Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.09.1996; Aktenzeichen XI R 20/96)

 

Gründe

Der Kläger war im Streitjahr 1984 als Rechtsanwalt selbständig, die ebenfalls klagende Ehefrau war nichtselbständig tätig. Zum Haushalt der Kläger gehörten die Söhne … (geb. …) und … (geb. …)

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1984 erklärten die Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von … DM. Diesen Gewinn erhöhten die Kläger um einen Privatanteil bei der Pkw-Nutzung in Höhe von …,– DM und um einen Privatanteil bei der Telefonnutzung in Höhe von … – DM. Insgesamt ergab sich ein Gewinn in Höhe von … DM. Die Kraftfahrzeugkosten betrugen … DM (Anlage zur Steuererklärung 1984), die Aufwendungen für Telefon … DM.

Der Kläger war im Streitjahr außerdem Eigentümer des Grundstücks.

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machte der Kläger Aufwendungen für einen Abwasserkanalanschluß in Höhe von … DM als Werbungskosten geltend.

Durch Bescheid vom … setzte das Finanzamt die Einkommensteuerschuld 1984 nach der Splittingtabelle und einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von … DM auf … DM fest. Dabei wurde der Gewinn um … (Umsatzsteuer auf erklärte Privatanteile) erhöht. Kanalanschlußkosten wurden nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch vom … und machten geltend, die Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin seien als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen. Außerdem werde die Auffassung vertreten, daß der Privatanteil an den Telefonkosten mit …,– DM zu hoch bemessen worden sei. Es sei allenfalls ein Privatanteil in Höhe von … – DM angemessen.

Das Finanzamt forderte daraufhin die Kläger auf, folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. Kraftfahrzeugkostenbelege 1983–1985
  2. Belege über Telefonkosten
  3. Rechnung über den Kanalanschluß
  4. fortlaufende Aufzeichnungen über privat und betrieblich geführte Telefongespräche

Aufzeichnungen über Telefongespräche legten die Kläger nur für die Monate Januar bis März 1987, vor. Daraus ergaben sich insgesamt … privat geführte Telefongespräche.

Zu den Fahrzeugen ergaben sich durch den Beklagten folgende Feststellungen:

Der der Klägerin gehörende PKW Daimler Benz hatte eine jährliche Fahrleistung von ca. … km. Davon beruhten … km auf Privatfahrten. Die laufenden Kraftfahrzeugkosten betrugen …,– DM.

Der PKW VW … hat eine jährliche Fahrleistung von ca. … km. Davon entfielen … km auf Privatfahrten. In den laufenden Aufwendungen waren Tankbelege der Firma … über insgesamt … DM enthalten, aus denen sich Füllmengen von mehr als 40 l ergaben (Tankinhalt VW … 40 l). Außerdem wurden Reifen der Größe 135 SR 13 zum Kaufpreis von … DM erworben (Mindestgröße … 155 SR 13) Nach Aussonderung dieser Kosten verblieben noch laufende Aufwendungen in Höhe von …,– DM

Für den Kanalanschluß hatte der Kläger einen Betrag in Höhe von …,– DM entrichtet. In Höhe des Differenzbetrages zu … DM bestand eine Forderung des Klägers gegen die Stadtverwaltung … Ein Teilbetrag der Forderung in Höhe von … DM beruhte darauf, daß der Kläger der Stadt gestattet hatte, auf seinem Grundstück eine Kanalleitung mit Kanalschacht zu verlegen und diesen zu erhalten. Es wurde eine entsprechende Baulast im Baulastenverzeichnis eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Steuerakten gereichte Schreiben des Klägers vom … sowie das Schreiben der Stadt … und deren Angebot zu einem „Gestattungsvertrag” vom gleichen Tage Bezug genommen.

Zu den getroffenen Feststellungen trugen die Kläger vor:

Die Kosten für den PKW Daimler Benz seien um eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von …,– DM zu erhöhen. Insoweit liege ein Nutzungsrecht vor, das abgeschrieben werden könne. Dieser Aufwand sei praktisch schon als Privatanteil berücksichtigt worden.

Hinsichtlich der Reifenkosten sei nicht auszuschließen, daß diese den PKW des Sohnes beträfen. Gleichwohl sei eine Kürzung der Betriebsausgaben nicht vorzunehmen, da der Sohn mit seinem eigenen PKW auch für die Praxis gefahren sei. Hinsichtlich der Tankrechnungen für den VW … sei zu bemerken, daß zwar des öfteren an verschiedenen Tagen getankt worden sei, aus Vereinfachungsgründen aber nur eine Rechnung ausgestellt worden sei. Im übrigen könnten in den Rechnungsbeträgen auch Aufwendungen für Öl oder Wagenwäsche enthalten sein (Hinweis auf entsprechende Bestätigung der Tankstelle vom …).

Bezüglich der Telefonkosten könnte das Finanzamt davon ausgehen, daß nur in sehr geringem Umfang privat telefoniert worden sei. Es handelte sich vorwiegend um Ortsgespräche. Der monatliche Aufwand für Privatgespräche betrüge im Regelfall weniger als …,– DM monatlich. Zwar sei auch das private Telefon an die Praxis angeschlossen (Sammelanschluß). Die monatlichen Mehrgebühren hierfür seien jedoch nur mit … DM anzusetzen. Im übrigen würden auch vom Privatanschluß betriebliche Gespräche geführt. Es sei auch nicht wirtschaftlich, einen getrennten Privatanschluß einzurichten. Die monatliche Grundgebühr für den Hauptanschluß mit Nebenstellenanlage betrage … ...

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