungen zweifelsfrei ergebe, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Anschaffungen bzw. Leistungen, die zum Unternehmensgegenstand gehörten, stammten.

Zudem sei das Formular äußerst missverständlich. Sie, die Klägerin, als ausländische Unternehmerin, habe die Formulierung in Abschnitt 9 Buchst. a) dahingehend verstanden, dass der Antragsteller erkläre, dass die aufgeführten Gegenstände und Leistungen für seine Zwecke als Unternehmer verwendet worden seien. Dies sei unterschrieben worden. Sie habe die Formulierung so verstanden, dass die aufgeführten Gegenstände und Leistungen zur Erreichung des Unternehmenszweckes angeschafft worden seien. Die missverständliche Formulierung könne nicht zu ihrem Nachteil gereichen. Auch das Wort „anlässlich” ändere hieran nichts. Denn dies sei für sie nicht erkennbar gewesen.

Die Zeile in Abschnitt 9 Buchst. a) sei zu klein, um die Eintragungen für die Vielzahl der streitigen Rechnungen vornehmen zu können. Es könne nicht erwartet werden, dass bei einer Anzahl von 651 Originalrechnungen in einer Zeile eingetragen werden könne, zu welchem Unternehmenszweck diese Rechnungen angefallen seien. Daher habe sie Abschnitt 9 Buchst. a) nur dahingehend verstehen können, dass durch die Unterschrift erklärt werde, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Unternehmenszwecke verwendet worden seien. So stehe auch in der Anleitung zum Vorsteuervergütungsantrag zu Abschnitt 9 Buchst. a), dass eine pauschale Angabe ausreiche. Es sei nicht ersichtlich, wie 651 Rechnungen pauschal zusammenzufassen seien und welcher Sinn damit verbunden sei.

Indem sich der Beklagte auf das Urteil des FG Köln vom 18. Mai 2011 (2 K 1177/06) zu Abschnitt 9 Buchst. a) berufe, habe er gegen die Pflicht zur raschen Sachentscheidung verstoßen. Ihr Einspruch sei am 2. Dezember 2010 beim Beklagten eingegangen. Hätte die Bearbeitung innerhalb der gemäß europäischen Bestimmungen vorgesehenen Bearbeitungszeit von drei Monaten stattgefunden, wäre das Urteil des FG Köln noch nicht veröffentlicht gewesen. Bei Beachtung der Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung wäre eine Berufung auf das Urteil des FG Köln nicht möglich gewesen. Zudem werde die Rechtskraft des Urteils bestritten.

Der Rückforderung des bereits vergüteten Betrag...

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